Dortmund bekommt morgen seine erste Umweltspur – es ist unklar, ob sie überhaupt straßenverkehrsrechtlich Geltung entfaltet
Die zwischen der Stadt Dortmund und der Deutschen Umwelthilfe vereinbarte Umweltspur soll morgen in Betrieb gehen, informiert die Stadt auf Ihrer Webseite.
In einer Pressemitteilung hatte die Stadt angekündigt, dass auf der s. g. Umweltspur Elektrofahrzeuge, Linienbusse und Radfahrer unterwegs sein sollen.
„Die Stadt will die Stickoxidwerte reduzieren. Das wird erreicht, wenn weniger Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren auf der Brackeler Straße unterwegs sind“, sagt Ludger Wilde, der Dezernent für Umwelt, Planen und Wohnen. „Wer mit Elektrofahrzeugen, dem Rad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist, soll den Vorteil der Umweltspur spüren.“
Wer die Spur nutzen darf und wer nicht, bleibt aber bei der gewählten Form der Umsetzung mehr als fraglich. Die konkrete Umsetzung wirf eine Vielzahl an Fragen auf, die ich vor 1,5 Wochen bereits aufgrund des veröffentlichten Verkehrszeichenplans der Stadt stellte, um ihr die Möglichkeit zu geben, die gefundene Lösung zu erläutern, bevor dieser Artikel erscheint. Stadtsprecher Christian Schön kündigte gegenüber VeloCityRuhr an, „dass es ein bisschen dauern wird.“ Anfang dieser Woche frug ich nochmal nach, ob vor der Scharfstellung der Umweltspur noch mit einer Antwort zu rechnen sei. Daraufhin versicherte Christian Schön, dass die Anordnung umfassend geprüft worden sei. Umso mehr verwundert es, dass die Stadt nicht in der Lage ist, kurzfristig straßenverkehrsrechtliche Fragen rund um die Anordnung gegenüber Medien zu beantworten.
Gäbe es einen Erlass des Landes oder eine Ausnahmegenehmigung die zugrunde liegen, wären die Fragen durch Übersendung vermutlich weitesgehend beantwortet gewesen. Sowohl Erlasse als auch Ausnahmegenehmigungen werden nicht veröffentlicht, sodass diese Presse und Bürgerinnen nur durch IFG-Anträge zugänglich sind, aber dafür muss man erst einmal wissen, das es da was gibt. Da die Stadt diesen Weg nicht wählte, gibt es wohl weder das Eine noch das Andere. Daher kann man annehmen, dass bei der laut Christian Schön grundsätzlich strengen Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde wohl grundlegend etwas schief gelaufen. Wenn man sich die getroffene Lösung im Lichte der für die Straßenverkehrsbehörde maßgeblichen StVO und der relevanten Regelwerke anschaut, macht sich Ratlosigkeit breit, welche Verkehrsregelung auf welche rechtlichen Grundlage hier überhaupt besteht. Was beabsichtigt ist, ist für den Verkehrsteilnehmer vor Ort völlig egal, da man dem nicht zumuten kann, erstmal auf der Stadtseite zu recherchieren. „Man weiß doch, was gemeint ist “ ist zudem keine anerkannte juristische Auslegungsmethode und würde sicherlich nicht zu einem einheitlichen Verständnis führen. Klare, einheitliche Regeln sind notwendig bei der heutigen Verkehrsdichte, weswegen die Verkehrsregelung auch Bundesrecht ist (Art. 74 I Nr. 22 GG). Man könne ja, so Schön, auch berichten wie alle anderen auch. Nur kommen die anderen Medien offensichtlich nicht der sich selber zugeschrieben Funktion nach und setzten sich nicht damit auseinander, was die Stadt dort tatsächlich tut. Nach § 3 Landespressegesetz NRW ist es sogar Aufgabe der Presse, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde das Thema umfassend geprüft hat, wäre es das leichteste gewesen, die Begründung zum Verkehrszeichenplan zu verschicken, um die meisten oder alle Rückfragen zu beantworten. Während – in einer Mischung aus Hemdsärmeligkeit und Pragmatismus – bei vielen Baustellen der Antrag in Verbindung mit der RSA 95 ebenso wie bei Sackgassenbeschilderungen die offensichtliche Tatsache der Sackgasse noch als hinreichende Begründung für eine verkehrsrechtliche Anordnung betrachten werden können, bedarf es bei Umweltspuren einer näheren Begründung. Diese Notwendigkeit ist umso mehr gegeben, dass es sich dabei nicht um einen straßenverkehrsrechtlichen Begriff handelt, sondern um eine planerischen und politischen Begriff.
Diese Begründung muss nach § 39 II Nr. 5 VwVfG nicht der Bekanntgabe, also bei der Aufstellung, beigefügt werden. Das bedeutet aber nicht, dass man die Anordnung aufgrund ihres einschränkenden Charakters nicht begründen muss. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind Allgemeinverfügungen. Vielmehr sind Allgemeinverfügungen als Verwaltungsakte zwar nicht hinsichtlich der Frage, ob die best mögliche Lösung gefunden wurde, aber durchaus hinsichtlich der Frage ob alle Belange in die Abwägung einbezogen wurden und ob diese sachgerecht miteinander abgewogen wurden. Aufgrund dieser verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit kommt die anordnende Behörde auch ohne explizite gesetzliche Verpflichtung nicht darum herum, in ihren Akten die der Abwägung zugrunde liegende Abwägung in ihren wesentlichen Punkten und den in die Abwägung eingestellten Aspekten festzuhalten. Auch wenn Gerichte es akzeptieren, dass im Verfahren weitere Aspekte von der Behörde vorgetragen werden, kann nur so nachgewiesen werden, dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat. Wenn jemand z. B. aufgrund dieses Artikel sofort klagt, kann sicherlich ein Sachbearbeiter noch berichten, was er sich gedacht hat. Aber wie ist das, wenn jemand in 10 Jahren erstmals an einem Verkehrszeichen vorbei kommt? die Klagefrist beginnt für ihn erst dann. Ob sich dann der Sachbearbeiter, so er überhaupt noch lebt, daran erinnern kann, wie seine Abwägung war, ist eher unwahrscheinlich. Da die Anordnung bereits erfolgt ist, müsste man meine Fragen folglich allein aus der Akte in kurzer Zeit beantworten können oder sie würden einen u. U. heilbaren Abwägungsfehler hinweisen.
In Verwaltungsverfahren ist die Verwaltung gemäß § 10 VwVfG gehalten, einfach, zweckmäßig und zügig zu handeln. Wenn dies bei der Setzung von Rechtsfolgen gilt, lässt sich schwer begründen, warum diese Anforderungen nicht auch für anderes Verwaltungshandeln gilt, z. B. im Falle des Informationsrechtes des Presse nach § 4 Landespressegesetz NRW. Vor dem Hintergrund wäre der effizienteste Wege sicherlich, einfach die Abwägung/Anordnung als e-Mail-Anhang zu verschicken. Der Arbeitsaufwand wäre für die Stadt dabei auch nicht höher, als die Mitteilung dass die Beantwortung längere Zeit bräuchte. Wenn die Stadt diesen Weg nicht wählt, gibt es diese Unterlagen nicht oder die Fragen offenbarten deren Fehlerhaftigkeit. Beides dürfte bei der für sich reklamierten gewissenhaften Prüfung nicht der Fall sein.
Die Anordnung einer komplexen planerischen Idee wie hier nur durch einen Verkehrszeichenplan ist meines Erachtens also nicht sachgerecht. Wie auch immer man die Verkehrsrechtliche Anordnung aufgrund nicht existierender Gestaltungsvorschriften umsetzt, ist unstrittig, dass die Anordnung hinreichend genau inhaltlich bestimmt sein muss. Nur so kann vor Ort der behördliche Regelungswille der Straßenverkehrsbehörde durch den Straßenbaulastträger korrekt umgesetzt werden. Damit korrespondiert die Anforderung an den Straßenbaulastträger, die Anordnung 1:1 umzusetzen. Daran ist das Tiefbauamt der Stadt Dortmund gescheitert. Angeordnet war:
Umgesetzt wurde:
Angeordnet wurde die Wiederholung von VZ 245 <Bussonderfahrstreifen> und ein nicht existentes parallel gebildetes VZ mit dem Sinnbild zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeug gemäß § 39 Abs. 10 StVO (Ja, bei den Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 StVO für andere Verkehrsarten gibt es keine Beschränkung auf die Verwendung zur Bevorrechtigung). Da die konsolidierte Fassung der ausstehenden StVO-Novelle noch nicht verkündet wurde, beziehe ich mich hier und im folgenden allein auf die StVO, wie sie zum Zeitpunkt der Anordnung und des Scharfstellen gilt/galt. Eine meiner Fragen war, das nur am Rande, ob die Stadt auch eine Freigabe für Fahrgemeinschaften plant. Mit der StVO-Novelle kommt wohl ein entsprechendes Schild nach Düsseldorfer Vorbild.
Die Anordnung gemäß des Verkehrszeichenplans wäre aber nach Anlage 2 Rn. 25 StVO auch bei Einführung eines solchen Verkehrszeichens schlicht unzulässig, da nur durch ZZ eine andere Verkehrsart zugelassen werden kann. Dies gilt genauso z. B. gemäß Rn. 16 bei Radwegen. Eine Kombination mit anderen Sonderweg-Verkehrszeichen ist somit unzulässig.
Ob meine Fragen noch kurz vor der Markierung eine Korrektur auslöste? Denn markiert wurde kein Phantasiezeichen – nenne wir es mal – <Sonderstreifen für elektrisch betriebene Fahrzeuge>, sonder nur das Sinnbild. Nach § 39 Abs. 7 StVO werden Sinnbilder in Verkehrszeichen verwendet und stehen nicht alleine. Im aktuellen Verkehrszeichenkatalog wird es in VZ 1010-66 <Elektrisch betriebene Fahrzeuge> und VZ 1024-20 <Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei> verwendet.
Sollte es sich um eines der beiden VZ handeln, fehlt aber der Rahmen bzw. der Rahmen und das Wörtchen frei. Gäbe es diesen, würde die Kombination aus VZ 245 <Bussonderfahrstreifen> und VZ 1010-66 <Elektrisch betriebene Fahrzeuge> bedeuten, dass hier nur elektrisch betriebene Busse fahren dürfen, beschränkt VZ 1010-66 doch die Gültigkeit des führenden VZ auf diese Verkehrsart (Ja, das ist ein logischer Bruch, handelt es sich doch um einen Antrieb …). Wenn die Stadt aber neben Busse auch elektrisch betriebene Fahrzeuge zulassen will, wäre VZ 1024-20 <Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei> korrekt.
Nach der Einmündung von Im Spähenfelde kommt noch das Sinnbild für den Radverkehr hinzu mit den gleichen offenen Fragen, was das bedeuten soll. Dürfen hier nur elektrisch betriebene Radbusse fahren? Klingt fast nach der ersten exklusiven CM-Spur Deutschlands.
Die Kombination aus VZ 340 <Leitlinie> und dem Sinnbild <Radverkehr> kennzeichnen nach Anlage 3 Rn. 22 StVO einen Schutzstreifen, den andere Verkehrsteilnehmer aber nur ohne Gefährdung bei Bedarf, also wenn es nicht anders geht, überfahren dürfen. Eine dauerhafte Nutzungserlaubnis widerläuft aber dem Regelungsgehalt komplett und ist damit unzulässig.
Aber darüber hinaus ist noch § 39 Abs. 5 Satz 6 StVO zu beachten. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen demnach allein dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen und entfalten selber keine Regelungswirkung. das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine alleinige Markierung von Verkehrszeichen unzulässig ist. Weder im Verkehrszeichenplan noch vor Ort gibt es aber entsprechende Schilder. Vor Ort gibt es nur mehrere Tafeln, die zumindest klären, dass tatsächlich VZ 1024-20 <Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei> gemeint sein soll, die Wiedergabe auf der Fahrbahn aber fehlerhaft ist.
Nach § 39 Abs. 4 StVO können VZ auf einer weißen Trägertafel angebracht werden. Gemäß den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn 7 werden darauf allein die VZ gemäß amtlicher Vorgabe wiedergeben. Da sich auf der Tafel schwarze und rote Pfeile befinden, kann es also keine Trägertafel mit Verkehrszeichen sein, die als solche verkehrsregelnde Wirkung hätten. Die Verwendung der Pfeile deutet vielmehr auf VZ 458 <Planskizze> hin. Jedoch sind diese gemäß Anlage 3 Abschnitt 11 StVO nur im Zusammenhängen mit Umleitungen zulässig. Unabhängig von der Zulässigkeit bleibt die Bedeutung des roten Pfeils unklar, da diese gemäß den Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB), auf die der VzKat verweist, nicht vorgesehen sind (Abschnitt 3.1.1 Nr. 1 Satz 2, Seite 27. Da beide Farben zum Einsatz kommen, wird der Verwendung eine Bedeutung zukommen. Da rot meisten ein Verbot darstellt, dürfen Busse und elektrisch betriebene Fahrzeuge die rechte Spur wohl nicht nutzen … ;-).
Eine – wenn auch unzulässig gestaltete – Verkehrslenkungstafeln (VZ 501 ff.) kann es auch nicht sein, denn diese müsste 50-100 m vorher stehen (VwV StVO zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln Rn. 2). Eine informelle Tafel sollte das aufgrund der hohen Verwechselungsgefahr mit amtlichen Verkehrszeichen (VZ 458, 501 ff.) auch nicht sein.
Nach 39 Abs. 2 Satz 4 wäre es korrekt gewesen, über dem rechten Fahrstreifen VZ 245 <Bussonderfahrstreifen> und VZ 1024-20 <Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei> anzubringen, bzw. nach der Straße Im Spähenfelde zusätzlich noch 1022-10 <Radverkehr frei>.
Edit: Nach den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 27 wäre es ausreichend, VZ 245 rechts neben dem Fahrstreifen aufzustellen. Da aber auch über den linken Fahrsteifen das Durchfahrtverbot muss, wäre es der Verständlichkeit sicherlich nicht zuträglich, von dieser Außnahme in dem Fall Gebrauch zu machen.
Immerhin wurde dran gedacht, ab dort die aufgrund der Gehwegbreite unzulässige Benutzungspflicht für den rotgrauen Teil des Gehweges aufzuheben.
Ich würde meine Unterschrift unter die Anordnung der Freigabe nicht setzen, denn zwischen Hauswand und parkenden Kfz ist hier nicht genug Abstand, um beidseitig genug Sicherheitsabstand einzuhalten. Darüber hinaus ist hier vielzuviel Fußverkehr, um den Gehweg frei zu geben. Wie dem auch sei: Mit dem Rad darf man also die linke Fahrspur, die Busspur oder den Gehweg nutzen.
Auf den anderen Tafeln sind weitere Fehler zu finden.
Demnach besteht auf der linken Spur ein Durchfahrtverbot für Fahrzeuge aller Art mit einer zulässigen lässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger über 2,8 t. Das gilt ausnahmslos auch für den Lieferverkehr, der hier sicherlich mit VZ 1026-35 <Lieferverkehr frei> freigegeben werden müsste, da ansonsten ohne Genehmigung nicht mal mit einem Sprinter geliefert werden darf oder ein privater Umzug durchgeführt werden kann. Tatsächlich gilt das Durchfahrtverbot auch auf der rechten Fahrspur und verbietet allen Linienbussen die Durchfahrt. Auch hier wäre eine Anbringung über dem Fahrstreifen sicherlich die einzige eindeutige Lösung, so ich richtig erahne, was die Straßenverkehrsbehörde erreichen wollte, das Problem, dass selbst Sprinter ausgeschlossen werden, bliebe aber bestehen, es sei denn sie sind elektrisch betrieben und bleiben auf der rechten Spur.
Auf dem Bild schwer zu erkennen ist das beidseitig unten angefügte ZZ mit der Aufschrift Radarkontrolle. Da es dieses VZ im VzKat nicht gibt, wäre zu diskutieren, ob dadurch nicht das Durchfahrtverbot nicht insgesamt ungültig wird. Da ein solches ZZ aber keinen eigenen Regelungsinhalt hätte sondern wie VZ 1007-58 <Polizeikontrolle> allein hinweisenden Charakter hätte, wäre dies hier m. E. nicht zu bejahen. Weg muss das Schild aber auf jeden Fall.
So wie sich die Beschilderung am Dienstag darbot, ist hier auch Bussen über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht die Durchfahrt verboten. Im Rahmen der Abwägung für die Anordnung hätte man sich hier mit den z. B. Möglichkeiten nach 39 Abs. 2 Satz 4 das Durchfahrtverbot nur über dem linken Fahrstreifen anzubringen oder der Anordnung von VZ 1024-14 <Kraftomnibus frei> und VZ 1026-32 <Linienverkehr frei>auseinander setzen müssen und Vor- und Nachteile betrachten müssen. Dabei hätte man auch die Vorankündigung in der Straße Im Spähenfelde mit betrachtet werden müssen. Dort stößt man auf ein weit verbreiteten Fehler in der Beschilderung.
Das verwendete VZ 1000-11 <Richtung der Gefahrstelle, linksweisend> ist nur für Gefahrenzeichen, richtig wäre VZ 1000-10 <Richtung, linksweisend>. Warum die Verkehrszeichen gegen § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO links stehen und nicht rechts, erschließt sich auch nicht. Gemäß den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 29 dürfen sie links alleine nur stehen, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind. Diese Bedingungen werden hier nicht erfüllt.
Damit man sich entsprechend einordnen kann, müsste der Hinweis deutlich eher stehen. Die rechtlich unverbindlichen, inhaltlich unklaren Tafeln reichen da nicht aus.
Aber auch die Vorankündigung in der Klönnestraße die in Im Spähenfelde übergeht, ist auf andere Art fehlerhaft.
Korrekt wäre hier VZ 250 <Verbot für Fahrzeuge aller Art>, 1053-33 <Massenangabe – 7,5 t> (i. V. m. Anlage 2 Rn. 27 StVO mit der Gewichtsangabe 2,8 t) und VZ 1004-30 <Entfernungsangabe in m>. Eine Trägertafel mit einer Ortsangabe und Verkehrskontrolle in weißer Schrift auf rotem Grund sind unzulässig. Da das Durchfahrtverbot schon vor dem Borsigplatz gilt, ist der Inhalt zudem falsch und nur für Ortskundige ansatzweise verständlich. Für Ortsunkundige ist eine Entfernungsangabe besser zu verstehen. Zudem ist unklar, was der rote Kasten für eine Bedeutung im Kontext dieser Tafel hat.
Nur am Rande sei gefragt, was das ZZ mit dem Text „Borsigplatz“ zu VZ 124 <Stau> abgesehen von seiner Unzulässigkeit genau bezwecken soll. Als Hinweise auf Gefahren durch verbale Angabe kennt der VzKat die 1007-er-Zeichen. Die wenigsten davon dürften die Gafahr Stau näher benennen und gleichzeitig eine wichtige Information beinhalten, auf die man sich einstellen muss. Denkbar wäre grundsätzlich z. B. die Kombination mit VZ 1007-38 <Baustellenverkehr>, da damit drauf hingewiesen wird, dass der Stau durch langsame Fahrzeuge ausgelöst werden kann, von denen zudem spezifische Gefahren ausgehen. Die Angabe des Endes des Staus ist in keinster Weise zwingend notwendig und damit nach § 39 Abs. 1 StVO unzulässig.
Etwas weiter vorher in der Halleschen Straße kann man in dem Zusammenhang immerhin eine korrekte Verwendung des Pfeil-ZZ sehen.
Kehren wir zur eigentlichen Umweltspur zurück. Neben dem eigentlichen Durchfahrtverbot steht eine weitere, neue Tafel, die eine andere Regelung wieder gibt.
Kurz vorher steht eine Tafel, bei der sich nur der Straßenname unterscheidet.
Bei den beiden Tafeln fällt ebenso wie auf dem sehr ähnlichen Schild Im Spähenfelde noch etwas auf.
Gemäß den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 7 dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Der VzKat ist die abschließende Liste dieser Verkehrszeichen. Gemäß den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 2 bedürfen Abweichungen der Zustimmung der Obersten Landesbehörde.
Demnach sollte es kein Problem sein, zu rekonstruieren, welches VZ hier angeordnet worden ist. 1020-30 <Anlieger frei>, 1028-32 <Anlieger bis Baustelle frei> und 1028-33 <Zufahrt bis … frei> können es nicht sein.
Nicht, dass es eine naheliegende Lösung gäbe, wie man Rechtsabbiegern in das Wohngebiet erlauben kann, legal die Umweltspur zum Abbiegen zu nutzen. Dass es die nicht gibt, dürfte ein Indiz dafür sein, dass der Bundesgesetzgeber solche Ansätze nicht vorgesehen hat. In der konkreten Situation ist der Ansatz aber nicht abwegig, dies für wenige Meter so zu erlauben. Ich tendiere zu VZ 1028-33. Auf jeden Fall wäre in der Abwägung hier eine StVO konforme Lösung zu finden gewesen.
edit: Das Straßenverkehrsrecht kann nicht für sich beanspruchen, in sich weitesgehend stringent zu sein. Das eröffnet engagierten und sachkundigen Straßenverkehrsbehörden den einen oder anderen Spielraum, lässt die Mehrheit aber ziellos im Schilderwald und Paragrafendickicht umher irren. Ein Leser machte mich drauf aufmerksam, dass die Ausführungen an dieser Stelle zu ergänzen sind ohne dass das Ergebnis am Ende ein anderes ist, um die Problematik gänzlich aufzudröseln.
Nach § 42 Abs. 1 Satz StVO können Richtzeichen, zu denen die Verkehrslenkungstafeln gemäß Anlage 3 StVO gehören, auch Geh- und Verbote enthalten. Jedoch ist das nicht generell möglich. Nach den VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 26 dürfen Ge- oder Verbotszeichen für einzelne Fahrstreifen, wenn diese nur vorübergehend gelten, oder eine Anbringung über dem Fahrstreifen nicht möglich ist, auf Verkehrslenkungstafeln (VZ 501 ff.) am rechten Fahrbahnrand angebracht werden. Weder das eine noch das andere trifft hier zu. Etwas allgemeiner – quasi als Beleg der These der mangelnden inneren Kohärenz – ist die Erlaubnis in den VwV-StVO zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln Rn. 7 formuliert. Demnach dürfen Verkehrslenkungstafeln fahrstreifenbezogene Anordnungen beinhalten. Diese müssen dann aber verkleinert dargestellt werden. Bei der Ausführung wird auf die Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) verwiesen, die ihrerseits aufgrund von Änderungen der StVO auch nicht mehr wirklich aktuell sind. Bei den Verkehrszeichen, bei den das zulässig wäre, ist dies in Anlage 2 StVO jeweils explizit vermerkt und bei welcher Art der Tafel. Eine entsprechende Erlaubnis gibt es für die hier angeordneten Verkehrszeichen 245 und 250 nicht.
Ein Verstoß gegen die in Anlage 3 genannten Geh- und Verbote wäre nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO ordnungswidrig. Bei enger Auslegung des Wortlaut sind Verstöße gegen die Geh- und Verbote von in Verkehrslenkungstafeln integrierten Vorschriftzeichen aber bisher nicht ordnungswidrig. Ob das alle Richter*innen so sehen, sei dahin gestellt. Da der Bundesgesetzgeber aber bewusst drauf verzichtet hat, VZ 245 und 250 auf Verkehrslenkungstafeln zuzulassen, stellt sich bei denen diese Problematik nicht. Somit kann man auch keine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn man die Tafeln ignoriert. Wobei dies sicherlich nicht jeder Besatzung eines Streifenwagens direkt offensichtlich sein dürfte.
Wie dem auch sei: Mit anderen Verkehrszeichen wäre die Anordnung in/mit Verkehrslenkungstafeln also denkbar, z. B. wenn für eine Spur ein Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bestehen soll, denn VZ 253 wäre auf einer Fahrstreifentafel zulässig. Aber zwischen zulässig und unzulässig liegen hier 700 kg.
Bei der Anordnung hätte man sich auch mit der Beststandsbeschilderung auseinander setzen müssen.
Ohne zu klären, was das für ein VZ ist, ist der Inhalt ab morgen schlicht nicht mehr aktuell. Ob VZ 297 <Pfeilmarkierungen> noch nötig ist, würde ich in der Anordnung diskutieren.
Gemäß des Verkehrszeichenplans sollen die allgemeine Fahrspur und die Busspur durch VZ 340 <Leitlinie> getrennt werden. Leitlinien trennen nach § 7 3a StVO Fahrstreifen voneinander. Zum Abgrenzen von Bussonderfahrstreifen ist hingegen gemäß den VwV-StVO zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen Rn. 16 i. V. m. Anlage 2 Rn. 68 StVO VZ 295 <Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung> zu verwenden, wenn keine zeitliche Beschränkung besteht.
Da die alte Markierung nicht richtig entfernt wurde, entsteht in der Kombination von Phantommarkierung und Markierung unter bestimmten Lichtbedingungen der Eindruck von VZ 295, was auf jeden Fall aus Verkehrssicherheitsgründen unzulässig ist.
Ebenso problematisch ist die Kombination aus neuer Markierung und längst zu erneuernder Markierung.
Am Ende der Umweltspur lauert dann noch eine ganz besondere, dem VzKat unbekannte Gefahrt.
Ohne Not wurde hier was angeordnet, was unzulässig ist. Mit VZ 531-20 <Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug links, noch 1 Fahrstreifen> hätte man hier komplett im Rahmen der StVO eine Beschilderung vornehmen können, die auch ohne deutsche Sprachkenntnisse verständlich ist.
Nach der Freigabe nicht mehr von Bedeutung – bis dahin ein Verkehrssicherheitsproblem – ist die bei den Tafeln nur marginale Auskreuzung. Alles Wesentliche zu dieser Problematik hat Uli Korsch dargelegt. Ebenso hätte die Wiederholung der Verkehrszeichen bis zu deren Aufstellung/in Kraft treten ebenfalls ausgekreuzt werden müssen. Auch hierzu gibt es von Korsch umfassende Erläuterungen.
Ich gehe mal stark davon aus, dass die Verwaltung sich nicht einmal annähernd intensiv mit der Materie befasst hat, wie du das getan hast. ;) Das ist dort natürlich auch schon ein äußerst umfangreiches und komplexes Vorhaben – und leider sind die im VzKat vorgesehenen Mittel der StVO halt auch in solchen Fällen oftmals nicht ausreichend, um etwas Unmissverständliches und allen Vorschriften entsprechendes zu realisieren.
Die Fahrstreifentafeln (524er) könnten meinetwegen öfters zum Einsatz kommen, da eine „Überkopfbeschilderung“ in der Praxis nur schwer zu realisieren ist. So könnte man bspw. auch einfach mal einen Fahrstreifen per Z 260 für Kfz sperren. Lt. VzKat dürfen die Dinger aber (wohl) generell nur Z 253 beinhalten.
Das wird erst durch die Fehler kompliziert.
Nicht nur; Fahrstreifen für bestimmte Verkehrsarten und -teilnehmer zu sperren bzw. als exklusive Fläche zu bestimmen, ist halt nicht soooo einfach. Verhältnismäßig einfache Lösungen (wie diese Tafeln) sieht die StVO hierfür derzeit ja nicht explizit vor. Also müssten überall Gestänge über den Fahrbahnen angebracht werden, um die Verkehrszeichen daran festzuschrauben. Ob man die dann aber (gerade als Radfahrer, auch im Dunkeln) noch gut erkennen kann…!? Gut, es gibt – wie von dir dokumentiert – ja noch mehr fragwürdige Sachen. Die halbherzige (Neu)Markierung ist ja auch besonders wahnwitzig – reicht die Kohle nicht mal mehr für die Farbe?
Nein, dass geht für ein Museum eines Großkonzerns drauf und das Einkaufserlebnis der Sauerländer bei H & M und Primark soll nicht durch hohe Parkgebühren belastet werden.
Ich glaub nicht, dass eine korrekte Lösung teurer gewesen wäre als diese ganzen Tafeln.
Straßenverkehrsrecht hin oder her: Ich frage mich, welche Radfahrer diese Umweltspur eigentlich benutzen sollen? Kommen die Pendler aus Norden und aus Osten morgens jetzt alle mit dem Fahrrad über die Brackeler Straße gefahren? Sehr merkwürdige Maßnahme. Wer hat sich die bloß ausgedacht? Ich bezweifel schon jetzt deren Wirksamkeit. Wieso lässt sich die Umwelthilfe auf solch einen Kompromiss ein?
Erstmal ist das ja für Busse … Und die paar Radfahrer da stören die ebenso wenig, wie die paar E-Autos, die es in DO gibt. Die Hoffnung ist ja, dass die Leute links im Stau stehen und deshalb das Auto vorzeitig verschrotten lassen um sich ein E-Auto mit zweifelhafter Umweltbilanz zu kaufen um dann mit den anderen E-Autos und den Bussen rechts im Stau stehen und alles wie vorher ist, nur sortierter. So habe ich das verstanden.
Für welche Busse? Da fahren keine Busse. Ja, es gibt den Amazon-Bus 416 und die Linie 456. Aber die kommen ja nicht aus der Richtung der Pendler. Ok, dann haben wenigsten die beiden Busse freie Fahrt. Hätte man das ganze dann nicht besser Busspur genannt? Egal …
Der eine über Am Spähenfelde, der andere über die Brackeler Straße.
Rechtlich ist es ja nix anderes als eine „Busspur“ …