Andernorts und überallInfrastrukturVerkehrsrecht

NRW plant Änderung bei Stellplatzsatzungen

Das Land NRW plant eine Änderung der Bauordnung, die auch die Regelungen zu Stellplatzsatzungen betrifft (Drucksache 17/12033).  Alle Kommunen mit Stellplatzsatzungen sollten die Entwicklung weiter verfolgen, da sich die Notwendigkeit ergeben könnte, die eigene Satzung anpassen zu müssen.

In der jetzigen Fassung gibt es eine begriffliche Unsauberkeit. Nach § 2 XIII BauO NRW ist Stellplatz ein Oberbegriff für Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Demnach gibt es Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder. Soweit eine Differenzierung geboten ist, müsste man also z. B. von Fahrrad-Stellplätzen oder Stellplätzen für Fahrrädern sprechen. Bis 2018 hieß es in § 2 I BauO NRW a. F. auch noch, dass Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze zu den Bauliche Anlagen gehören. Mit dem Neuerlass 2018 wurde das Stellplatzthema grundlegend neu geregelt, was dazuführte, dass man in § 2 I BauO NRW nun von Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze spricht und greift damit die schon in § 48 I BauO NRW a. F. verwendete Terminologie auf. Es sieht nach einer unvollendeten Begriffsvereinheitlichung aus, die aber in die wenig überzeugende Richtung geht. Es ist wenig überzeugend, Stellplätze zu untergliedern in Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze. Eine Vollendung der Vereinheitlichung ist bisher nicht geplant.

Grundlegend neu soll § 48 gefasst werden. In § 48 I und II BauO NRW heißt es aktuell:

(1) Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen (notwendige Stellplätze). Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche ebenerdig, durch Rampen oder durch Aufzüge zugänglich sein. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Dies gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung erheblich erschwert oder verhindert würde.

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen. Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze durch Bebauungsplan oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich.

In Zukunft soll es heißen:

(1) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Fahrradabstellplätze (§ 87 Absatz 1 Nummer 7) sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch Bebauungsplan (§ 89 Absatz 2) oder durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 4), sind diese maßgeblich.

Die Regelung wird gestrafft und auf die Herstellungspflicht und den Ort beschränkt. Bisher heißt es in § 89 I BauO NRW:

Zur Verwirklichung der in §§ 3 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über […]

11. Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 48 Absatz 2

während die Regelungen zum Umfang in § 48 zu finden sind. Es macht systematisch wenig Sinn, die Verordnungsbefugnis an zwei Stellen zu regeln. Gleichzeitig werden die Detailregelungen alle in die Rechtsverordnung verlagert anstatt sie teilweise dort und teilweise im Gesetz zu regeln. Das hat den Vorteil, dass das Ministerium schneller bauliche Anforderungen verändern kann. Anderseits hat es den Nachteil, dass es an Regelungen fehlt, bis es die Verordnung gibt – wenn es keine kommunale Satzung gibt. Die Befugnis zum Erlass soll nun im geplanten § 87 I BAUO NRW zu finden sein

Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über […]

6. Anforderungen an Garagen (§ 48)

7. Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen (§ 48
Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, der städtebaulichen Situation und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern oder fahrradähnlichen Leichtkrafträdern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze, notwendige Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

8. die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, sowie über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Abgrenzungen oder Einfriedungen, hierzu können auch Anforderungen an die Bepflanzung gestellt oder die Verwendung
von Pflanzen, insbesondere Hecken, als Einfriedung verlangt werden,

Zusammenhang mit § 2 XIII 2 BauO NRW ergibt sich, dass aufgrund von Nr. 6 auch Regelungen für Fahrradgaragen getroffen werden können. In Nr. 8 wird nun neu klar gestellt, dass Regelungen zur Beschaffenheit von Kraftfahrzeug-Stellplätzen (nicht aber für Fahrrad-Stellplätze!) auch Pflanzgebote und der anschließenden Pflege umfassen können. Da unter Anforderungen das zu verstehen sein dürfte, was für den sicheren Betrieb notwendig ist, ist davon auszugehen, dass bei Garagen keine Gestaltungserfordernisse wie bei den Stellplätzen (Nr. 8) festgelegt werden dürfen und damit sind bei Garagen keine Regelungen hinsichtlich möglich. Bei rumstehenden Kfz sieht die Landesregierung offensichtlich einen höheren optischen Regelungsbedarf als bei Garagen.

Neu ist in Nr. 7 – die sich anders als Nr. 8 auch auf Fahrradstellplätze bezieht, dass auch die Zubehörnutzung geregelt werden soll. Was sich die Regierung darunter genau vorstellt, geht aus der Begründung nicht hervor.

Ebenso neu ist in Nr. 7 die gesonderte Nennung der fahrradähnlichen Leichtkrafträdern. Da die s. g. Pedelecs gemäß § 1 III StVG  den Fahrrädern gleich gestellt sind, könnte die Regelung auf die s. g. S-Pedelecs abzielen, sind diese doch im Rechtssinne keine Fahrräder, diesen aber ähnlich. Dann zielt die Regelung mutmaßlich – ohne das es aus dem Gesetz klar hervorgeht – darauf ab, dass S-Pedelecs in der Regel wie Fahrräder abgestellt werden. Aufgrund der marginalen Bedeutung kann man aber diskutieren, ob es überhaupt einen Regelungsbedarf gibt.

Leichtkrafträder sind nach § 2 Nr. 10 FZV Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3. Wann diese fahrradähnlich sind und wann nicht, ist m. W. nirgends geregelt, sodass wir es mir mit einem unbestimmten Rechtsbegriff zu tun haben, der dann zu einem Problem wird, wenn die Stellplätze auf einer tatsächlichen öffentlichen-Verkehrsflächen errichtet werden und es einer verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 III StVO bedarf, um z. B. zu verdeutlichen, dass Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter) hier nicht abgestellt werden dürfen, da sie bauordnungsrechtlich auf Kraftfahrzeugstellplätzen abzustellen sind. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein. Die bauordnungsrechtliche Determinierung ist ermessensleitend für die Straßenverkehrsbehörde. Unter VZ 312 <Parken> käme VZ 1010-52 <Radverkehr> und … Ja, was?

Es gibt VZ 1010-65 <E-Bikes>. Nach § 39 VII StVO sind E-Bikes – man darf sich hier nicht in die Irre leiten lassen – einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt. Dies dürfte trotz unvollständiger Wiedergabe auf den bereits erwähnten § 1 III StVG abzielen, in dem Pedelecs rechtlich den Fahrrädern zugeordnet werden. Die Pedelecs sind ja den Fahrrädern gleichgestellt und daher als Untergruppe bereits in den Fahrrädern enthalten. Das Land Baden-Württemberg hat zumindest für Radwege in Tübingen ein Zusatzzeichen <S-Pedelecs frei> zugelassen. Solange nicht auch ein ähnliches Zusatzzeichen für Stellplätze geschaffen wird auf Bundes- oder Landesebene, können Straßenverkehrs- und Bauordnungsrecht nicht in Deckung gebracht werden.

Sinngemäß gilt das Ganze auch, wenn man bauordnungsrechtlich gesonderte Stellplätze nur für fahrradähnlichen Leichtkrafträdern ermittelt und ausweist. Warum aber ein solches Nischenverkehrsmittel so viel Aufmerksamkeit bekommt, Motorräder aber nicht, wird dann erst recht ein bedeutsame Frage.

Beachten muss man in dem Zusammenhang den geplanten § 49 II Satz 1-3 BauO NRW:

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für […] Stellplätze, Garagen […].

In Nr. 7 wird auch die Möglichkeit einer Stellplatzablöse eröffnet. Auch wenn viele kommunale Satzungen aktuell rechtsfehlerhaft anderes festsetzen, darf die Ablöse aktuell nur für drei Themenbereiche verwendet werden (§ 48 III BauO NRW):

(4) Die Gemeinde hat den Geldbetrag nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 für die Ablösung von Stellplätzen zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
3. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.

Es kommt ein weiter Sachverhalt hinzu, wobei Nr. 2 und 3 zusammengefasst werden.

(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen,
2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder
3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Bestandteil eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer oder mehrerer Gemeinden sind.“

Neu ist, dass das Geld auch für Radinfrastruktur verwendet werden kann (Nr. 2). Dazu heißt es in der Begründung (S. 102):

§ 48 Absatz 2 Nummer 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass gerade im innerörtlichen Bereich Fahrten mit dem Kraftfahrzeug unterbleiben, wenn Radverkehrsanlagen vorhanden sind, auf denen sich Radfahrerinnen und Radfahrer wesentlich sicherer als im Mischverkehr auf der Straße bewegen können. Der Möglichkeit, Fahrräder im innerörtlichen Bereich – auch in der Nähe von Bushaltestellen oder Bahnhöfen – öffentlich abstellen zu können, kommt eine kraftfahrzeugverkehrsmindernde Wirkung zu.

Wenn man die Begründung heranzieht, darf man das Geld nur für innerörtliche Radverkehrsanlagen  heranziehen, bei den man erwiesener Maßen wesentlicher sicherer unterwegs ist als im Mischverkehr. Dann viel Spaß, dass im Vorfeld stichhaltig zu beweisen.

In Nr. 1 wird auch klargestellt, dass die Mittel auch für den schleppenden Ausbau der Ladeinfrastruktur verwendet werden darf. Dies ist wenig überzeugend, dient das doch nicht der Reduzierung des Stellplatzbedarfs, was sinnvoll ist, wenn Stellplätze nicht hergestellt werden können. Die Umstellung der Antriebstechnologie von Kraftfahrzeugen ist hingegen kein bauordnungsrechtliches Anliegen. Mit dem Argument, in der Bauordnung nur bauordungsrechtliche Probleme zu regeln, hatte die gleiche Landesregierung mit der BauO NRW 2018 zugunsten der Gemeinden aus der detaillierten Regelung zurückgezogen und behält dieses bei (S. 102).

 Die Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraums von ruhendem Verkehr ist kein spezifisch bauordnungsrechtliches Anliegen, sondern letztlich eine Frage der jeweiligen kommunalen Verkehrskonzeption und -politik. Mit der zu erlassenen Rechtsverordnung zu § 48 Absatz 1 Satz 1 wird somit einerseits an dem bauordnungsrechtlichen Grundsatz festgehalten, dass, werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen sind, erleichtert aber andererseits den Gemeinden durch eine umfangreiche Satzungsbefugnis über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht selbst zu entscheiden.

Zur Stärkung des Photovoltaik-Ausbaus in Nordrhein-Westfalen steht diese Regelung in Zusammenhang mit einer weiteren Neuerung, die ein Anreiz zur weitergehenden Sektorenkopplung zwischen Energieerzeugung und Umstellung der Antriebsenergie im Verkehrsbereich schaffen soll (Begründung S. 91+96), indem in Zukunft Solaranlagen für bestimmte Stellplätze vorgeschrieben werden in § 8 II BauO NRW:

(2) Beim Neubau eines für eine Solarnutzung geeigneten offenen Parkplatzes mit mehr als 25 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren […]. Die
Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmeerzeugung steht der Erfüllung nach Satz 1 gleich. Satz 1 und 2 gelten nicht für Parkplätze,

1. die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind, oder

2. sofern die Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann insbesondere aus städtebaulichen Gründen Ausnahmen oder auf Antrag eine Befreiung nach Satz 1 und 2 erteilen, wenn die Erfüllung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.

(3) Im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Freiflächen sollen über Absatz 1 hinaus vorbehaltlich der bestehenden baurechtlichen, satzungsrechtlichen, denkmalschützenden oder sonstigen rechtlichen Festlegungen angemessen begrünt oder bepflanzt werden. Absatz 2 gilt für im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehende offene Parkplätze entsprechend. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, hinsichtlich ihrer Freiflächen
entsprechend Satz 1 sowie für offene Parkplätze nach Absatz 2 zu verfahren.

Parallel zur Landesverordnung wird auch die Befugnis zur kommunalen Satzung neu verortet. Aktuell ist § 48 III BauO NRW sehr detailliert:

Die Gemeinden können unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen. Sie können insoweit durch Satzung regeln

  1. die Herstellungspflicht bei der Errichtung der Anlagen,
  2. die Herstellungspflicht des Mehrbedarfs bei Änderungen oder Nutzungsänderungen der Anlagen,
  3. die Beschränkung der Herstellungspflicht auf genau begrenzte Teile des Gemeindegebiets oder auf bestimmte Fälle,
  4. den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf
  5. a) durch besondere Maßnahmen verringert wird oder
  6. b) durch nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder durch Aufstockung entsteht,
  7. die Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von notwendigen oder nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,
  8. die Verbindlichkeit bestimmter Konstruktionen von notwendigen und nicht notwendigen Garagen oder Stellplätzen,
  9. dass bei der Errichtung von Anlagen, ggf. unter Berücksichtigung einer Quote, notwendige Stellplätze mit einer Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen versehen werden sowie
  10. die Ablösung der Herstellungspflicht in den Fällen der Nummer 1 bis 3 durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrags an die Gemeinde.

Macht die Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 Gebrauch, hat sie in der Satzung Standort sowie Größe, Zahl und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze unter Berücksichtigung von Art und Zahl der vorhandenen und zu erwartenden Fahrzeuge der Personen zu bestimmen, die die Anlagen ständig benutzen oder sie besuchen. Die Gemeinde kann, wenn eine Satzung nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht besteht, im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen mit und ohne einer Vorbereitung der Stromleitung für die Aufladung von Batterien für die Ladung von Elektrofahrzeugen verlangen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Statt notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist die Herstellung von Garagen zulässig. Die Herstellung von Garagen kann verlangt werden. Bis zu einem Viertel der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradabstellplätzen ersetzt werden, dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.

In Zukunft gibt es nur den Verweis auf die örtliche Bauvorschrift in § 48 I 2 BauO NRW. Die weiteren Regelungen erfolgen im Paragrafen zu den örtlichen Bauvorschriften. Aus § 89 I Nr. 4 BauO NRW

Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über […] Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze sowie der Fahrradabstellplätze (§ 48 Absatz 3), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösebeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,

soll

Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über […] Zahl, Größe und Beschaffenheit
der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen (§ 48 Absatz 1), die unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs, der städtebaulichen Situation und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein  Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern oder fahrradähnlichen Leichtkrafträdern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze, notwendige Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann.

werden. Parallel zur Landesverordnung sollen auch die Kommunen die Zubehörnutzung regeln dürfen in Zukunft und auch die fahrradähnlichen Leichtkrafträdern werden hier als eigene Kategorie eingeführt, aber auch hier wird das nicht stringent zu Ende geführt, fehlt es doch in der Klammer an einer Kategorie der notwendigen Abstellplätze für fahrradähnliche Leichtkrafträder. Neu ist hier, dass auch die städtebauliche Situation berücksichtigt werden darf, ebenfalls parallel zur Landesverordnung. Der überbordende Detailkatalog zur möglichen Regelungen entfällt. Damit sinkt das Risiko, dass in kommunalen Satzungen Detailregelungen vorgenommen werden, die nicht durch die BauO NRW gedeckt sind, anderseits entfällt die Orientierung dazu, welche Regelungensbereiche möglich sind.

Neu hinzukommt die Regelung in § 89 I NR. 5 BauO NRW ähnlich zu den Regelungen in § 87 I Nr. 8 zur Landesverordung.

Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über […] die Gestaltung […] der Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Leider ist die Regelungen nicht identisch, was das Erstellen kommunaler Satzungen erschwert.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert