Verkehrsrecht

Neue Verkehrsregeln: Ab Dienstag kostet Radwegparken bis zu 100 €

Radwegparker bis zum Horizont: Nach Anhebung der Verwarnungsgelder können die Radfahrstreifen auf der Haedenkampstraße in Essen einen wichtigen Beitrag zur Sanierung der Stadtfinanzen leisten. (Foto: Peter)

Am kommenden Dienstag (28. April 2020) treten die neue Straßenverkehrs-Ordnung, die neue Bußgeldkatalog-Verordnung und eine Reihe weiterer Regelungen für den Straßenverkehr in Kraft.

Die Änderungen sind nicht der ganz große Wurf. Der Vorrang des motorisierten Verkehrs wird nicht angetastet, die Mobilitätswende fällt aus. Generelles Tempo 30 in der Stadt wird es nicht geben, und es wird noch nicht einmal wesentlich leichter als bisher für die Kommunen, zumindest punktuell Tempo 30 anzuordnen. Selbst die zuvor intensiv diskutierte Möglichkeit, den Kommunen eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, die Nutzung des öffentlichen Raums zum Parken zu verteuern, wurde nicht genutzt: Die Deckelung der Gebühren für das Bewohnerparken auf 30,70 € im Jahr bleibt bestehen. In Bereichen mit Bewohnerparken können die Bewohner*innen also auch künftig zum Vorzugspreis von maximal 8,4 Cent pro Tag wertvollen öffentlichen Raum zum Parken nutzen. Außerhalb ist es ohnehin meist kostenlos.
Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben: Im sogenannten Bündnis für moderne Mobilität sprechen Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände über genau diese Themen, so dass es in diesen Bereichen zu einem späteren Zeitpunkt durchaus noch Fortschritte geben kann.

Schon am Dienstag gibt es in anderen Bereichen eine ganze Reihe von Änderungen, auf die wir schon seit vielen Jahren warten und die teils zu deutlichen Verbesserungen führen. Einige der Verbesserungen sind so groß, dass man sich verwundert die Augen reibt. Besonders hervorzuheben sind die Verwarnungs- und Bußgelder für das Parken auf Gehwegen und auf Radwegen. Während frühere Änderungen des Bußgeldkatalogs bestenfalls eine lauwarme Erhöhung um 5 € brachten, steigen die Beträge nun ungefähr um den Faktor zwei bis drei, teilweise auch stärker. Das ist zwar immer noch nicht genug, aber doch ein sehr deutlicher Schritt in die richtige Richtung.
Neu ist auch, dass es für das Parken auf Geh- und Radwegen künftig einen Punkt im Flensburger Bonuspunkteprogramm geben wird, sofern andere Verkehrsteilnehmer behindert werden oder das Parken länger dauert. Bei Schutzstreifen und in der zweiten Reihe wird es sogar für das Halten Punkte geben.
Da der Punkt an die Fahrerin oder den Fahrer geht, die Fahrer*inneneigenschaft aber zumindest beim Parken schwer zu ermitteln ist, wird es spannend, wie damit in der Praxis umgegangen wird. Werden nach dem Klopapier nun die Fahrtenbücher knapp?

Interessant ist die Rolle, die der Bundesrat gespielt hat. Die ursprüngliche Verordnung aus dem Bundesverkehrsministerium und weiteren Bundesministerien wurde an zahlreichen Stellen geändert. Die Änderungen am Bußgeldkatalog sind besonders auffällig: Sie lösen einige Widersprüchlichkeiten auf und reduzieren die Schieflage, die entstanden wäre, wenn einzelne Tatbestände wie das Parken auf Radwegen deutlich teurer geworden, aber andere wie das Parken im Halteverbot im Schnäppchen-Segment geblieben wären. Auch ein nochmals verbesserter Schutz des Fußverkehrs und schnellere Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen gehen auf den Bundesrat zurück. Insgesamt wirken die Änderungen des Bundesrats deutlich verschärfend, und das ist kein Zufall: In einer ergänzenden Entschließung und der zugehörigen Begründung heißt es: „Insbesondere um die Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland weiter zu verbessern, ist eine Erhöhung der Sanktionen für Verkehrsverstöße angezeigt.“ Der Grund ist klar: „Eine Verhaltensänderung wird durch Verwarngelder in Höhe von 10 oder 15 Euro erkennbar nicht mehr erreicht.“

Recht hat er, der Bundesrat!

Hier folgt eine Auswahl der interessantesten Änderungen für den Radverkehr. Gehwegradler und Geisterradler sollten genau hinschauen, sonst könnte es teuer werden.

Halten und Parken

Intensiv genutzter Radfahrstreifen in Bochum. (Foto: Peter)
  • Parken auf Geh- und Radwegen kostet künftig 55 € statt 20 €, mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder für länger als eine Stunde 70 € statt bisher 30 €, trifft beides zu 80 € statt 35 €, bei Gefährdung ebenfalls 80 €, und bei Sachbeschädigung 100 €. Gefährdung und das interessante „Parken auf Geh- und Radwegen mit Sachbeschädigung“ sind neu, darum gibt es keine Vergleichswerte. Für die Verstöße ab 70 € gibt es einen Punkt. Halten kostet in der Regel 50 €.
  • Halten und Parken auf Schutzstreifen: Eine kuriose Änderung gibt es bei Schutzstreifen. Bisher war dort das Halten erlaubt, künftig ist es verboten. Anders als bei Geh- und Radwegen, wo die Beträge für das Parken gelten, werden ab dem 28. April schon für das Halten auf Schutzstreifen (das bis zum 27. April völlig legal ist) 55 € fällig. Beim Halten mit Behinderung sind es 70 €, mit Gefährdung 80 € und mit Sachbeschädigung 100 €. Für die Verstöße ab 70 € gibt es einen Punkt. Parken kostet im Grundtatbestand genau wie das Halten 55 €, mit Extras ist es etwas teurer als das Halten, z.B. 80 € bei Behinderung und stolze 85 € für Parken länger als 15 Minuten.
  • Für das Halten in zweiter Reihe werden 55 € fällig. Beim Halten mit Behinderung sind es 70 €, mit Gefährdung 80 € und mit Sachbeschädigung 100 €. Parken kostet 55 €, mit Behinderung 80 €, mit Gefährdung 90 und mit Sachbeschädigung 110 €. Parken länger als 15 Minuten kostet 85 € und wenn eine Behinderung dazu kommt 90 €, mit Gefährdung ebenfalls und mit Sachbeschädigung 110 €. Für die Verstöße ab 70 € gibt es einen Punkt.
  • Beim Parken ohne Parkschein gibt es dank Bundesrat eine eher lauwarme Erhöhung der Verwarnungsgelder (bisher: 10 € – 30 €, nun 20 € – 40 €). Das ist mehr, als das Bundesverkehrsministerium wollte (nämlich nichts), aber doch zu wenig. Schade, denn der Bundesrat benennt das Problem ausdrücklich: „Häufig überwiegt für Parkscheinpflichtige mittlerweile der finanzielle Vorteil, keinen Parkschein zu ziehen und dafür ein mögliches Bußgeld in Kauf zu nehmen.“
  • Für eine Reihe von weiteren Parkverstößen, z.B. Parken im absoluten Haltverbot, werden die Bußgelder dank Bundesrat etwas angehoben, und zwar von 15 € auf 25 €, bei bei Behinderung anderer oder Parken für länger als eine Stunde von 25 € auf 40 € und wenn sogar beides zutrifft von 35 € auf 50 €. Immerhin. Aber es dürfte klar sein, dass der Regelfall von 25 € in Verbindung mit einer niedrigen Kontrolldichte keine ausreichende präventive Wirkung haben wird.
  • Beim Halten und Parken gibt es ja neben dem Problem der Schnäppchenpreise für Verstöße in vielen Städten auch das Problem der viel zu geringen Kontrolldichte. Das Anheben der Verwarnungs- und Bußgelder könnte auch darauf positive Auswirkungen haben. Der Kostendeckungsgrad bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs liegt in vielen Kommunen um 0,7 herum. Wegen der Anhebung könnte er leicht ansteigen, und dann könnten die Widerstände gegen mehr Personal ein wenig sinken, weil die Kommune weniger draufzahlt.
    Ziel muss es sein, dass die Stadt ausreichend Menschen einstellt und die Wege frei hält. Tut sie das auch nach Hinweisen und Bitten nicht, haben verzweifelte Verkehrsteilnehmer*innen immer noch die Möglichkeit der Notwehr.

Fehler von Kraftfahrenden beim Abbiegen

Fehler von Kraftfahrenden beim Abbiegen sind eine sehr häufige Unfallursache für den Rad- und Fußverkehr. Die Folgen sind oft schwerwiegend. Dazu gibt es zwei Änderungen:

Fehler von Kraftfahrenden beim Abbiegen. (Foto: Peter)
  • Neu ist die Regel, dass man mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts beim Rechtsabbiegen künftig Schrittgeschwindigkeit fahren muss, wenn dort mit Fuß- oder Radverkehr gerechnet werden muss. Hält man sich nicht daran, drohen 70 €.
  • Biegt man ab, ohne den Vorrang des geradeausfahrenden Radverkehrs auf oder neben der Fahrbahn zu beachten („Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen„, betrifft neben der genannten auch weitere Situationen), wurde das bisher trotz des hohen Gefahrenpotenzials mit 20 € bagatellisiert, bei Gefährdung wurden 70 € fällig. Künftig sind es 40 €, bei Gefährdung fallen nicht nur 140 € an, sondern es droht ein einmonatiges Fahrverbot. Letzteres ist eine wirklich bemerkenswerte Verschärfung, die dem hohen Gefahrenpotenzial angemessen ist. Wie so viele sinnvolle Änderungen geht auch diese auf den Bundesrat zurück (mit einer analogen Regelung zum Schutz des Fußverkehrs).
    Die Begründung überzeugt: „Das bestehende Bußgeldniveau ist insgesamt zu niedrig, um die notwendigen Verbesserungen bei der Verkehrssicherheit zu erreichen. Höhere Bußgeldsätze führen zu mehr regelkonformen Verhalten und sind insofern geeignet, Unfälle mit Verletzten und Toten zu vermeiden. Bei gravierenden Pflichtverletzungen beim Abbiegen mit Gefährdung, welche in der Praxis zu massiven Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmenden führen, müssen daher die Bußgelder erhöht werden und es sind Fahrverbote anzuordnen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß ohne tatsächliche Gefährdungslage ab einer Rotzeit von 1 Sekunde ein Bußgeld von 200 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zieht, und demgegenüber die tatsächliche Gefährdung von Rad Fahrenden oder zu Fuß Gehenden beim Rechtsabbiegen lediglich zu einem Bußgeld von 70 Euro ohne Fahrverbot führt. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist daher bei Pflichtverletzungen beim Abbiegen eine Anhebung der Regelsätze und zudem beim Abbiegen mit Gefährdung die Anordnung von Fahrverboten geboten, um bei den Verkehrsteilnehmenden das notwendige Bewusstsein für die Gefährlichkeit ihres Fehlverhaltens zu schaffen.“

    Bei dem Verhalten in der Fotofolge in diesem Artikel würde also künftig ein Fahrverbot drohen, wenn es als Gefährdung eingestuft würde.

Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird die Grenze für ein einmonatiges Fahrverbot um 5 bis 15 km/h gesenkt auf einheitlich 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts. Die Regelsätze für die darunter liegenden Überschreitungen werden verdoppelt (z.B. 50 € statt 25 € für Überschreitung um 11-15 km/h innerorts).
  • Auch hier geht der Dank an den Bundesrat, sowohl für die Änderungen als auch die klaren Worte: „Die derzeitigen Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen sind nicht in ausreichendem Maße geeignet, verkehrsadäquates Verhalten zur Vermeidung von Gefährdungen zu regulieren und Verletzungen der StVO sinnvoll zu ahnden. Höhere Bußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen führen zu mehr regelkonformem Verhalten und sind insofern geeignet, Unfälle mit Verletzten und Toten zu vermeiden. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist daher bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anhebung der Regelsätze geboten, um bei den Verkehrsteilnehmenden das notwendige Bewusstsein für die Gefährlichkeit ihres Fehlverhaltens zu schaffen. Zudem ist die Anordnung von Fahrverboten innerhalb geschlossener Ortschaften einheitlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h geboten, um die notwendige Lenkungswirkung entfalten zu können. “
Tür-Unfälle: Wer beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, zahlt künftig mehr. (Foto: Peter)

Tür-Unfälle, Gehweg- und Geisterradeln

  • Wegen der Tür-Unfälle interessant: Wer beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, zahlt künftig 40 € statt 20 €, bei Sachbeschädigung 50 € statt 25 €.
  • Das Problem, dass Verwarngelder von ein paar Euro keine Verhaltensänderung bewirken, gilt natürlich auch für Radfahrende, wie man am Massenproblem der Gehwegradler sehen kann. Klar ist: Gehwege sind für den Fußverkehr da, Radfahrende haben dort absolut nichts verloren, wenn die Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt ist. Radfahrende stören und gefährden dort die zu Fuß Gehenden, und sie gefährden auch sich selbst erheblich, weil Kraftfahrende an Kreuzungen, Einmündungen und Einfahrten nicht mit Radverkehr auf dem Gehweg rechnen. Das gilt in ähnlicher Weise auch für Geisterradler, die Radwege in der falschen Richtung befahren: Sie stören und gefährden nicht nur die richtig Fahrenden, sondern sie gefährden auch sich selbst, weil die wartepflichtigen Kraftfahrenden nur mit Radverkehr aus der anderen Richtung rechnen.

    Es ist darum grundsätzlich richtig, die Verwarnungsgelder deutlich anzuheben. Der Bundesrat, auf den auch diese Änderung zurückgeht, hat sich für knackige Beträge entschieden: Wer ab Dienstag vorschriftswidrig den Gehweg oder den linksseitiger Radweg benutzt, muss mit 55 € rechnen, mit Behinderung 70 €, mit Gefährdung 80 € und mit Sachbeschädigung 100 €.

    Über die genaue Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder kann man vielleicht streiten, wenn man das doch sehr unterschiedliche Gefährdungspotenzial von tonnenschweren Kraftfahrzeugen und Radfahrenden vergleicht. Oder wenn man sich überlegt, dass Radfahrende auf dem Gehweg mit 55 € dabei sind, zu Fuß Gehende auf dem Radweg dagegen nur mit 5 €. Aber produktiv sind solche Überlegungen nicht, denn für Radfahrende gilt natürlich auch, was wir den über Bußgelder motzenden Kraftfahrenden sagen: Es gibt einen ganz einfachen Trick, mit dem man Bußgelder vermeiden kann, wenn einem die Höhe nicht schmeckt.

    Viel wichtiger als die Höhe der Buß- und Verwarnungsgelder ist ein anderer Punkt: Wenn es an einer Stelle zu gehäuftem Gehwegradeln kommt, ist das meist ein Hinweis darauf, dass es vielen Menschen auf der Fahrbahn zu stressig ist. Die Lösung darf nicht die Flucht auf den Gehweg sein, sondern ein attraktives Angebot für den Radverkehr. Entweder müssen Geschwindigkeit und Menge des Kfz-Verkehrs auf der Fahrbahn so weit reduziert werden, dass auch Ungeübte und Kinder dort entspannt fahren können (also sehr, sehr stark), oder es muss gute Radinfrastruktur geschaffen werden, auf der sie unbehelligt vom Kfz-Verkehr fahren können.

    Wer bisher an manchen Stellen mit dem Rad illegal auf dem Gehweg unterwegs war, sollte also nicht einfach weiter machen und darauf hoffen, nicht erwischt zu werden, sondern bei Politik und Verwaltung eine funktionierende Lösung für den Radverkehr einfordern.

Straßenverkehrsordnung

Das neue Überholverbotszeichen ist kein Aprilscherz, könnte aber trotzdem für viel Enttäuschung sorgen
  • Die neue Straßenverkehrsordnung macht noch deutlicher als bisher, dass Radfahrende nebeneinander fahren dürfen, wenn dadurch „der Verkehr“ nicht behindert wird, andernfalls müssen sie einzeln hintereinander fahren. Das Verkehrsministerium schreibt, die alte Fassung „konnte dergestalt missverstanden werden, dass ein Nebeneinanderfahren nur in Ausnahmefällen erfolgen könne. Tatsächlich ist dieses jedoch bei nicht vorhandener Verkehrsbehinderung generell erlaubt. Durch die neue Positiv-Formulierung wird diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt.“
    Die Anzahl der Nebeneinanderfahrenden ist nicht beschränkt, sofern „der Verkehr“ nicht behindert wird.
  • Der Sicherheitsabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts, den Kraftfahrende seit Jahrzehnten nach übereinstimmenden Gerichtsurteilen beim Überholen von Radfahrenden mindestens einhalten müssen, wird erstmals auch ausdrücklich in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. Bisher sind diese Mindestabstände vielen Menschen unbekannt. Durch die ausdrückliche Aufnahme in die Straßenverkehrsordnung werden die Sicherheitsabstände in den Fahrschulen und den Medien sicherlich häufiger als bisher zum Thema werden. Einfache Merkregel: Wenn kein Smart zwischen Auto und Fahrrad passt, ist das Überholen verboten.
    Die Aufnahme der Mindestabstände in die StVO ist eine richtige Entscheidung, aber drei kleine Wermutstropfen gibt es. Erstens: Das Verwarngeld beim Unterschreiten des Mindestabstands wurde nicht geändert und bleibt bei läppischen 30 €. Zweitens: Die meisten Kraftfahrenden wissen nicht, dass der Mindestabstand auch dann einzuhalten ist, wenn Radfahrende überholt werden, die sich auf einem Schutzstreifen befinden und missachten daher den Mindestabstand. Es reicht nicht, sich an der Linie zu orientieren. Drittens: Beim Vorbeifahren an Radfahrenden auf einem Radfahrstreifen gilt der Mindestüberholabstand gar nicht, weil rechtlich kein Überholvorgang, sondern ein Vorbeifahren vorliegt. Der Abstand wäre aber wichtig, weil die Physik sich nicht für solche juristischen Spitzfindigkeiten interessiert. Es gibt zwar ein Rechtsgutachten, das zu dem Schluss kommt, dass der Seitenabstand auch „beim Vorbeifahren gemäß § 1 Abs. 2 StVO ebenfalls mindestens 150 cm betragen [muss], damit kein Radfahrer konkret gefährdet werden kann“, und auch das Bundesverkehrsministerium schreibt in der Begründung der Änderung der StVO, „nach Sinn und Zweck der Vorschrift“ müsse der Abstand auch „für Radfahrstreifen gelten“ (und zwar sogar dann, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt seien, d.h. bei geschützten Radfahrstreifen). Aber die Zahl der Kraftfahrenden, die das Gutachten oder die Begründung der Verordnung kennt und sich entsprechend verhält, dürfte ebenso gering sein wie die Zahl der Verwarngelder, die auf dieser Grundlage zustande kommen.
    Interessant sind die Vorgänge im Bundesrat zu den Überholabständen: Einerseits gab es den Versuch, über die Ausschüsse durch das Einfügen der unschuldig klingenden Worte „in der Regel“ die Mindestabstände zu verwässern. Dann wären Ausnahmen möglich geworden, etwa bei geringerer Geschwindigkeit und die Eindeutigkeit wäre verloren gegangen. Außerdem gab es den Versuch, über die Ausschüsse und die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein das Problem der oben genannten Wermutstropfen zwei und drei zu lösen, indem man ausdrücklich klarstellt, dass auch dann die Mindestabstände einzuhalten sind, wenn der Radverkehr sich auf Schutz- oder Radfahrstreifen befindet. Beide Versuche sind gescheitert.
  • Das neue Überholverbotszeichen wird für viel Enttäuschung sorgen. Es verbietet das Überholen „von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen“. An den meisten Problemstellen mit Engüberholern (etwa an Inseln von Querungshilfen für den Fußverkehr), an denen wir uns dieses Zeichen eigentlich wünschen würden, wird es nicht aufgestellt werden, weil dort das Überholen ohnehin unzulässig ist: Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, darf nicht überholt werden. Das Zeichen wäre also überflüssig. Da Verkehrszeichen nur angeordnet werden dürfen, wo dies zwingend erforderlich ist, werden solchen Stellen unbeschildert bleiben.
  • Das Bundesverkehrsministerium beschreibt den Einsatzbereich so: „Das Verbot soll angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist, insbesondere an besonders gefahrenträchtigen Fahrbahnabschnitten, Engstellen sowie Gefäll- und Steigungsstrecken. Das Überholen von Fahrrädern und sonstigen einspurigen Fahrzeugen durch mehrspurige Kraftfahrzeuge weist aufgrund der unterschiedlichen Größen und Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge bereits eine grundsätzliche Gefährlichkeit auf. Treten weitere Umstände, wie z. B. eine besonders gefahrenträchtige Fahrbahnbeschaffenheit hinzu, kann aufgrund des abermals gestiegenen Risikos ein gänzliches Verbot des Überholens angezeigt sein.“
  • Das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungen wurde von fünf auf acht Meter (gerechnet vom „Schnittpunkt der Fahrbahnkanten“) ausgeweitet, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist. Das ist viel zu wenig, wenn dort ein Radweg verläuft, weil auch acht Meter dann keine ausreichenden Sichtverhältnisse garantieren. Und es ist viel zu wenig, dass es bei fünf Metern bleibt, wenn dort kein Radweg verläuft, denn auch der langsamere Fußverkehr muss durch gute Sichtverhältnisse geschützt werden.
  • Auf Fahrrädern dürfen künftig Personen jeden Alters mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
  • Es wird die Möglichkeit geben, sogenannte Fahrradzonen auszuweisen: In Anlehnung an Tempo-30-Zonen können mit einem neuen Verkehrszeichen größere zusammenhängende Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden.
  • Anders als ursprünglich geplant, soll das Zeichen Radschnellweg keinen eigenständigen Regelungsinhalt erhalten, sondern nur informieren und bei der Orientierung helfen.
  • Das ursprünglich geplante Verbot des Fahrradparkens auf der Fahrbahn und auf Seitenstreifen entfällt; auch künftig darf man das Fahrrad am rechten Fahrbahnrand abstellen und den Gehweg frei halten.
  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen einrichten zu können, wird es ein neues Zusatzzeichen Lastenrad geben.
  • Abbiegen bei Rot: Die bestehende Grünpfeilregelung wird auch auf Radfahrende ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Weitere Infos gibt es hier:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-bundesrat.html

Peter Fricke

Peter aus Dortmund schreibt mit der Absicht, auch von jenseits der Stadtgrenzen zu berichten. Interessiert sich für Infrastruktur und die Frage, wie man des Rad als Verkehrsmittel für die große Mehrheit attraktiv machen kann. Ist leider nicht in der Lage, mit Falschparkern auf Radverkehrsanlagen gelassen umzugehen. Per E-Mail erreichbar unter peter.fricke, dann folgt das übliche Zeichen für E-Mails, und dann velocityruhr.net.