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Falschparker-Report: So gehen die Städte im östlichen Ruhrgebiet mit Anzeigen gegen Falschparker um

Über den Umgang mit Falschparkern allgemein und legalem- und illegalem Gehwegparken in Dortmund haben wir in den letzten Monaten ausführlich berichtet. Wer den Verdacht hat, dass die Stadt mehr machen könnte, als sie zugibt, sieht sich durch ein Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW (Aktenzeichen: 5 A 954/10) aus 2011 bestätigt. In dem Urteil wird festgehalten, dass man nicht damit rechnen muss, dass Fahrzeuge teilweise in den Radweg hineinragen. Bei einem nicht nur unwesentlichen Hineinragen (im verhandelten Fall ragte das Auto 1/3 der Radwegbreite herein) könne von einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer*innen ausgegangen werden und daher sein Abschleppen geboten.

Dies gilt umso mehr, wenn […] in beiden Fahrtrichtungen durch Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Fußweg) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine Benutzungspflicht angeordnet worden ist. Die Radwegebenutzungspflicht wird gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zum Schutz von Radfahrern vor besonderen örtlichen Gefahrenlagen im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angeordnet.

Das Abschleppen des Falschparkers ist offensichtlich geeignet, die Gefahr zu beseitigen. Jedoch muss abwägend auch die Verkehrsbedeutung des Radweges mit berücksichtigt werden. In dem verhandelten Fall wurde kurz vor einer Großveranstaltung abgeschleppt.

Darüber hinaus durfte sich die Beklagte ergänzend von spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten leiten lassen, weil sie eine Situation vorfand, in der zahlreiche Fahrzeuge behindernd auf dem Radweg abgestellt waren. Einer effektiven Gefahrenabwehr diente es, die Verkehrsverstöße nicht lediglich durch Bußgeld zu ahnden, sondern gegen die Missstände durch ein konsequentes Abschleppen vorzugehen.

Anstatt das Urteil aufzugreifen in der Verwaltungspraxis, parken regelmäßig städtische Fahrzeuge auf den Geh- und Radwegen der Stadt. Da die Stadt fast nichts unternimmt, verwundert es nicht, dass die Anzahl Privatanzeigen steigt. In Dortmund ist es aber nicht ganz leicht, eine Anzeige wegen Falschparkens erfolgreich zu stellen, wie wir berichteten. Ist es in den umliegenden Städten Bergkamen, Bochum, Castrop-Rauxel, Hagen, Hattingen, Herdecke, Herne, Holzwickede, Kamen, Lünen, Recklinghausen, Schwerte, Unna, Waltrop, Wetter und Witten  genauso schwierig? Wir haben nachgefragt. All diesen Städten stellten wir drei Fragen:

  1. Welche konkreten Anforderungen müssen Anzeigen wegen Falschparkens erfüllen, damit die Stadt diese bearbeitet? Gibt es dazu ein Standardschreiben, dass die Stadt verwendet, wenn Anzeigen eintreffen, in dem sie die Anforderungen benennt? Wenn ja, bitte ich um Zusendung.
  2. Laut dem renommierten Fachanwalt Dietmar Kettler (Recht für Radfahrer 3. Aufl. 2013, S. 241f.) sind Bedrohungen nach Anzeigen wegen Falschparkens bis hin zu Morddrohungen üblich in Deutschland. Es sei aber eine vertrauliche/anonyme Anzeige möglich, sodass auch durch Akteneinsicht die Adresse nicht ermittelt werden kann und der oder die Täterin einen nur als Zeuge in einem Gerichtsverfahren treffen kann. Daher die Fragen: Wie schützt Ihre Stadt Anzeigende vor Bedrohungen z. B. durch die
    Annahme von vertrauliche Anzeigen? Gibt die Stadt die Adressen und weitere Kontaktdaten direkt weiter an die angezeigte Person wie dies die Stadt Dortmund praktiziert?
  3. Teilen Sie automatisch oder auf Anfrage mit, ob und mit welchen Ergebnis sie eine Anzeige verfolgt haben? Wenn nein, auf Grund welcher Rechtsgrundlage wird die Auskunft nicht erteilt?

Damit sich jeder sein eigenes Bild machen kann, dokumentieren wir hier unkommentiert die Antworten der Städte, soweit diese seit unserer Anfrage Anfang Februar und einer Nachfrage Ende März hier eingetroffen sind. Wir freuen uns über aussagekräftige Analysen.

Achtung: Die verlinkten Dateien sind bis auf eine Fall PDF-Dokumente. Die Word-Vorlagen-Dateien wurden in eine normale Word-Datei umgewandelt. Das Öffnen insbesondere der Word-Dateien erfolgt auf eigene Verantwortung.

Bergkamen

 

Eine Antwort liegt nicht vor.

Bochum

zu 1:

Die konkreten Anforderungen lauten:
– Tatort = genau Beschreibung des Ortes, Straße und Hausnummer.
– Tatzeit = genaue Beobachtungszeit, Datum und Uhrzeit der Beobachtung.
– Verstoß = genaue Beschreibung des Verstoßes.
– Kennzeichen.
– Foto
– Zeuge = Name und zustellfähige Anschrift des Anzeigenerstatters.
Standartschreiben haben wir nicht

zu 2:

Anonyme Anzeigen werden nicht entgegengenommen bzw. nicht bearbeitet. Im ersten Schritt bei einer schriftlichen Verwarnung kann auf die Nennung des Zeugen verzichtet werden (wird hier gemacht). In einem Bußgeldverfahren ist die Nennung des Namens (ohne Anschrift) erforderlich. Dies ist in § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt. Bei Akteneinsichten durch Verteidiger erfährt dieser die Daten des Anzeigenden. Das Vorenthalten dieser Daten ist nicht zulässig. Der Angezeigte erfährt die Daten bei persönlichen Vorsprachen auf Verlangen, wenn keine schutzwürdigen Bedenken bestehen. In der Regel geschieht dies aber nicht.

zu 3:

Ein Anzeigenerstatter hat lediglich einen Anspruch auf eine Einstellungsmitteilung. Dies ist ebenfalls im OWiG geregelt (Vor § 59 OWiG). In Bochum wird dies auf Anfrage gemacht. Sachstandsanfragen werden nicht beantwortet.

Castrop-Rauxel

zu 1:

Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten obliegt in erster Linie der Polizei oder den kommunalen Ordnungskräften (§ 53 OWiG). Lediglich gelegentliche Anzeigen von Privatpersonen dürfen nach herrschender Rechtsprechung verfolgt werden.

So ist auch die Vorgehensweise des Bereichs Ordnung und Bürgerservice der Stadtverwaltung Castrop-Rauxel. Grundsätzlich können nur Fremdanzeigen weiterverfolgt werden, wenn mit Tatzeit versehene Beweisfotos sowie die komplette Personalien des Anzeigenden vorliegen. Anzeigen mit Fotos, auf denen Personen abgelichtet wurden, werden aufgrund einer Verletzung des Rechtes am eigenen Bild und des Persönlichkeitsrechtes des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verfolgt.

Die Anzeigenden werden schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durch Anhörung eingeleitet wird und gleichsam darüber informiert, dass sie als Zeuge ihre Aussage gegebenenfalls im mündlichen Verfahren vor dem Amtsgericht noch einmal vortragen müssen, sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

zu 2:

Der Anzeigende wird namentlich als Zeuge im Bußgeldbescheid aufgeführt (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG).

zu 3:

Der Stand des Verfahrens wird dem Anzeigenden auf Anfrage mitgeteilt.

Hagen

zu 1:

Im Anhang finden Sie unser Merkblatt für Privatanzeigen sowie den dazugehörigen Vordruck.

zu 2:

Anzeigen von anonymen Anzeigenstellern werden nicht in die Sachbearbeitung gegeben und somit auch keine Verfahren eingeleitet. Hintergrund ist, dass die Beweismittelkraft in diesen Verfahren nicht gegeben ist und diese Anzeigen somit nicht gerichtsfest verwertbar sind. Es mangelt hier an dem Personalbeweis. Dieser ist aber in Form von Zeugen namentlich zu benennen, was in Fällen, in denen es zum Erlass eines Bußgeldbescheides kommt auch passiert, um die Voraussetzungen zu erfüllen, die gem. § 66 OWiG inhaltlich an einen Bußgeldbescheid gestellt werden.

Auf Nachfrage werden der betroffenen Person allerdings keine Auskünfte zu den Zeugen gegeben.

zu 3:

Eine Auskunft über den Ausgang der angezeigten Verfahren ist aufgrund der Vielzahl der hier geführten Verfahren nicht leistbar. Außerdem sind Maßnahmen und Entscheidungen, die durch die Verwaltungsbehörde unternommen bzw. getroffen werden gem. § 50 OWiG nur demjenigen gegenüber bekannt zu geben, an bzw. gegen die sich die Maßnahme bzw. Entscheidung richtet. Überwiegend handelt es sich ohnehin in diesem Bereich um Verfahren, die über den Status eines Verwarngeldangebotes nicht hinausgehen. Diese sind dem formlosen Bußgeldverfahren als Massenverfahren vorgeschaltet. Auskunftspflichten oder etwaige Ansprüche auf Akteneinsicht und dergleichen bestehen hier in Ermangelung einer Rechtsgrundlage gerade nicht, da es sich eben nicht um ein förmliches Verfahren handelt.

Hattingen

zu 1:

Für Privatanzeigen gibt es bei der Stadt Hattingen keinen Vordruck. Ort, Datum, Uhrzeit und Angabe der Personalien werden erwartet. Ein Foto wäre wünschenswert.

zu 2:

In Hattingen ist kein derartiger Fall bekannt.

Der Anzeigenerstatter wird auf Anforderung mitgeteilt. Im Bußgeldverfahren, Gerichtsverfahren müsste er sowieso als Zeuge auftreten.

zu 3:

Eine Auskunft über den Ausgang des Verfahrens wird nicht automatisch gegeben. Wir sind verpflichtet einer Anzeige nachzugehen und so wird auch verfahren. Auf Anfrage wird mitgeteilt, dass wir ein Verfahren eingeleitet haben.

Herdecke

zu 1:

Anzeigenerstatter müssen als Zeuge im Verfahren zur Verfügung stehen. Es muss der Tattag und die Uhrzeit des Verstoßes bekannt sein. Ein Standardschreiben gibt es nicht.

zu 2:

Anzeigenerstatter werden im VERWARNGELDverfahren zunächst anonym behandelt, hier steht im Beweisfeld lediglich „Anzeigenerstatter“. Im BUßGELDdverfahren wird dieser jedoch namentlich erwähnt. Falls der Anzeigenerstatter nicht als Zeuge zur Verfügung stehen will, wird der Anzeige (bei Parkverstößen) nicht nachgegangen

zu 3:

Dem Anzeigenerstatter wird lediglich mitgeteilt, dass der Anzeige nachgegangen wird. Falls es hier zu weiteren Maßnahmen in Bezug auf das Verwarngeldverfahren oder Bußgeldverfahren kommt, wie zum Beispiel eine Gerichtsverhandlung, dann würde dieser zu dem Termin als Zeuge eingeladen werden.

Herne

zu 1:

Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben, wie Tatort, Tatzeit, Art des Verstoßes, Angaben zur Person des Verursachers oder Angaben die seine Feststellung ermöglichen (z.B. Fahrzeugkennzeichen). Weiterhin müssen die Personalien des Anzeigenerstatters sowie seine Unterschrift enthalten sein. Zusätzlich sollten, wenn eben möglich, Fotos des Verstoßes gefertigt und der Anzeige als Beweismittel beigefügt werden. Hierzu wurde ein Vordruck entwickelt, der alle erforderlichen Angaben enthält.

zu 2:

Aufgrund Punkt 3.1.1 des RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden ist bei Anzeigen Dritter ist die Mitteilung des Namens sowie des Wohnorts des Anzeigenden sowohl im Rahmen der Anhörung als auch im Bescheid erforderlich. Dementsprechend wird jeder Anzeigenerstatter vor Aufnahme des Verfahrens darauf hingewiesen, dass sein Name als Zeuge genannt wird. Die Benennung unterbleibt, wenn ein überwiegendes Drittschutzinteresse des Anzeigenerstatters gegen die Benennung als Zeuge spricht , also wenn im konkreten Einzelfall Gefährdungen für Leib, Leben, Eigentum, Besitz oder Hausfrieden des Zeugen bzw. seiner Angehörigen zu erwarten sind. Bloße Belästigungen gehören nicht hierzu.

zu 3:

Eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens an den Anzeigenden wird lediglich im Falle der Einstellung erteilt (siehe Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz 16. Aufl., Randnummer 159 vor § 59 OWiG).

Holzwickede

Eine Antwort liegt nicht vor.

Kamen

zu 1:

s. Anlage

zu 2:

Der Name des Anzeigenden wird derzeit im Verwarnungsgeldverfahren dem Betroffenen nicht mitgeteilt. Hierzu besteht jedoch ggf. nach dem IFG ein Auskunftsanspruch. Spätestens bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft wäre dieser der Zeuge namentlich zu benennen.

Sofern ein Anzeigender ein berechtigtes Interesse geltend macht, wäre im Zweifel mit der Staatsanwaltschaft zu klären, inwieweit seine persönlichen Daten dem Betroffenen vorzuenthalten sind. Da dieser jedoch grds. im Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht hat, gestaltet es sich spätestens dann schwierig.

zu 3:

Dem Anzeigenden wird grundsätzlich nicht mitgeteilt, was aus seiner Anzeige wurde. Es gibt m.W. auch keine Rechtsgrundlage, wonach dieser einen Anspruch auf Auskunft hat.

Lünen

zu 1:

Die Anforderungen sind der Anlage zu entnehmen.

zu 2:

Die Rechtsauffassung des Fachanwaltes wird von hier nicht geteilt. Gemäß Erlass des MIK sind die Behörden verpflichtet, auch „Privatanzeigen“ zu verfolgen. Bereits im Anhörungsverfahren (so wird es auch in Lünen praktiziert) erscheinen Angaben zum Zeugen (Vorname und Name). Die Mitarbeiter/-innen weisen immer explizit darauf hin, dass der Zeuge in der Anhörung genannt wird.

Gemäß § 49 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)  kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffen Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gewähren. Über die Akteneinsicht wird nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden. Die Akteneinsicht darf nur gewährt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (z.B. von Zeugen) entgegenstehen. Auch dies ist nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Versagt die Verwaltungsbehörde die Anhörung, so ist gegen diese Entscheidung gemäß § 62 OWiG der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht möglich. Ob eine Akteneinsicht nach § 49 I OWiG gewährt wird, ist somit vom Einzelfall abhängig.

Wenn die schutzwürdigen Interessen Dritter nicht zutreffend sind und Akteneinsicht gewährt wird, dann umfasst das Einsichtsrecht den gesamten Inhalt der Bußgeldakte, so er sich auf die Ordnungswidrigkeit bezieht.

zu 3:

Der Zeuge erhält keine Mitteilung über den Verfahrensausgang. Dies ist im OWiG nicht vorgesehen. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob er Auskunft als Beteiligter des Verfahrens bekommt.

Recklinghausen

zu 1:

Die Stadt Recklinghausen benötigt Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, Benennung des Fahrzeugfabrikats und ein Foto. Zudem Namen und Daten des Informanten, da er womöglich als Zeuge fungieren muss. Diese Informationen sind notwendig, damit die Stadt Recklinghausen daraus einen Vorwurf formulieren kann. Ein Standardschreiben gibt es nicht.

zu 2:

Eine unmittelbare Weitergabe der personenbezogenen Daten des Informanten an die angezeigte Person erfolgt nicht. Die Daten werden jedoch zum Verwaltungsvorgang genommen, in den der Angezeigte auf Antrag Einsicht nehmen kann. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Informant wider besseren Wissens oder leichtfertig falsche Behauptungen aufgestellt hat, werden dessen personenbezogene Daten zuvor jedoch grundsätzlich unkenntlich gemacht. Sollte eine Abgabe des Verfahrens über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht erforderlich werden, werden diesen Stellen die Daten zugängig gemacht und dementsprechend Eingang in deren Akten finden. Wie das dortige Prozedere im Umgang mit personenbezogenen Daten von Informanten/ Anzeigenstellern ist, muss dort erfragt werden.

zu 3:

Eine Auskunft erfolgt auf Antrag nach Maßgabe der Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW). Die Auskunft kann je nach entstandenem Aufwand ggf. gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW) sein. Eine automatische Information erfolgt nicht.

Schwerte

zu 1:

Wir benötigen ein Foto mit Tattag und -uhrzeit, außerdem die ladungsfähige Adresse des Anzeigeerstatters. Das geht auch per E-Mail. Ein besonderes Schreiben gibt es dafür nicht.

zu 2:

Solange sich die Verwarnung im Vorverfahren befindet, bekommt der/die Betroffene keinen Hinweis auf den Anzeigeerstatter. Da aber ein Bußgeldbescheid nach § 66 Abs. 1 OWiG auch die Beweismittel enthalten muss, ist spätestens im Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht der entsprechende Zeuge zu benennen. Bei der Abwägung zwischen den datenschutzrechtlichen Interesse des Zeugen und dem Informationsbedürfnis des Bußgeldadressaten führt dies in aller Regel zur Zurückstellung der Zeugenbelange, ein Zeuge muss also quasi mit offenem Visier kämpfen und die namentlichen Nennung einschließlich seines Wohnsitzes hinnehmen. Ausnahmen bestehen nur bei einem besonderem Schutzinteresse des Zeugen.

zu 3:

Einen Information über den Ausgang des Bußgeldverfahrens verstößt gegen datenschutzrechtliche Belange und ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sofern gewünscht, wird lediglich eine Eingangsbestätigung der Anzeige übersandt.

Unna

Eine Antwort liegt nicht vor.

Waltrop

zu 1:

Um eine Fremdanzeige zu bearbeiten muss der angefügte Zeugenfragebogen ausgefüllt werden. Fotos müssen beigefügt werden, sowie Name und Anschrift des Anzeigers.

zu 2:

Die Stadt gibt den Namen und Adresse nicht weiter an die angezeigte Person.

zu 3:

Auf Anfrage wird mitgeteilt zu welchem Ergebnis die Anzeige geführt hat.

Wetter

zu 1:

Es besteht für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge beim Ordnungsamt zur Anzeige zu bringen. Ein entsprechendes Formular steht auf der städtischen Homepage (Rubrik Service/Bürgerservice) zum Download bereit.

zu 2:

Eine anonyme Anzeige ist nicht möglich. Eine angezeigte Person hat das Recht auf Akteneinsicht. In dieser Akte steht dann auch der Name des Anzeigenden.

zu 3:

Wir teilen nicht mit, ob und mit welchem Ergebnis wir eine Anzeige verfolgen. Eine Verwaltung muss jede Anzeige prüfen, es steht aber im Ermessen der Behörde, ob das Ergebnis mitgeteilt wird.

Witten

zu 1:

Damit durch die Stadt Witten Anzeigen Dritter bearbeitet werden, werden die für die genaue Bestimmung der Ordnungswidrigkeit (Owi) benötigten Daten verlangt. Dies sind: Tag, Uhrzeit und genaue Ortsbeschreibung an der die Owi beobachtet wurde. Dazu das poliz. Kennzeichen des Fahrzeuges. Hilfreich aber nicht zwingend erforderlich wäre ein aussagekräftiges Foto.

Für ein eventuell stattfindendes Gerichtsverfahren hat der Zeuge (=Anzeigende) seinen vollen Namen sowie seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Des Weiteren fordern wir entweder das bereits erwähnte aussagekräftige Foto oder Namen und Anschrift eines zweiten Zeugen.

Fehlende Angabe werden individuell angefordert. Ein dahingehendes Standartschreiben gibt es nur für die Erstellung der Anzeige. Siehe Anlage.

zu 2:

Vertrauliche Anzeigen gibt es nicht. Im Verwarnungsgeldverfahren ist gegenüber dem Betroffenen der Zeuge zu benennen. Bei Anzeigen Dritter erfolgt dies durch Benennung der Anrede, des Nachnamens und des Wohnortes (z.B. Herr Meier, Witten).
Der Betroffene hat im Verfahren auf Antrag jedoch Anrecht auf eine komplette Akteneinsicht. Hier würden die Angaben über den Zeugen nur dann unkenntlich gemacht, wenn eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist.

zu 3:

Ob und mit welchem Ergebnis eine Anzeige erfolgt ist, wird dem Zeugen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt. Ausschließlich bei der Ablehnung der Verfahrenseröffnung erhält der Zeuge einen entsprechenden Hinweis mit straßenverkehrsrechtlicher Begründung.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

4 Gedanken zu „Falschparker-Report: So gehen die Städte im östlichen Ruhrgebiet mit Anzeigen gegen Falschparker um

  • R. Schroth

    Es wäre interessant, die Praxis zur Weitergabe von (personenbezogenen) Zeugendaten vor dem Hintergrund der DSGVO neu zu bewerten bzw. aktiv in Frage zu stellen. Nach meinem Verständnis sollte ein Beschuldigter zunächst keinen berechtigten Anspruch haben, die Daten eines Zeugen zu erhalten. Dass diese Daten den Behörden bekannt sein müssen ist unabhängig von der Weitergabe der Daten zu sehen. Und dass ich als Zeuge ein berechtigtes Interesse auf Nichtweitergabe meiner Daten explizit begründen oder nachweisen muss, dürfte wohl kaum im Sinne der DSGVO sein.

    Antwort
  • Bin gerade zufällig auf diesen Artikel gestoßen und vielleicht ist ja für den ein oder anderen auch die Smartphone-App Wegeheld eine gute Möglichkeit noch mehr auf Falschparker aufmerksam zu machen. Die App macht zudem in vielen Orten auch gleich eine Anzeige beim zuständigen Ordnungsamt möglich.

    Antwort
    • „auf Falschparker aufmerksam zu machen“ halte ich für weitestgehend wirkungslos. Ähnlich wie direktes Ansprechen. Die wissen in der Regel genau, was sie tun, es ist ihnen nur egal.

      Darum die Frage: Hast Du Erfahrung mit Anzeigen per Wegeheld? Funktioniert das technisch auf App-Seite und dann auch bei der Bearbeitung beim Ordnungsamt? Ich hab den mal ausprobiert und gedacht, dass so etwas in funktionierend recht nützlich wäre. Seitdem mache ich es wieder per E-Mail.

      Ich sehe das übrigens entschieden anders als im Artikel beschrieben („In Dortmund ist es aber nicht ganz leicht, eine Anzeige wegen Falschparkens erfolgreich zu stellen, wie wir berichteten“). Es ist sowohl in Dortmund als auch in fast allen anderen Städten, die ich kenne, extrem einfach und wirkungsvoll. Man braucht auch keine lange Liste mit Informationen darüber, was welche Stadt fordert, sondern verwendet einfach einen simplen Standardtext für alle Städte und tauscht jeweils nur Ort, Zeit und Kennzeichen aus.

      Beispiele hier.

      Antwort

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