DortmundSicherheitVerkehrsrecht

Vorfahrt bei Freien Rechtsabbiegern – ein Urteil

Am 10. 12. 2015 stand Radfahrer auf dem Gehweg an dem freien Rechtsabbieger von der Münstersstraße in die Beethovenstraße in Dortmund (s. Google StreetView). An der Stelle ist der Bordstein abgesenkt, es gibt aber keine Verkehrszeichen wie VZ 293 <Fußgängerüberweg> („Zebrastreifen“). Er achtete auf einen Krankenwagen, der sich von rechts mit Martinshorn näherte. Gleichzeitig fuhr eine Autofahrerin in den Freien Rechtsabbieger ein – für den Radfahrer als von links. Als er sich sicher war, dass der Krankenwagen nicht seine Spur befährt, wollte er los fahren und es kam zu einem Unfall und der Radfahrer wurde nach eigene Angaben drei Meter zur Seite geschleudert. Unter den Unfallbeteiligten war unstrittig, dass der Unfall auf der Fahrbahn erfolgte.

Das Amtsgericht Dortmund hatte die Haftungsfrage zu klären (Aktenzeichen 425 C 4545/16). Ungeklärt bleibt in dem Urteil, ob der Radfahrer dort überhaupt fahren durfte. Das darf man übersetzen als „Es ist egal, ob er als Fußgänger oder Radfahrer unterwegs war“. Entsprechend springt die Urteilsbegründung immer wieder zwischen den Begrifflichkeiten. Der Einfachheit halber, spreche ich weiterhin von Radverkehr, auch wenn die Rechtslage aus Sicht des Gerichtes offensichtlich identisch ist für den Fußverkehr..

Der Radfahrer vertrat die Ansicht, übersehen worden zu sein und die Klage des Halters des Autos auf Schadensersatz sei abzuweisen. Dem folgte das Gericht nicht und sah einen Haftungsanteil nach § 823 BGB von 80 % gegeben an den Unfallfolgekosten und den Höherstufungsschaden in der Kfz-Vollkaskoversicherung. Der Radfahrer hat 90 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht war fest davon überzeugt, dass der Radfahrer

zum einen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht aufgewandt hat und zum anderen die Straße betreten hat ohne sich ausreichend davon zu vergewissern, dass die Straße frei ist.

Der Kläger musste sich die Betriebsgefahr des PKW zurechnen lassen. Eine höhere Gewalt läge nicht vor und die Autofahrerin hätte

mit einem eventuellen Fehlverhalten von Fußgängern durchaus an dieser Stelle rechnen [müssen], da auch für die Fußgänger die Situation unübersichtlich war.

Eine nähere Betrachtung bedarf § 9 StVO. In Abs. 3 Satz 1 und 3 StVO heißt es:

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. […] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Nach Ansicht des Gerichtes habe die Autofahrerin nicht gegen Satz 3 verstoßen, da sie eben nicht eine Fahrbahn verlassen habe um auf eine andere Fahrbahn einzubiegen. Die Fahrbahn führe ähnlich einer Autobahnauffahrt weg von der Münsterstraße. Aufgrund der autofreundlichen Bauweise sei auch für den geradeaus gerichteten Radverkehr

die Situation nicht so, dass ihre [sic!] Fahrzeuge „um die Ecke“ kamen,

und die Situation eher so, dass sie eine Straße überquerten. Es sei eben gerade nicht so für den geradeaus gerichten Radverkehr so, dass für ihn unter Umständen gar nicht ersichtlich sei, dass Fahrzeuge in die gleiche Richtung plötzlich um 90 Grad (das Urteil spricht von 90 %!) nach rechts abbiegen. Der besondere Zweck sei der Schutz in diesem Fall. Es läge nur eine Fahrspur vor und es sei offensichtlich, dass man sich nur nach links orientieren müsse,

um festzustellen, ob für ihn ein gefahrenloses Betreten der Fahrbahn möglich ist.

Kurz zur Einordnung des Urteils: Es handelt sich um ein Urteil eines Amtsgerichtes und kein höchstrichterliches Urteil.  Bei der materiellen Einordnung ist hier zu beachten, dass das Urteil auf eine in großen Bogen geführte Spur abstellt und weniger auf den Freien Rechtsabbieger an sich. Bei einem kleinen Freien Rechtsabbieger mit nur einem kleinen Bypass ohne abgebogene Spur wäre das Gericht sicherlich zu einer anderen Auffassung gelangt. An der Stelle sei daran erinnert, dass man keine Freischein hat, sondern dass man sich vergewissern muss, dass das Vorrecht beachtet wird (Bender 2016: Rn 43). Das Vorrecht gilt für Fußgänger in beide Richtungen (A. a. O.: Rn. 42).  Das unter Druck setzen durch Aufrollen kann eine Nötigung oder Gefährdung im Straßenverkehr sein (A. a. O.: Rn. 43). Jenseits von Kreuzungen und Einmündungen haben Fußgänger nur auf Fußgängerüberwegen (VZ 293 + 350) und bei Ampeln Vorrang (Kettler 2016: Rn. 10).
Literatur
Bender, Engelbert 2016: § 9; in Bender, Engelbert/König, Peter (Hg.): Verkehrsstrafrecht/Verkehrsverwaltungsrecht; Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht Bd. 1; München: Beck, 408-417.
Kettler, Dietmar 2016: § 25; Bender, Engelbert/König, Peter (Hg.): Verkehrsstrafrecht/Verkehrsverwaltungsrecht; Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht Bd. 1; München: Beck, 513-518.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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