Der Rheinische Esel und das Naturschutzgebiet
Die NIMBY-Initiative „Rettet den Schnee“ setzt sich zur Zeit gegen eine Aspaltierung des Rheinischen Esels ein, bisher mit wenig Erfolg. Die Initiative schreibt bei Facebook:
Der „Rheinische Esel“ führt […] durch […] ein Landschaftsschutzgebiet, welches nun im Landschaftsplan 2018 als Naturschutzgebiet (Nr.28, Großholthauser Mark) ausgewiesen ist!
Die Bahntrasse ist im aktuellen Entwurf nicht Teil des Naturschutzgebietes. Da wird sich das Umweltamt was bei gedacht haben angesichts der Nutzung und Historie.
Also auch ohne die asphaltierte Decke sieht das Umweltamt hier eine Unterbrechung des Naturschutzgebietes (rosa dargestellt). Ein Naturschutzgebiet ist eine rechtsverbindlich festgesetzte Gebietskategorien nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten (§ 23) dienen Landschaftsschutzgebiete (§ 26) auch der Erholung (grün dargestellt).
Aber wie groß ist die Unterbrechung wirklich?
Man kann das ganze auch großräumiger betrachten.
Hier wird deutlich, was die eigentlich Barriere im Naturschutzgebiet ist: Die Autobahn.
Interessant ist, dass niemand über die Schneise, die die A45 durch das Naturschutzgebiet „N-28“ schlägt diskutiert. Dürfte die nicht auch maximal eine wassergebundene Decke haben?
Genau deswegen habe ich ja diesen Artikel mit dem Hinweis am Ende veröffentlicht.