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Radwegparker: Essen akzeptiert Anzeigen per App

Die Stadt Essen akzeptiert Anzeigen gegen Falschparker, die mit der App „Wegeheld“ erstellt werden. Hinter der App steht Heinrich Strößenreuther, der auch zu den Initiatoren des erfolgreichen Berliner Radentscheids gehört. Anfangs gab es Bedenken bei der Stadt. Nach Gesprächen mit dem ADFC wurde die App geringfügig geändert, so dass nun die Absicht, Anzeige zu erstatten, eindeutig erkennbar ist.

Grundsätzlich ist das ein Schritt in die richtige Richtung, weil es nun einfacher wird, sich gegen zugeparkte Radwege zu wehren. Anzeigen können aber immer nur eine Notlösung sein. Eigentlich kann es nicht Aufgabe der Radfahrenden sein, die Arbeit der Verkehrsüberwachung zu machen. Auch für das Klima auf den Straßen ist es nicht zuträglich, wenn Autofahrer massenhaft gewohnheitsmäßig Radwege zuparken und Radfahrende, die sich nicht mehr anders zu helfen wissen, ebenso massenhaft Anzeigen schreiben müssen. Hier ist der Staat gefragt: Mit einer angemessenen personellen Ausstattung der Verkehrsüberwachung, mit einer Priorität für gefährdendes und behinderndes Parken auf Rad- und Gehwegen statt auf der Parkraumbewirtschaftung, mit regelmäßigem Umsetzen der Falschparker, um Gefährdungen zu entfernen und eine abschreckende Wirkung zu erzielen, und (außerhalb des Einflussbereichs der Städte) einer Bußgeldhöhe, die tatsächlich wirkt und den Verstoß nicht bagatellisiert.

Radwegparker bis zum Horizont dank fehlender Kontrollen: Die Radfahrstreifen auf der Haedenkampstraße in Essen sind nicht irgendwelche Radfahrstreifen im Nirgendwo, sondern Bestandteil einer Hauptroute des Radverkehrs, mit dem die westlichen Stadtteile an die Innenstadt angebunden werden sollen. (Foto: Peter Maier)

Leider geht die Entwicklung in Essen bisher in die falsche Richtung: Die Stellenzahl in der Verkehrsüberwachung sank von 74 im Jahr 2014 auf 72 im Jahr 2016. Für 2017/2018 liegt der Ansatz bei 68,2. Selbst in innenstadtnahen Bereichen, die für die Verkehrsüberwachung sehr viel besser zu erreichen sind als die Außenbezirke, sind wegen falscher Prioritäten in einigen Straßen zugeparkte Radwege eher die Regel als die Ausnahme.

Es ist zu hoffen, dass nun ein Umdenken stattfindet und sich die Situation bessert. Durch erleichterte Privatanzeigen, vor allem aber durch verstärkte Kontrollen von Stadt und Polizei: Im Artikel in der WAZ kündigt die städtische Pressereferentin verstärkte Kontrollen an. Das ist ein Hoffnungsschimmer, denn bei einer Korrektur der falschen Prioritäten sind auch bei sinkender Stellenzahl Verbesserungen für den Radverkehr denkbar. Und auch auf Seiten der Polizei bewegt sich etwas: Die neue Fahrrad-Streife ist mit vier Personen zwar nicht gerade üppig ausgestattet, kann aber ebenfalls einen Beitrag zur Veränderung leisten. Durch verstärkte Kontrollen, aber auch, indem sie bei der Polizei selbst ein Umdenken unterstützt. Damit bald Situationen wie an der Polizeiwache in Borbeck Vergangenheit sind, wo Falschparker in unerschütterlichem Grundvertrauen die Radwege direkt gegenüber der Polizeiwache in Dauerparkplätze umgewandelt haben.

Mitmachen!

Auch wenn in Essen Hoffnung auf Verbesserung besteht, bleiben Radwegparker ein großes Problem. Anzeigen sind nur eine Notlösung, aber solange der Staat nicht genug unternimmt, sind sie eine sinnvolle Notlösung. Wenn jeder von uns monatlich nur drei Anzeigen schreiben würde, könnten sich Falschparker nicht mehr darauf verlassen, ungeschoren davonzukommen. Worauf warten wir noch?

Die Wegeheld-App gibt es hier: https://www.wegeheld.org/home.html

Wer nicht in Essen unterwegs ist oder die App nicht benutzen will, kann auch einfach eine Anzeige (mit Foto) per Mail verschicken und dabei die folgenden Textbausteine benutzen. In den meisten Städten werden Anzeigen per Mail ohne Unterschrift akzeptiert. Die Mailadresse findet man auf der Seite der jeweiligen Stadt unter „Verkehrsüberwachung“ oder „Ordnungsamt“. Wenn man die falsche Adresse erwischt, wird es eben intern weitergeleitet oder man bekommt ein Rückmeldung. Wer sich nicht sicher ist, ob das nun ein Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen ist, schreibt einfach Radweg. Anhand des Fotos korrigiert die Stadt das dann bei Bedarf.

Kopiervorlage

Guten Tag,

ich erstatte Anzeige:

DO – ABCD 12345, Mazda, 27.05.2017, 18:30 – 18:34 Uhr, Rheinische Straße 84, Dortmund.
Parken auf einem Radweg mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: Radfahrstreifen versperrt, ich musste auf die Fahrbahn ausweichen.

Foto im Anhang dieser E-Mail.

Ich stelle mich als Zeuge namentlich und mit meiner Adresse zur Verfügung und bin bereit, meine Aussage ggf. vor Gericht noch einmal vorzutragen.

Mit freundlichen Grüßen

Alternative Textbausteine:

DO – ABCD 12345, Ford, 29.05.2017, 17:40 Uhr, Schüruferstraße 246, Dortmund.
Parken (kein Fahrer anwesend, Rufen erfolglos) auf einem Geh- und Radweg.

DO – ABCD 12345, BMW, 18.07.2017, 19:54 – 19:57 Uhr, Bockenfelder Straße 237, Dortmund.
Verbotswidriges Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: Schutzstreifen teilweise versperrt, ich musste anhalten, auf eine günstige Verkehrslage warten und auf die übrige Fahrbahn ausweichen.

DO – ABCD 12345, Lkw MAN, 22.05.2017, 20:25 Uhr – 20:29 Uhr, Asselner Hellweg 1, Dortmund. Parken auf einem Geh- und Radweg mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: Geh- und Radweg versperrt, ein Fußgänger musste in den Schienenraum ausweichen.

DO – ABCD 12345, VW, 31.12.2016, 12:12 Uhr, Bessemerstraße 2, Bochum: 1. Halten auf einem Gehweg. 2. Halten auf einem Radweg.

Wer länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verlässt, parkt.
Eine Antwort von der Stadt gibt es grundsätzlich nicht. Die oft geäußerte Befürchtung, die Anzeigen würden nicht bearbeitet, ist trotzdem unbegründet: Meist kann man nach ein paar Anzeigen nach drei oder vier Wochen vor Ort eine deutliche Verbesserung feststellen. Dass man tatsächlich seine Aussage noch einmal vor Gericht wiederholen muss, ist extrem unwahrscheinlich. Ich habe das trotz unzähliger Anzeigen noch nie erlebt.

Peter Fricke

Peter aus Dortmund schreibt mit der Absicht, auch von jenseits der Stadtgrenzen zu berichten. Interessiert sich für Infrastruktur und die Frage, wie man des Rad als Verkehrsmittel für die große Mehrheit attraktiv machen kann. Ist leider nicht in der Lage, mit Falschparkern auf Radverkehrsanlagen gelassen umzugehen. Per E-Mail erreichbar unter peter.fricke, dann folgt das übliche Zeichen für E-Mails, und dann velocityruhr.net.

11 Gedanken zu „Radwegparker: Essen akzeptiert Anzeigen per App

  • Norbert Paul

    Wer sich nicht sicher ist, ob das nun ein Radweg, Radfahrstreifen oder Schutzstreifen ist, schreibt einfach Radweg. Anhand des Fotos korrigiert die Stadt das dann bei Bedarf.

    Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kennt den Begriff Radfahrstreifen gar nicht. Solange keiner klagt und ein Gericht feststellt, dass Radweg und Radfahrstreifen ja nicht das Gleiche sei, wird das aber wohl als Oberbegriff verwendet werden.

    Ich stelle mich als Zeuge namentlich und mit meiner Adresse zur Verfügung und bin bereit, meine Aussage ggf. vor Gericht noch einmal vorzutragen.

    Dazu Nr. 3.1.1 Satz 3 ff. im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 – v. 2.11.2010 „Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden“.

    Bei Anzeigen Dritter ist die Mitteilung des Namens sowie des Wohnorts des Anzeigenden sowohl im Rahmen der Anhörung als auch im Bescheid erforderlich, aber auch ausreichend, soweit der Anzeigende in dem laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zugleich Zeuge ist. Die zusätzliche Mitteilung der Wohnanschrift des Zeugen unterbleibt aus Gründen des Datenschutzes. Eine Benennung als Zeuge ist dann nicht erforderlich, wenn die ermittelnde Behörde in der Lage ist, durch eigene Nachforschungen Erkenntnisse zu dem Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens zu erlangen und damit der Zeuge für das weitere Verfahren entbehrlich ist. Ein überwiegendes Drittschutzinteresse des Anzeigenerstatters spricht gegen die Benennung als Zeuge, wenn im konkreten Einzelfall Gefährdungen für Leib, Leben, Eigentum, Besitz oder Hausfrieden des Zeugen bzw. seiner Angehörigen zu erwarten sind. Bloße Belästigungen gehören nicht hierzu.

    Die genaue Anschrift darf also nicht weiter gegeben werden. Mit Namen und Wohnhort dürfte die in vielen Fällen aber recherchierbar sein.

    Antwort
    • Peter Maier

      „Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kennt den Begriff Radfahrstreifen gar nicht.“

      Er ist rechtlich ein Radweg, weil er mit dem Radwegschild (Zeichen 237) beschildert ist. In meinen eigenen Anzeigen schreibe ich zwar „Parken auf einem Radweg (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295)“, aber ich habe die „Zeichen“ in den Textbausteinen bewusst entfernt, weil sie eigentlich nicht erforderlich sind und hier den Blick auf das Wesentliche verstellen würden:

      Anzeigen sind hochwirksam und völlig unkompliziert.

      Antwort
      • Norbert Paul

        Nur die Kombination von Zeichen 237

        und Zeichen 295

        macht nach § 45 Abs. 9 Nr. 3 StVO einen Radfahrstreifen. Die Zeichennamen „Radweg“ und „Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung“ würde ich bei der Frage nicht die Bedeutung beimessen. Aber weil das alles begrifflich inkonsistent ist und es an Oberbegriffen fehlt, werden wir es hier nicht abschließend klären können. Es ist eh kein praxisrelevantes Problem.

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    • Thorsten Weber

      Die genaue Anschrift bekommt jeder Anwalt auf Anhieb.

      Antwort
  • Norbert Paul

    Nach Ansicht des Landesinnenministeriums hat man durchaus ein Anrecht, zu erfahren was aus der Anzeige geworden ist. Auch wenn das Anrecht nicht darüber hinausgeht, mitgeteilt zu bekommen. dass das Verfahren eingeleitet bzw. eingestellt wurde.

    S. Schreiben des Innenminsteriums des Landes NRw vom 08. 09. 2006 (Aktenzeichen 13-30.00) Seite 5

    https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_IM/Anwendungshinweise_des_IM_NRW.pdf

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    • Peter Maier

      Solche Nachfragen finde ich ungeschickt. Damit die eigenen Anzeigen möglichst vollständig bearbeitet werden, ist es sinnvoller, den Mitarbeitern das Leben so leicht wie möglich zu machen. Schlechte Fotos, solche Nachfragen oder grenzwertige Anzeigen, bei denen es nur um ein paar Zentimeter geht (und die dann zu Widersprüchen und Mehrarbeit führen) sind da nicht hilfreich. Die wichtigste Information erhält man doch ohnehin nach ein paar Wochen auf der Straße, nämlich dass Anzeigen grundsätzlich bearbeitet werden und wirken.

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      • Norbert Paul

        Aber was ist, wenn sich nichts ändert oder es immer andere Täter sind? Dann kann man mit Verweis auf das Schreiben argumentieren, wenn die Behörde sich nicht auskunftsfreudig gibt, um herauszufinden, ob etwas passiert. Die Städte handhaben das ja unterschiedlich.

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        • Peter Maier

          Wenn es immer andere Täter sind, kann man aufgrund der positiven Erfahrung mit Wiederholungstätern beruhigt darauf vertrauen, dass auch diese Anzeigen bearbeitet und in der Regel nicht eingestellt werden. Wenn sich vor Ort bei Wiederholungstätern wirklich nach zwei oder drei Monaten und mehreren Anzeigen nichts ändern würde, könnte man nachfragen, aber das habe ich noch nicht erlebt.

          Beim Thema Anzeigen gibt es wegen der fehlenden Rückmeldung immer gleich die Befürchtung, dass die Dinge gar nicht bearbeitet oder die Verfahren eingestellt werden. Die Erfahrung zeigt, dass diese Angst vollkommen unbegründet ist. Probiers einfach aus. :-)

          „Die Städte handhaben das ja unterschiedlich.“
          Das Wesentliche handhaben alle Städte, mit denen ich zu tun hatte, genau gleich: Die Anzeigen werden bearbeitet.

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          • Norbert Paul

            Das mit dem unterschiedlich handhaben war allein auf die Kommunikationsbereitschaft bezogen.

            Was in Dortmund nichts verändert sind Beschwerden über Rüpelparker-Hotspots.

            Antwort
  • Norbert Paul

    Wenn ich Beck/Berr/Schäpe 217: OWi-Sachen im Straßenverkehsrecht Rn. 430.435.440 richtig verstehe, ist der Bußgeldkatalog nicht abschließend und für ähnliche Fälle kann man sich an ihm orientieren, also hier bei Parken auf einem Radfahrstreifen an Parken auf einem Radweg.

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