DortmundInfrastrukturVerkehrsrecht

Nochmal: Das Verwirrspiel mit der Verkehrssicherungspflicht beim Westfalenhallenweg

Bereits vor einem halben Jahr hatte ich meine von der Stadt Dortmund abweichende Rechtsauffassung zur Verkehrssicherungspflicht beim Westfalenhallenweg erläutert. Zwischenzeitlich hat die Stadt die Akte des Amtes für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates rausgerückt. Nach den althergebrachten Grundsätzen des Verwaltungshandeln sind Akten so zu führen, dass nachvollziehbar ist, wie die Verwaltung zu einer Entscheidung gekommen ist. Sicherlich gibt es eine Dienstanweisung bei der Stadt Dortmund, die dies sinngemäß auch so festschreibt. Aufgrund der übersandten Unterlagen war das nicht möglich. Nicht mal das „Geheim-Gutachten“ hat es in die Akte geschaffen. Mal sehen, wie die Akte des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes so aussieht. im Laufe der Woche läuft die Frist ab.

Zwischenzeitlich bin ich auf ein Urteil des LG Köln aufmerksam geworden (Urt. v. 11. Mai 2021 – Az. 5 O 86/21). Dies hielt fest:

Der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straßen und Wege so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 – III ZR 58/78 -, VersR 1979, 1055; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – III ZR 58/79 -, NJW 1980, 2194). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) wegen der offensichtlichen Erkennbarkeit nicht in Betracht.

Bei einem geraden Weg sollten Be- und Entladevorgänge ohne Probleme erkennbar sein, Sperrungen des Weges durch ungeeignetes Material nicht unbedingt, gerade wenn dieses unter einer Überführung im Dunkeln stehen.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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