DortmundInfrastrukturVerkehrsrecht

Stadt Dortmund bekennt auf Webseite: An diese gesetzliche Regelung halten wir uns nicht!

In der StVO heißt es als Voraussetzung für eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO):

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Das gilt natürlich auch für das Anordnen von Gehwegparken. Auch in Dortmund.

Auf der Webseite der Stadt liest man davon rein gar nichts bei der Erläuterungen zum Thema:

Gehwegparken (vollständig oder halbseitig) kann bei Vorliegen der erforderlichen Abmessungen legalisiert werden. Es muss immer neben dem parkenden Fahrzeug eine Restgehwegbreite von 2 m und auf der Fahrbahn eine Durchfahrtsbreite neben dem Fahrzeug von 3,05 m verbleiben. Sollte der Gehweg folgende Merkmale aufweisen,

– Belag aus Gehwegplatten oder Mosaikpflaster

– Bordstein aus Naturstein mit scharfen Kanten oder einer Höhe über 12 cm,

ist eine Legalisierung nicht möglich.

Nach der StVO muss eine Anordnung wo dies – aus straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen heraus – zwingend erforderlich ist, in Dortmund ist dies angeblich beim Gehwegparken von der Laune der Straßenverkehrsbehörde abhängig („kann“), soweit nicht straßenbauliche (!) Ausschlusskriterien vorliegen oder eine Restgehwegbreite von 2 Metern unterschritten wird. Der Begriff der Restgehwegbreite zeigt, was gedanklich für die Straßenverkehrsbehörde die eigentliche Hauptnutzung des Gehweges ist.

Es wäre nun Aufgabe der Fachaufsicht bei der Bezirksregierung Arnsberg, die Stadt Dortmund fachaufsichtlich anzuweisen, sich an die StVO zu halten und auch jegliches bestehendes Gehwegparken dahingehend zu prüfen, ob es auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Flächendeckende Lauffaulheit oder Ansprüche ohne gesetzliche Grundlage sind keine zwingende Erforderlichkeit.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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