DortmundVerkehrsrechtVerwaltung

Der Blick in die StVO und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften war der Straßenverkehrsbehörde zu anstrengend. Was dabei rauskam, lässt Gerichte jedes Bußgeld einstellen.

Mehrere Verkehrszeichen übereinander liest man von oben nach unten.

(Foto: Norbert Paul)

Also:

  • 283-20 <Absolutes Haltverbot Ende – Aufstellung rechts> beendet ein bis hierhin geltendes Haltverbot.
  • 314-20 <Parken Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links)> beendet das bis hierhin ebenfalls zulässige Parken, was sich mit dem Haltverbot nicht verträgt. Die Beschilderung ist vermutlich rechtswidrig (§ 44 I VwVfG), da sie aufgrund der inneren Widersprüchlichkeit an einem auch im Rahmen der Auslegung nicht aufzulösenden schwerwiegenden Fehler leidet.
  • Eigentlich braucht man nicht weiter machen, aber der Vollständigkeit sei erwähnt: Zusatzzeichen konkretisieren das VZ direkt darüber, hier darf man also nur Gäste und Fußbälle parken, wobei Gäste nicht hinreichend klar bestimmt sein dürfte und damit auch aus sich heraus eine Nichtigkeit begründen könnte sowie Fußbälle als Sinnbild in § 39 VII StVO nicht vorkommen.

Etwas vorher steht eine Variante von VZ 314, die es so nicht gibt und deren Bedeutung sich auch im Rahmen der Auslegung nicht erschließt. Auch hier macht das Phantasie-Zusatzzeichen die Sache nicht besser.

(Foto: Norbert Paul)

Um Wegweisung kann es sich nicht handeln, denn hierfür gibt es z. B. VZ 432 <Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung> und das wurde ja bewusst nicht gewählt. Als Bürger darf ich schließlich darauf vertrauen, dass die Behörden rechtskonform und sachgerecht arbeiten.

Skizze Wegweiser

Ein Blick in die RWB 2000 hilft bei der sachgerechten Umsetzung.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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