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Mitfahrerparkplatz richtig ausschildern

Auf der Suche nach der in Drucksache 17/12260 genannten Pressemitteilung (nicht gefunden :-() bin ich über die Pressebilder von Straßen NRW gestolpert und fand da dieses Bild zu Mitfahrerparkplätzen.

(Foto: Straßen NRW)

Aus der Rückseite von VZ 205 kann man erkennen, dass es sich hier um eine Ausfahrt handeln muss, die Schilder in Vordergrund dienen also der Wegweisung.

Wenn VZ 314 <Parken> als Wegweiser dienen soll, kann VZ 314 (ohne Pfeile) mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil versehen werde, um auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen hinzuweisen, so Anlage 3, lfd. Nr. 7 Erläuterung 2 Satz 1 StVO, bekannt als VZ 1000-20 <Richtung, rechtsweisend> (bzw. 1000-10 für linksweisend).

VZ 314-20 <Parken Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links)> hingegen erlaubt das Parken da, wo der rote PKW in der Ausfahrt steht.

VZ 314 in all seinen Varianten erlaubt erst einmal allen Fahrzeugen das Parken (Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 1 StVO). Nach Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 2 lit. a StVO kann durch ein Zusatzzeichen die Parkerlaubnis insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt werden. Das könnte z. B. mit VZ 1010-58 <Personenkraftwagen> erfolgen.

Das müsste dann natürlich vor allem auf dem Parkplatz unter alle VZ 314.

Das verwendete VZ 1024-10 <Personenkraftwagen frei> gehört laut VzKat zu den Zusatzzeichen mit Ausnahmen.

Bei der systematischen Auslegung kommt also heraus, dass bis zu dem Masten alle Fahrzeuge parken dürfen und Personenkraftwagen sind ausgenommen von (= frei) von den nicht existierenden Beschränkung der führenden Verkehrszeichen. Es hat also keinerlei Bedeutung und ist somit unzulässig (§§ 39 I, 45 IX StVO).

Das montierte Zusatzzeichen sieht zudem längst ganz anders aus. Nach § 53 II Nr. 1 StVO behalten aber Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung weiterhin ihre Gültigkeit (Achtung: Da steht nicht, dass alle bis 1992 gültigen Verkehrszeichen weiter gelten!). Dass es ganz anders aussieht, lässt auf das Alter rückschließen: Mindestens knapp 30 Jahre. Da die Schilderkombination hier eine Wegweiser ist, muss diese natürlich ausreichend reflektieren (VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 21).

Da es ja durchaus sinnvoll ist, auf die Parkbeschränkung hinzuweisen, wäre also korrekt:

  1. Parken
  2. das auf Personenkraftfahrzeuge beschränkt ist
  3. befindet sich rechts.

Diese Beschilderung ist allein eine Wegweisung und nicht die rechtswirksame Beschilderung als reine PKW-Stellplätze. Gemäß der VwV-StVO zu Zeichen 314 Parken Rn. 4 Satz 1 ist es aber nur anzuordnen, wenn die Zufahrt nicht eindeutig zu erkennen ist (was aufgrund des Bildes für den konkreten Fall nicht zu beurteilen ist). Sinnvollerweise steht das dann im Regelfall natürlich vor der Zufahrt m. E.

Die eigentliche Beschilderung erfolgt dann am Zugang zum Parkplatz (VwV-StVO zu Zeichen 314 Parken Rn. 1).

Eine Alternative zu VZ 314 und eine genauere Charakterisierung ds Parkplatzes ist VZ 316-50 <Parken und Mitfahren>.

So wäre in den meisten Fällen wohl ausreichend rechtsseitig in der Zufahrt aufzustellen:

Wer aufmerksam durch die Städte fährt, wird regelmäßig die fehlerhafte Verwendung von VZ 314 als Wegweiser stoßen.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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