Mordstreifen – lieber links der Linie fahren?
Rechts die parkenden Autos, links der 40-Tonner. Abstand jeweils 30 cm. Das macht Spaß. So sieht Radverkehrsverhinderung durch „Schutz“streifen aus.
Kann nicht sein? In Dortmund gibt es an unzähligen Stellen Schutzstreifen mit einer Breite von 120 cm im Türbereich parkender Autos. Ohne Sicherheitstrennstreifen zu den Parkständen. An mehreren Stellen sind es sogar nur 110 cm. Selbst wenn alle Fahrzeuge perfekt parken, bleiben bei 65 cm Fahrradbreite nur 55 bzw. 45 cm Sicherheitsabstand für beide Seiten zusammen.
Jedenfalls dann, wenn der Kfz-Verkehr sich an der Linie orientiert, statt den nötigen Sicherheitsabstand von 1,5 m bis 2 m einzuhalten. Also fast immer.
Streifen von 110 oder 120 cm neben parkenden Autos sind nicht „etwas zu schmal“. Sie sind eine vollkommen unbenutzbare Katastrophe. Nach einer Untersuchung aus Österreich ermöglicht ein Streifen erst bei einer Mindestbreite von 175 cm Radfahrenden gerade noch das Fahren außerhalb der gefährlichen Türzone.
Auf solchen Straßen hat man fünf Möglichkeiten:
- Den Wink mit dem Zaunpfahl verstehen und mit der Bahn oder dem Auto fahren. Dortmund will eben keinen Radverkehr.
- Die Markierung als originelle Variante von Zeichen 254 begreifen und die Straße künftig als für den Radverkehr gesperrt behandeln.
- Mit halber Schrittgeschwindigkeit fahren, um sich zumindest vor plötzlich geöffneten Türen schützen zu können.
- Dort fahren, wo man im Rahmen des Rechtsfahrgebots fahren würde, wenn niemand Farbe auf die Fahrbahn geschmiert hätte – also deutlich links der Linie.
- Sich selbst gefährden und den „Schutz“streifen benutzen.
Mit Möglichkeit 4, die bei besonders prächtigen Exemplaren wie der Willem-Van-Vlothen-Straße, dem Heiligen Weg und der Wittener Straße in Dortmund oder der Bergstraße in Bochum fast alternativlos ist, begab man sich bisher rechtlich auf sehr dünnes Eis. Es gibt zwar keine ausdrückliche eigenständige Benutzungspflicht für Schutzstreifen, wie es sie bei Radfahrstreifen gibt, aber die meisten Gerichte versuchten, eine solche abzuleiten. Entweder direkt aus der Leitlinie 340 am Fahrbahnrand oder indirekt, weil das Rechtsfahrgebot durch den Schutzstreifen so konkretisiert werde, dass man ihm nur nachkomme, wenn man den Schutzstreifen benutze.
Das Eis ist nun etwas dicker geworden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein Schutzstreifen rechtlich keine Verhaltenspflichten für Radfahrer enthält und führt weiter aus: „Soweit der Kläger eine Gefahr des zu engen Überholens durch PKW darin begründet sieht, dass er ohne den Schutzstreifen weiter links fahren dürfe, trifft diese Annahme aus den o. a. Gründen nicht zu. Damit hat er es selbst in der Hand, so begründeten Gefahren zu begegnen.“ (OVG Lüneburg, 25.07.2018, AZ 12 LC 150/16)
Sehr lesenswert ist der Kommentar von Dietmar Kettler dazu, den viele Leser als Autor des Buchs „Recht für Radfahrer“ kennen.
Moordstrookje ist übrigens in Belgien zum Wort des Jahres 2018 gewählt worden. Und unser Leser Arne hat schon vor einiger Zeit über die Schutzstreifen auf der Lindemannstraße gesagt: „Ich will noch leben!“
Der s. g. Schutzstreifen in der Lindemannstraße wurde erst kürzlich noch vom Ex-Bezirksbürgermeister in den RN gelobt, als guter Radweg, wenn auch mit einer Einschränkung auf nicht ängstliche Radfahrer.
Nr. 2 verstehe ich nicht.
Ich halte es mit Schutzstreifen ganz einfach.
Wenn ich merke, dass ich trotzdem zu wenig Platz habe, dann nehme ich mir den Platz den ich brauche.
Ich kenne auch einige Schutzstreifen (aber auch benutzungspflichte Radwege) die in einem so schlechten Zustand sind, dass ich links daneben fahre.
Ich habe keinen Vertrag damit mein Leben, meine Gesundheit oder den Zustand meiner Fahrräder zu gefährden weil da ein paar weiße Linien auf dem Boden sind.
Manchmal geht es gar nicht anders. Z.B. Lütgendortmunder Hellweg, 1,5m Radfahrstreifen vollständig im Türbereich parkender Autos an einer Gefällestrecke, an der man richtig Tempo drauf hat. Klar, man könnte statt 40km/h einfach 4km/h fahren. Toll.
Aber wenn es an so einer Stelle außerhalb des Radfahrstreifens zu einem Unfall kommt, ist das Eis ziemlich dünn. Das Urteil bezieht sich ja nur auf Schutzstreifen.
Zu Schutzstreifen hat Martin von Mauschwitz gestern was Nettes geschrieben: „“Schutzstreifen“ – ein Paradebeispiel für politisches Framing: Geschützt wird hier nur die Autolobby, die so weder Fahrstreifen noch Parkplätze am Fahrbahnrand hergeben muss.“