Dein Freund und Helfer
Die B235 ist eine schnelle, direkte und holperfreie Nord-Süd-Verbindung im östlichen Ruhrgebiet. Zwar macht Bochum im Süden (dort unter dem Namen Hauptstraße) seine Haltung zum Radverkehr mit Zeichen 254 (Verbot für Radverkehr ) unmissverständlich deutlich, aber in Dortmund (Provinzialstraße) und Castrop-Rauxel (Wittener Straße) ist die stark kfz-belastete Strecke trotz einiger Mängel auf (zumindest abschnittsweise ausreichend breiten) Radfahrstreifen für Radler mit Blechtoleranz gut zu befahren.1
Wenn da nur nicht diese Falschparker wären.
Besonders schön ist es natürlich, wenn ein Einsatzfahrzeug der Polizei seelenruhig vorbeizieht, obwohl rechts drei besonders dreiste Exemplare den Radfahrstreifen vollständig versperren. Aber so richtig toll wird es erst, wenn genau dieses Einsatzfahrzeug dann ein paar hundert Meter später dem schlechten Beispiel folgt.
Klar, es war sicher „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten“ (§35 Abs. 1 StVO).
Pommes holen oder so. Oder doch ein großer Döner? Schließlich ist § 35 als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, für eine Pommes ohne Mayo reicht das möglicherweise nicht ganz. Pommes Schranke dürfte aber rechtlich gedeckt sein, das zeigt ja schon die Alltagspraxis. Und bei einem großen Döner wird natürlich niemand den dringenden hoheitlichen Bedarf ernstlich in Abrede stellen wollen. Besonders dann nicht, wenn er mit Schafskäse ist. Oder war es gar ein drängender Einsatz wegen Ruhestörung (Gefahr im Verzug!), der legales Parken völlig unmöglich machte?
Man weiß es nicht, und doch man kann sich sicher sein, dass unsere Freunde und Helfer nur in dringenden, rechtlich gedeckten Ausnahmefällen Fußgänger und Radfahrer gefährden und belästigen.
Und natürlich kann man sich auch sicher sein, dass sie sich völlig im Klaren darüber sind, welche Auswirkungen ihr Verhalten auf andere Autofahrer hat.
Update
Und gleich der Nächste. Gehweg am Südwall komplett zugeparkt. Die Fahrbahn hat an der Stelle sieben (!) Fahrstreifen, reicht offenbar immer noch nicht. Was ist an §12 Abs. 4 StVO eigentlich so schwer zu verstehen? „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will[…].“
Ob wir den Tag noch erleben werden, an dem unsere Freunde und Helfer endlich verstehen, dass Gehwege und Radverkehrsanlagen keine Kurzparkflächen sind (und auch keine Langparkflächen!) und dass ihr Verhalten sich auch auf andere Autofahrer auswirkt?
Das ist eine Sache, die Bochum gut macht. Dort parkt niemand auf Gehwegen. Die schleppen sogar regelmäßig Falschparker ab. Dadurch ist dort zwar ein Großteil der Straßen nur einspurig benutzbar, aber das ist nicht mein Problem.
Die Provinzialstraße ist übrigens sehr gut befahrbar mit dem Rad. Ich wohne 500 m von dem Foto entfernt. Man sieht dort auch inzwischen alle Altersgruppen auf den neuen Streifen fahren. Es ist einfach nur insgesamt sehr wenig Radverkehr, dadurch kann es dann so aussehen, als würde man sich nicht trauen. Ist aber nicht der Fall.
Im Vorort wird noch weit weniger Rad gefahren als in den Innenstadtbereichen. Das Auto dominiert hier noch sehr stark, auch in den Köpfen. Ich habe im Mai mal auf einer täglich gefahrenen Strecke gezählt, von Lütgendortmund bis Huckarde. Da hatte ich dann z.B. werktags an einem der ersten warmen Tage 12 andere Radfahrer getroffen und am Sonntag darauf 51. Auf Hauptstraßen mit Radstreifen und Schutzstreifen, also „mitten“ im Verkehr. Es geht hier nicht um Infrastruktur. Die Leute wollen einfach (im Alltag) nicht Rad fahren.
Wieso soll das ein Problem sein? Das trägt doch zur Verkehrsberuhigung bei.
Die Freunde der PBL würden jetzt sagen: Gäbe es da PBL, würden die Leute auf einmal alle Rad fahren wollen. Ich glaub das ja nicht für unser geliebtes
Epizentrum des AutofetischismusVorreiter-Mitglied der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW …btw: z. B. nach Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung sind durchaus 500 Meter zumutbar bis zum Haus zugehörigem Stellplatz für ein Auto.