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Sicherheitsbestimmungen in Dortmund mal wieder nicht beachtet

Am Meitnerweg in Dortmund gibt es mal wieder eine Baustelle aus der Kategorie: Am einfachsten ist aufzuzählen, was korrekt ist. Zuerst aber ein Hinweis auf § 32 Abs. 1 StVO.

Es ist verboten, […] Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(Foto: Norbert Paul)

Über Details wie die nicht durchgezogene Linie reden wir gar nicht erst. Ein einzelner Fuß ist natürlich keine gute Idee. Sollte eine Warnbarke abhanden kommen, muss sie jederzeit ersetzt werden. Auch am Abend vor Abbau der Arbeitsstelle.

Kommen wir zu den immer wiederkehrenden und schnell folgeschweren Fehlern bei der Missachtung der Richtlinien zur Absicherung von Arbeitsstellen als Sicherheitsrichtlinie, die hier einschlägig ist. Sofort fällt dem Fachmann die fehlende Absperrschranke vor dem Bauzaun auf. (Zum Thema Absperrschranken und Bauzäune habe ich die Tage schon etwas geschrieben.) Trotzdem nochmal kurz ein Zitat von Uli Korsch:

Es gilt stets der Grundsatz, dass Bauzäune im Sinne der StVO Hindernisse darstellen, die je nach Örtlichkeit mit Absperrschranken, Leitbaken und Warnleuchten gekennzeichnet bzw. gesichert werden müssen. Mit Bauzäunen allein schafft man lediglich eine konstruktive Trennung, bzw. eine Umzäunung, aber keine Absperrung im verkehrsrechtlichen Sinne. Aus diesem Grund sind Bauzäune auch nicht anordnungsfähig. […] denn überall dort, wo der öffentliche Verkehrsraum betroffen ist, sind stets zusätzliche Absperrgeräte nach StVO erforderlich.

Vor dem Bauzaun müsste eine Absperrschranke mit mindestens drei gelben Warnleuchten stehen um vor diesem Hindernis zu warnen, das den Gehweg blockiert, aber nicht straßenverkehrsrechtlich für die Nutzung zu Fuß sperrt.

Das Zusatzzeichen 1000-12 „Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, linksweisend“ (die verwendete Variante ist natürlich auch eine Phantasieform) macht angesichts des Notstieges überhaupt keinen Sinn und braucht ein Verkehrszeichen, zu dem es gehört, z. B. eine Absperrschranke (Verkehrszeichengruppe 600-X).

Aber die wurde ja nicht aufgestellt. Nach den Richtlinien zur Absicherung von Arbeitsstellen gehören Blindentastleisten als Ergänzung dazu. Die heute üblichen Ausführungen, die auch hier zum Einsatz kommen, haben diese.

(Foto: Norbert Paul)

Ein Verkehrszeichen 123 „Arbeitsstelle“ und dann noch in einer alten Variante, die so gar nicht aufgestellt werden darf, mitten im Notstieg ist sinnlos und müsste an einem eigene Pfosten in eigenem Fuß aufgestellt werden. Auch die Warnbarke müsste einen eigenen Fuß bekommen, wobei sie m. E. an der Stelle nichts zu suchen hat.

(Foto: Norbert Paul)

Viel Spaß allen Rollstuhlfahrer*innen, Kinderwagenschieber*innen etc. an der Stelle mit dem fehlenden Keil.

(Foto: Norbert Paul)

Der Notstieg hört einfach auf nach der Hälfte der Strecke. Geht natürlich nicht. Das brauch hoffentlich nicht näher erläutert werden, warum das nicht geht.

(Foto: Norbert Paul)

In die Genrichtung ist das alles noch abenteuerlicher. Hier fehlt ein Fuß des Bauzaunes, eine Warnleuchte liegt irgendwo rum und dann noch dieses Schild.

(Foto: Norbert Paul)

Leser*innen dieser Seite wissen hoffentlich, dass dieses Schild rechtlich vollkommen belanglos ist.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

4 Gedanken zu „Sicherheitsbestimmungen in Dortmund mal wieder nicht beachtet

  • Andreas Linnemann

    Ich habe auch so etwas ähnliches auch schon gefunden. Da würde ein Bürgersteig incl. Parkstreifen ans der Rheinischen Straße mit einem Flatterband gesperrt. Ich habe das Tiefbauamt angerufen und die haben sich tatsächlich darum gekümmert. Als ich wieder an der Stelle vorbei kam, war alles ordnungsgemäß.

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    • Norbert Paul

      Tatsächlich ist es auch meine Erfahrung, dass dann meist was passiert, aber bis dahin vergehen Tage und davor war das tage-, wochen- oder monatelang falsch und gefährlich. Es ist aber nicht mein Job, in der Freizeit Baustellen zu kontrollieren, damit nichts passiert.

      Antwort
      • Andreas Linnemann

        Da gebe ich dir natürlich Recht, #Optimismus an# aber vielleicht hilft es ja dem Tiefbauamt auf die Nerven zu gehen und sie kontrollieren in Zukunft selber. #Optimismus aus#
        Weiß jemand wie die Haftung bei einem Unfall aussieht? Wenn der Fahrradweg z.B. nur mit einem Bauzaun ‚gesichert‘ ist und jemand da rein fährt? Ich würde erwarten, dass die Baufirma dann selbst haftet, weil die Versicherung grobe Fahrlässigkeit unterstellt.

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        • Norbert Paul

          Ich halte es für halbwegs realistisch, dass die 3 Mitarbeiter nicht in der Lage sind, sich alle Baustellen anzuschauen. Muss ja nur einer krank sein und einer im Urlaub und dann ist da einer alleine. Woran es fehlt:
          1) Die Stadt erwartet keine Dokumentation der 2 Kontrollen an Arbeitstagen und der einen Kontrolle an Nicht-Arbeitstagen. Das erhöht den Druck, das ordentlich zu machen ohne den Aufwand für die Stadt extrem zu erhöhen.
          2) Die Stadt hat keinen Runden Tisch o. ä. in dem sie mit den 5-10 Firmen/Unternehmen/Ämtern ein. oder zweimal im Jahr die Defizite bespricht. Der Großteil der Arbeitsstellen werden doch von DEW21, Elektro Prange, B.A.S., Stadt selber etc. eingerichtet. Die müssen sensibilisiert werden. Das macht Arbeit, erspart aber mittelfristig welche.
          3) Baufirmen, die wiederholt damit auffallen, dass sich sich nicht an die Verkehrszeichenpläne halten, werden nicht sanktioniert/von weiteren städtischen Ausschreibungen ausgeschlossen.

          Das sind Dinge, die die Leitung der Straßenverkehrsbehörde angehen müsste und nicht die Sachbearbeiter.

          Ich bin kein Spezialist für Haftungsfragen. Neben der Haftung des Verursachers des Unfalls kommt eventuell auch die Amtshaftung zu tragen, soweit nachweisbar ist, dass das Amt seiner Kontrollpflicht im Rahmen des zumutbaren Aufwandes nicht nachgekommen ist. Sicherlich nicht zumutbar ist es, jede Baustelle regelmäßig zu kontrollieren. Spätestens nach Beschwerden sollte aber eine Kontrolle erfolgen.

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