Stationslose Mietfahrräder sind Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums
(Städte- und Gemeindebund NRW) Die Stadt Düsseldorf hatte der […] Deutsche Bahn […] per Ordnungsverfügung aufgegeben, die “komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Auf Antrag des Unternehmens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. September 2020 die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen, weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.
Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat das OVG ausgeführt: Die Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Erlaubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin (“Call a Bike“) stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt. Der Beschluss ist unanfechtbar (Aktenzeichen: 11 B 1459/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 16 L 1774/20).
Im Gegensatz zur Entscheidung der Vorinstanz hat das OVG NRW den gewerblichen Zweck des Abschlusses eines Mietvertrags in den Vordergrund gestellt und das gewerbliche Ausbringen von stationslosen Mietfahrrädern als Sondernutzung eingestuft. Insbesondere unterscheidet das Gericht zwischen dem zwischenzeitlichen Abstellen während eines Leihvorgangs und der Zeit nach der letzten Nutzung und dem Beginn eines neuen Leihvorgangs durch den nächsten Nutzer. Das Abstellen in diesem Zeitraum wird als verkehrsfremd eingestuft.
Stellt sich die Frage: Gibt es einen Unterschied zu Carsharing-Autos, wenn diese nicht auf reservierten Parkplätzen stehen?