DortmundInfrastrukturVerkehrsrecht

Hörder Fußgängerzone – darf ich oder darf ich nicht?

Wer der Wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr folgt, trifft in Hörde auf folgende Situation.

(Foto: Norbert Paul)

Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer muss, so die gefestigte Rechtssprechung, ohne besonderen Aufwand erfassen können, welche Regelungen angeordnet wurden. Das ist noch einfach, wenn man zuerst auf VZ 250 <Verbot für Fahrzeuge aller Art> zufährt

Dieses ist aber auf bestimmte Zeiten eingeschränkt.

Das ist eine Variante von VZ 1042 <Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage>. Damit die angeordnete Reglung möglichst leicht zu erfassen ist, würde ich auf <Marktbetrieb> auf dem Schild verzichten, aber es gibt diese Variante tatsächlich im VzKat (VZ 1043-53 exemplarisch mit Schulweg). Entscheidend sind m. E. die Wochentage. Die sind allgemein bekannt und eindeutig. Dies ist bei dem Begriff <Marktbetrieb> nicht so. Der Begriff ist nicht hinreichend präzise, da unklar ist, ob auch Auf- und Abbauzeiten umfasst sind und Ortsunkundigen ist nicht bekannt, wann Marktbetrieb ist. Daher kann dieser Begriff nur erläuternden Charakter haben. Anderseits gilt das Durchfahrtverbot bei Märkten zu anderen Zeitpunkten in der Woche somit nicht.

In 18 Stunden in der Woche ist hier auf einer ausgewiesen Strecke für den Alltagsradverkehr in unbekanntem Gebiet also einfach Schluss.

In den restlichen Stunden der Woche darf man also weiter fahren. Dann taucht das nächste Problem auf. VZ 209 <Vorgeschriebene Fahrtrichtung Rechts> mit Vz 1022-10 <Radfahrer frei> steht nicht auf gleicher Höhe und das ohne Notwendigkeit.

Um es nicht unnötig kompliziert zu machen, lassen wir die Beschilderung auf der linken Seite hier mal außen vor. Es bleiben noch genug VZ übring, denen wir uns zuwenden können.

(Foto: Norbert Paul)

Als nächstes stoßen wir also auf VZ 242.1 <Beginn einer Fußgängerzone> mit einer Flut an Zusatzzeichen.

Zusatzzeichen werden, soweit es keine anderslautende Regel gibt unmittelbar unter dem Verkehrszeichen angebracht, auf das sie sich beziehen (§ 39 Abs. 3 StVO). Die Flut an Zusatzzeichen ist hier also nicht richtig angebracht. Zusätzlich sieht die VwV-StVO in dem Abschnitt Zu den §§ 39 bis 43 unter Rn. 47b Satz 2 vor, die Zuordnung eindeutig sein muss. Das ist z. B. bei <11-19 h> hier ganz sicher nicht der Fall und auch <Radfahrer frei> ist das auch nicht wirklich der Fall, selbst wenn es unter dem Fußgängerzone-Schild hinge.

Es bietet sich hier an, nach Rn. 7 Satz 3 eine weiße Trägertafel zu verwenden. Nach Satz 5 bekommen die Zusatzzeichen dabei weiterhin einen schwarzen Rand. Ein Problem bleibt, dass nach Rn. 47b Satz 1 nicht mehr als  zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, angebracht werden sollten. Da es sich hier um eine Stelle mit geringen Geschwindigkeiten handelt, kann man davon sicherlich abweichen – es ist ja eine Soll-Bestimmung.

Nehmen wird für die weiteren Überlegungen an, die drei Zusatzzeichen wären ebenso wie das <Zufahrt zur Straße An der Schlanken Mathilde frei> unter VZ 242.1 <Beginn einer Fußgängerzone> angebracht. Nichtigkeit der Verkehrszeichen liegt vermutlich noch nicht vor. Das alles betrachtet, wird die Feststellung des kompletten gesamten Regelungsgehaltes schwierig.

  • DI und FR von 6 bis 15 Uhr ist für alle Fahrzeuge wenige Meter vor der Fußgängerzone Schluss. Für Radfahrer*innen beginnt nach wenigen Metern Schieben – dabei sind sie Fußgänger*innen und legal unterwegs – , die Fußgängerzone. Das trifft auch auf Losfahrer*innen von dem einen Parkplatz nach VZ 250 und vor 242.1 <Beginn der Fußgängerzone zu.
  • Zu den anderen Zeiten müssen Radfahrer*innen nicht absteigen um die freigegeben Fußgängerzone zu erreichen, ebenso kann sie mit dem Kfz erreicht werden.

Soweit ist das noch überschaubar.

  • Eindeutig ist dann noch, dass  jederzeit die Zufahrt zur Straße <An der schlanken Mathilde> erlaubt ist mit allen Fahrzeugen, die legal in die Fußgängerzone einfahren dürfen – s. beiden vorherigen Punkte.
  • Probleme bereiten die drei anderen Zusatzzeichen.
    • Im oberen fehlt  ein <außer Di, Fr> vor der ersten Zeitangabe, sonst wäre an Markttagen sowohl bis 11 als auch bis 7 Uhr frei, und dann ein <frei> am Ende. Aber auch so bereit das Schild Probleme. VZ 1026 <besondere Fahrzeuge und Transportgüter frei (verbale Angabe)> kennt keine Kombination mit Zeitangaben. Hier wurde wohl an 1026-35 <Lieferverkehr frei> gedacht. Ergänzt werden müsste das dann um VZ 1042 <Zeitangaben mit Beschränkung auf Wochentage>. Auf den Begriff <Markttage> würde ich aus den o. g. Gründen verzichten oder alternativ auf die Wochentage, was mehr Flexibilität für die Durchführung von Märkten bringen würde aber erfordert, dass der Marktbetrieb eindeutig zu erkennen sein muss. Bei wortgetreuer Auslegung ist nur das Be- und Entladen, nicht aber die Einfahrt dazu gestattet. Daher wäre hier besser von Lieferverkehr die Rede wie es für VZ 1026-35 auch vorgesehen ist. Spannend ist dann, wie das zwischen 6 und 7 Uhr funktionieren soll, wenn man in der Zeit gar nicht mehr mit Fahrzeugen dort fahren darf (s. o.).
    • Worauf bezieht sich 1022-10 < Radfahrer frei>? Eine „Freigabe“ von einer „Freigabe“ macht schlicht keinen Sinn.
    • Und was es dann mit der Uhrzeit auf sich hat, erschließt sich mir dann erst recht nicht mehr.
  • Es bleibt ein unklares Verhältnis zu VZ 209, regelt es doch genau das was <Zufahrt zur Straße An der Schlanken Mathilde frei> auch sagt, nur dass durch 1022-10 Radfahrer davon ausgenommen sind. Aber auch schon VZ 1022-10 in der Dreiergruppe sagt, dass Radfahrer in die ganze Fußgängerzone dürfen.

Das schöner zu beschildern dürfte nicht einfach sein. Da es da keine Wendemöglichkeit gibt, kann man keine Sackgasse einrichten, damit aus der eher engen Straße LKW etc. rauskommen können – wobei 18 Stunden in der Woche geht das schon. Man erahnt, wenn man sich das aufdröselt, was gemeint sein könnte:

  • Außer bei Markttagen von 6 bis 15 Uhr  darf man vorsichtig nach rechts um die Ecke fahren
  • Lieferverkehr darf zusätzlich zwischen 19 Uhr und 11 Uhr, an Markttagen bis 6 (oder 7 Uhr?) in die Fußgängerzone
  • Radverkehr ist nur von 19 bis 11 Uhr zugelassen in der Fußgängerzone und nicht von 11-19 Uhr.

Keine Ahnung, was dann an Markttagen zwischen 6 und 7 und zwischen 7 und 11 Uhr gelten soll. Und ich bin mit auch nicht sicher, ob ich das alles richtig verstehe nach 2 Stunden Analyse. Sicher ist nur, dass es dort nicht so steht.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert