InfrastrukturVerkehrsrecht

Legal in einer nicht freigegeben Einbahnstraße radeln?

Auf KA-Radler schlägt Thomas die Freigabe einer Nebenfahrbahn in Gegenrichtung vor. Diese ist in die eine Richtung mit VZ 267 „Verbot der Einfahrt“ ausgeschildert.

Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 41 erläutert dazu:

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

Damit ist das VZ nicht das eindeutige Gegenstück zu VZ 220.

Nach Anlage 2 lfd. Nr. 9 StVO bedeutet dies:

Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren.

Während 267 sich also nur auf eine Punkt bezieht, bezieht sich VZ 220 „Einbahnstraße“ auf den folgende Abschnitt. Das schafft für regelkundige Radfahrer*innen, die keine Angst vor Diskussionen mit der Polizei mit anschließender Fachaufsichtsbeschwerde habe, eine interessante Möglichkeit.

Das Zeichen VZ 220 unterliegt dem Sichtbarkeitsgrundsatz und gilt nur für die Verkehrsteilnehmer*innen, die es passiert haben. Wer aus der anderen Richtung kommend VZ 267 passiert hat, hat es noch nicht sehen können (es sei denn die Strecke ist sehr kurz), weiß also nur, dass er mit einem Fahrzeug nicht einfahren darf, nicht aber, ob es sich um eine Einbahnstraße oder ein Einfahrverbot aus anderen Gründen handelt. Ein Fahrrad darf man legal an dem Schild vorbeischieben. Danach gilt kein Einfahrverbot mehr, sodass man wieder auf das Rad aufsteigen darf.1

Wer am VZ 267 vorbei fährt, kann als Radfahrer*in nach TBNR 141187 des Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) mit einem Bußgeld von 20 Euro2 belegt werden (25 mit Behinderung, 30 mit Gefährdung, 35 mit Unfall – TBNR 141188 -141190 – als Kraftfahrzeugführer sind es entweder 25 (TBNR 141184) oder 35 (TBNR 141010), es ist also teurer mit dem Fahrrad dabei jemanden zu gefährden als mit dem Kraftfahrzeug). Wer an dem Zeichen auf Gehweg vorbei fährt, begeht auch noch eine vorschriftswidrige Nutzen des Gehweges mit einem Fahrzeug (10/15 /20/25 – TBNR 102100-102103). Wer sich nicht an die vorgeschriebene Fahrtrichtung in Einbahnstraßen hält, ist ebenfalls als Radfahrer*in mit 25-35 (TBNR 141149 – 141152) dabei. Für Kraftfahrer*innen gibt es nur TBNR 141148 (25) und die drei Steigerungsstufen nicht.

Spätestens wenn man nachweislich weiß, dass es eine Einbahnstraße ist, dürften viele Juristen das berücksichtigen und das kurze Absteigen nicht durchgehen lassen.

1 Münchener Kommentar Straßenverkehrsrecht (2016) zu StVO § 41 Rn. 11-12
2 Hierbei handelt es sich um Regelsätze, von denen abgewichen werden kann. Nähere Erläuterungen dazu z. B. in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht (2016) zu StVG § 24 Rn. 23ff.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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