Radkultur

Essen: Förderprogramm für Lastenräder startet am 1. Mai (100 Anträge möglich)

Ab 1. Mai startet in Essen das Förderprogramm für Lastenräder. Gefördert wird die Anschaffung werksneuer Fahrräder, die speziell zum Transport von Gütern und/oder Personen konstruiert werden. Der Rat der Stadt Essen stimmte heute (30.03.) für die Umsetzung des Programms, welches sich an Privatpersonen richtet.

Gemäß der Förderrichtlinien (siehe rechts) gibt es bestimmte Voraussetzungen, die die förderfähigen Lastenräder erfüllen müssen. So müssen diese über standardisierte Transportvorrichtungen verfügen, die fest mit dem Lastenrad verbunden sind, und eine Nutzlast, also zulässiges Gesamtgewicht minus Eigengewicht des Fahrzeugs, von mindestens 150 Kilogramm aufweisen. Alternativ können sie auch über ein Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter verfügen. Weitere Details können der Förderrichtlinie (siehe rechts) entnommen werden. In der Version der Förderrichtlinien im Ratsinformationssystem wird eine Frist von 16 Wochen genannt, in der nach Bekanntgabe der Förderzusage ein Kaufnachweis bei der Stadt Essen eingereicht werden muss. Diese Frist wurde erweitert: Bürger*innen haben demnach 20 Woche die Möglichkeit diesen Nachweis zu erbringen.

Vorgesehen ist eine Förderquote von maximal 20 Prozent des Anschaffungspreises bei einer Höchstgrenze von 500 Euro je Lastenrad. Die Förderung ist auf die Gesamthöhe von 50.000 Euro pro Jahr beschränkt.

Ab 1. Mai können sich Bürger*innen online über das Serviceportal der Stadt Essen um eine Förderung bemühen

Quelle: Stadt Essen 

 

Die Richtlinie ist auf 50.000€ pro Jahr begrenzt:

Förderprogramm zur Anschaffung von Lastenrädern durch

Privatpersonen in Essen

 

Förderrichtlinie der Stadt Essen vom 30. März 2022

 

  1. Allgemeines

Die Stadt Essen will die Anteile des Radverkehrs weiter steigern. Bereits jetzt spielt das Fahrrad eine wichtige Rolle in der Abwicklung des Stadtverkehrs. Wenngleich schon heute einige Lastenräder im Stadtgebiet unterwegs sind, wird doch gerade für Einkäufe, Kinder und Lastentransporte vielfach noch auf das private Kraftfahrzeug zurückgegriffen. Durch die

Auslobung einer Kaufprämie für Lastenräder wird ein Anreiz für Privatpersonen in Essen geschaffen, verstärkt auf dieses umweltfreundliche Verkehrsmittel zu setzen und damit Kfz-Fahrten zu ersetzen.

Die Förderung erfolgt im Hinblick auf die Ziele der Stadt Essen zum Klimaschutz, zur Luftreinhaltung und zur Verkehrswende. Mit dem Beschluss „Umsetzung SECAP Sofortmaßnahmen hier: Förderprogramm Lastenräder“ wurde diese Förderung durch den Rat der Stadt Essen bestätigt.

 

  1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung werksneuer Lastenräder, die serienmäßig speziell zum Transport von Gütern und/oder Kindern konstruiert werden; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell. Das heißt, Lastenräder müssen über standardisierte Transportvorrichtungen verfügen, die fest mit dem Lastenrad verbunden sind. Des Weiteren müssen sie eine Nutzlast (= zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs) von mindestens 150 Kilogramm aufweisen oder über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ verfügen. Diese Lastenräder können über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen. Nicht förderfähig sind:

  • Lastenräder welche vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angeschafft wurden. Fahrräder, die vorrangig für den gewerblichen Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas)
  • Fahrräder, deren Transportfläche als reine Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf).
  • die Nachrüstung von Lastenrädern mit Elektromotoren durch Dritte.
  • der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Lastenräder sowie neuer Lastenräder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen.
  • Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell.
  • Eigenleistungen des Antragsstellers (mit der Beschaffung und dem Betrieb verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.).
  • Zubehör wie Regenschutz.

 

  1. Förderfähige Anschaffungsart

Gefördert wird ausschließlich der Neuerwerb von Lastenrädern. Die gewährte Kaufprämie darf bei Ratenkäufen als einmalige Anzahlung verwendet werden. Das Leasing ist zulässig, sofern der Leasingvertrag auf 3 Jahre limitiert wird und danach eine Übernahme des Lastenfahrrades durch den Antragsstellenden vertraglich vereinbart wird (Eigentumsübertragung).

Von der Kaufprämie ausgeschlossen sind Mietkäufe.

Hinweis zum Ratenkauf: Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte(n) / geförderte(n) Einheit(en) beziehen. Dies ist durch die Angabe der Rahmennummer sicherzustellen.

 

  1. Höhe der Förderung

Für das Jahr 2022 steht eine Gesamtfördersumme in Höhe von 50.000,- Euro zur Verfügung. Sofern das Förderprogramm im Jahr 2023 und den Folgejahren weitergeführt wird, gilt diese Richtlinie weiter. Ansonsten endet ihre Gültigkeit mit vollständiger Ausschöpfung der Fördermittel.

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- bzw. Festbetragsfinanzierung und wird als Zuschuss gewährt.

Der Fördersatz beträgt

  • 20 % des Anschaffungspreises (inkl. MwSt.).
  • Maximal jedoch 500,- € pro Lastenrad.

Der Fördergegenstand muss 36 Monate eigengenutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Grüne Hauptstadt Agentur der Stadt Essen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

 

  1. Verfahren

Antragsberechtigte Bürgerinnen und Bürger (siehe Ziffer 6) können frühestens mit Inkrafttreten dieser Richtlinie ab dem 01. Mai 2022 einen Antrag (mit entsprechendem Wohnortnachweis) auf Förderung von Lastenrädern stellen. Vorher gestellte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Anschließend erfolgen schnellstmöglich eine Antragsprüfung und eine entsprechende Förderzusage durch die Grüne Hauptstadt Agentur. Lastenräder sind grundsätzlich erst nach dieser Förderzusage förderfähig, das heißt der Kauf des Fördergegenstands darf erst nach erteilter Förderzusage erfolgen. Binnen 16 Wochen nach Bekanntgabe der Förderzusage sind alle erforderlichen Kaufnachweise (Rechnungskopie, Rahmennummer und Nutzlast des Lastenrades) einzureichen. Erst danach erfolgt eine Auszahlung der Fördersumme. Werden die erforderlichen Kaufnachweise nicht fristgerecht eingereicht, ist die oben genannte Förderzusage hinfällig.

Der Antrag wird bei der Stadt Essen eingereicht. Die Anträge können online ab Inkrafttreten dieser Richtlinie im Serviceportal der Stadt Essen gestellt werden.

Rückfragen können an Stadt Essen, Grüne Hauptstadt Agentur, Rathaus Essen, 45121 Essen bzw. an die E-Mail-Adresse info@gha.essen.de gestellt werden.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Eine Rückmeldung hierzu erfolgt nicht.

Die Anträge werden nach Eingang bei der Stadt Essen der Reihe nach bearbeitet. Es zählt der Eingangsstempel. Liegen für restliche Fördermittel mehrere zeitgleich eingegangene Anträge vor, entscheidet das Los. Sind die für das Förderjahr zur Verfügung gestellten Fördermittel erschöpft, werden keine Anträge mehr angenommen und keine Fördermittel mehr ausgezahlt.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Grüne Hauptstadt Agentur entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.

 

  1. Antragsberechtigung / Antragsinhalte / Kaufnachweise

Antragsberechtigt sind ausschließlich volljährige Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Essen,die das Lastenrad zum privaten Gebrauch erwerben. Der Erwerb kann auch gemeinschaftlich durch mehrere volljährige Privatpersonen (Nutzergemeinschaft) erfolgen; die Förderung wird jedoch in einer Summe an eine von der Nutzergemeinschaft zu bestimmende Person ausgezahlt. Diese Person muss auch den Antrag stellen. In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen

  • Angaben zur antragsstellenden Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail- Adresse, Kontoverbindung)
  • Angaben zum Fördergegenstand (Lastenrad)
  • Bestätigung, dass das Lastenrad von der antragsstellenden Person als Käufer*in oder von im Haushalt lebenden Familienmitgliedern bzw. den gemeinschaftlich an dem Kauf beteiligten Dritten für mindestens 36 Monate genutzt und nicht vor Ablauf dieser Zeit dauerhaft an Dritte weitergegeben oder verkauft wird. Bei gemeinschaftlicher Nutzung sind die anderen Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und deren Unterschrift auf dem Antrag anzugeben.
  • Bestätigung, dass keine Doppelförderung vorliegt bzw. vorliegen wird (d. h. keine weitere Förderung z. B. von Landes- oder Bundesseite in Anspruch genommen wird).
  • Wohnortnachweis mittels geeignetem Nachweis (Zur Identifizierung nicht benötigte Ausweisdaten können und sollen geschwärzt werden).

Neben den im jeweiligen Antragsvordruck geforderten einzureichenden Antragsunterlagen ist in jedem Fall ein vom Fachhandel erstelltes Angebot beizufügen. Nach Bekanntgabe der Förderzusage durch die Grüne Hauptstadt Agentur sind binnen 16 Wochen folgende erforderliche Kaufnachweise durch die antragstellende Person einzureichen:

  • Vorlage eines mit den Angaben im Kostenvorschlag korrespondierenden Kaufbeleges bzw. Nachweis des Abschlusses eines Leasingvertrages mit Eigentumserwerb spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Diese muss den / die Verkäufer*in bzw. Leasinggeber*in und die genaue Bezeichnung des Kauf- bzw. Leasinggegenstandes enthalten.
  • Die Rahmennummer des Lastenrades,
  • Nachweis der Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm (z. B. durch Händlerbeleg oder Kopie der technischen Ausstattungsmerkmale, Produktblatt),

Je Antragsteller*in bzw. je Nutzergemeinschaft kann innerhalb des 36-monatigen Eigennutzungszeitraums nur ein Lastenrad gefördert werden.

 

  1. Zweckbindung der Förderung

Die der antragsstellenden Person /Nutzergemeinschaft bewilligte Fördersumme ist ausschließlich für die Anschaffung/Kauf des Lastenrads zu verwenden und folglich zweckgebunden. Das hierdurch angeschaffte Lastenrad unterliegt einer Zweckbindungsfrist von 36 Monaten, d.h. der Fördergegenstand muss durch die antragsstellende Person und/oder von im Haushalt lebenden Familienmitgliedern bzw. durch die Nutzergemeinschaft über einen Zeitraum von 36 Monaten nach Anschaffung/Zeitpunkt der Übergabe des Fördergegenstandes nach Kauf eigengenutzt werden und darf in diesem Zeitraum weder dauerhaft an Dritte weitergegeben oder verkauft werden noch darf eine dauerhafte Unbrauchbarkeit des Fördergegenstandes eintreten.

Im Falle einer zweckfremden Verwendung des Fördergegenstandes ist die gewährte Fördersumme anteilig zurückzuzahlen (siehe Punkt 8.).

 

  1. Rückforderung

Der Förderbetrag ist bei dauerhafter Unbrauchbarkeit des Fördergegenstandes z.B. durch Unfall (sofern dieser nicht vom Fördernehmenden durch ein gleichwertiges, werksneues Lastenfahrrad ersetzt wird), Zweckentfremdung oder Verkauf des Fördergegenstandes vor Ablauf des 36-monatigen Eigennutzungszeitraums anteilig in Bezug auf die Restlaufzeit des verpflichtenden Zweckbindungszeitraums zurückzuzahlen. Genannte Umstände sind zusammen mit geeigneten Nachweisen (z. B. Unfallanzeige, Versicherungsmeldung o. ä.) der Stadt Essen unverzüglich mitzuteilen. Nachträgliches Bekanntwerden von Sachverhalten, die bei Kenntnis zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten (z. B. falsche Angaben im Antrag, Fälschung von Dokumenten etc.) führen ebenfalls zu einer Rückforderung.

Zudem behält sich die Stadt Essen stichprobenhafte Prüfungen vor, bei denen die Eigentümer den Kaufgegenstand bei der Grüne Hauptstadt Agentur vorführen müssen. Kann diese Vorführung nicht erbracht werden, kann dies ebenfalls zu einer Rückforderung führen.

Der zu erstattende/zurück zu zahlende Betrag ist vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit der Förderzusage an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn die antragsstellende Person/Nutzergemeinschaft die Umstände, die zur Rückforderung geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Grüne Hauptstadt Agentur festgesetzten Frist leistet.

 

  1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Förderung nach dieser Richtlinie sind die zuwendungsrechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Die Grüne Hauptstadt Agentur kann diese Förderrichtlinie an veränderte Fördersituationen sowie jederzeit an veränderte rechtliche Grundlagen anpassen. Außerdem sind jederzeit Änderungen zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken möglich. Es gelten die jeweils aktuellen Förderrichtlinien. Diese werden auf den Internetseiten der Stadt Essen veröffentlicht.

 

  1. Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 01. Mai 2022 in Kraft. Die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung und Verfügbarkeit der Fördermittel mit der Genehmigung des städtischen Haushalts.

Sofern das Förderprogramm im Jahr 2023 und den Folgejahren weitergeführt wird, gilt diese Richtlinie weiter. Ansonsten endet ihre Gültigkeit mit vollständiger Ausschöpfung der Fördermittel.

Pressemitteilung

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