Andernorts und überallVerkehrsrecht

OVG Berlin-Brandenburg zur Anordnung einer Benutzungspflicht

In einem aktuellen Urteil (14.02.2018; Aktenzeichen: OVG 1 B 25.15) stellt das OVG Berlin-Brandenburg fest, dass eine Benutzungspflicht außerorts nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. hierzu insbesondere § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 3 StVO, wonach Schutzstreifen für den Radverkehr [Zeichen 340] sowie Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften [Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295] unabhängig von den in Satz 3 genannten Voraussetzungen verfügt werden dürfen) – insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs – erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist, können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist danach eine sog. qualifizierte Gefahrenlage, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Hierfür bedarf es einer das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 37.09 und 3 C 32.09 – Rn. 27 bzw. 22; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011 – 5 S 2285.09 – juris Rn. 43), wobei besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26 sowie Urteile vom 23. September 2010, a.a.O., Rn. 26 bzw. Rn. 21). Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die ERA 2010 zurückgegriffen werden, der – ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt – als fachlich anerkanntes Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011, a.a.O., Rn. 44 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 27). […]

Allein der Umstand, dass es sich beim gesamten Zehlendorfer Damm um eine Landesstraße handelt, rechtfertigt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht. Denn hieraus allein folgt noch nicht das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage, wie sie § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO fordert. […]

Darauf, dass – umgekehrt – die gemeinsame Führung des Fußgänger- und Radverkehrs an der Friedensbrücke zu Konflikten und Gefahrenlagen führen mag, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein das Nichtvorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO als Voraussetzung für die Trennung von Kraftfahrer- und Radverkehr.

Auch stellt das Gericht nochmal klar, welche Anforderungen zu erfüllen sind beim Ermessen, wenn ein Geh- und Radweg nicht die Mindestbreite nach VwV-StVO entspricht:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung eines benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radwegs gleichwohl ermessensfehlerfrei sein. Dies setzt aber zunächst voraus, dass sich die Straßenverkehrsbehörde der Nichteinhaltung der Vorgaben bewusst ist und sich hiermit in ihren Erwägungen auseinandersetzt. Sodann ist erforderlich, dass „es die Gefährdungslage in besonderer Weise noch weiter erhöhende Umstände gibt, die eine Abweichung von den Vorgaben der VwV-StVO zu dessen Mindestbreite rechtfertigen können“. Entscheidend ist insoweit, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 B 62.11 – juris Rn. 8).

Korrektur 06. 04. 2018 00:54

Ursprünglich hieß es, dass Urteil bezöge sich auf Radwege außerorts. DS-pektiven hat dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass ich da einen Fehler gemacht habe. Danke für den Hinweis.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

3 Gedanken zu „OVG Berlin-Brandenburg zur Anordnung einer Benutzungspflicht

  • Darauf, dass – umgekehrt – die gemeinsame Führung des Fußgänger- und Radverkehrs an der Friedensbrücke zu Konflikten und Gefahrenlagen führen mag, kommt es nicht an.

    Das mag isoliert die Vorschrift betrachtet ja nicht einmal falsch sein. Trotzdem widerspricht das meiner Ansicht nach jeder rechtstaatlichen Logik, wonach eine ebenfalls vorhandene (oder eben gar größere) Gefahrenlage auf dem Sonderweg regelm. keine Rolle spielte…!

    Hätte ich größeres zeichnerisches Talent, hätte ich da längst mal eine Karrikatur angefertigt: In der Mitte die schöne, oft leere Fahrbahn – und rechts davon ein mit Indiana-Jones- oder Walking-Dead-Todesfallen wie aus dem Boden und den Wänden schießenden spitzen Pfählen, rollenden Steinkugeln, enger werdenden Wänden und tiefen Abgründen, Wachhunden, Selbstschussanlagen, Stacheldraht und nach Gehirnen lechzender Zombies (noch ein Grund für Radhelme…?) gespickter Todesstreifen. :P

    Allgemeines Problem bleibt weiterhin: Diese ominiöse „besondere Gefahrenlage“ lädt weiterhin zur Willkür ein; denn als Behörde kann man sie erst einmal einfach (ohne jeden Beleg) behaupten. Und wird dabei oft genug grade von den unteren Ebenen der Judikative noch gestützt. Es wird sich niemals objektiv klären lassen, ob der Weg hier oder dort jetzt eine solche „Gefahrenlage“ vorweist oder nicht. Daher erweist sich dieses Tatbestandsmerkmal in der langjährigen Praxis als ungeeignet, da es die Behörden nicht präventiv davon abhält, Wege pauschal zu verbläuen. Es ist schön, dass es den § 45 (9) S. 3 (noch) gibt. Aber er ist leider auch nur ein relativ stumpfes Schwert. :( Es müsste vom Gesetzgeber nachgeschliffen werden!

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  • Noch ne Frage: Biste dir sicher, dass sich das Urteil auf einen Abschnitt außerorts bezieht? Das geht aus dem Urteil insgesamt, aber grade insb. aus Rn. 36 so gar nicht hervor. Es wäre schon seltsam, wenn ein Urteil im Jahr 2018 zu einem Außerort-Radweg kein einziges Mal nennenswert auf den § 45 (9) S. 4 Nr. 3 StVO verweisen würde.

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    • Norbert Paul

      Da hat jemand aufgepasst. Danke.

      Da das Bild vom Tagesspiegel nicht als Symbolbild gekennzeichnet war und da von einer Straße zum nächsten Ort die Rede war, hat sich da wohl ein Bild bei mir festgesetzt und das, obwohl ich als Pottkind wissen sollte, dass die Ortsgrenze auch schon mal in der Straßenmitte liegen kann … Wenn man sich den Straßenverlauf auf dem Luftbild anguckt, dann ist es wohl eher ein bisschen Wald und ansonsten innerorts.

      Ich nehme das außerorts raus.

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