Pedelec mit potenzieller Höchstgeschwindigkeit von 144 km/h
In einer Pressemitteilung berichtet die Polizei Frankfurt:
Drei der Strafanzeigen wurden wegen Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz gefertigt und richteten sich gegen Fahrer von Pedelecs, deren Räder nicht als solche versichert waren.
Gemeint sind wohl die sogenannten S-Pedelecs.
Gemäß §§ 1 i. V. m. 1a Absatz 1 Nr. 1 a PflVG gilt eine Haftpflichtversicherungspflicht für jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt.
Gemäß § 1 Absatz 3 StVG sind Fahrzeuge mit elektromotorischen Hilfsantrieb im rechtlichen Sinne keine Kraftfahrzeuge, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Darunter fallende „Fahrräder“ nennt man umgangssprachlich Pedelecs.
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Alle andere „Fahrräder“ mit elektromotorischen Hilfsantrieb sind somit Kraftfahrzeuge und dürfen ohne Versicherungsschutz nicht betrieben werden (§ 6 Absatz PflVG). Ein Verstoß dagegen ist gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 1 PflVG eine Straftat, für die es eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Gefängnis geben kann.
Etwas überraschender dürfte das Tuning eines Rades sein:
Nicht schlecht staunten die Beamten, als sie ein Pedelec überprüften, bei dem die Trittunterstützung dieses zu einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 140 km/h beschleunigen kann. Die Beamten stellten das Rad zwecks Vorführung bei einem Gutachter sicher.
Ich hoffe, dass die das nicht über einen falsch eingestellten Tacho festgestellt haben. 😉

Die gibt’s wirklich, sind aber nicht für die Straße zugelassen
https://www.youtube.com/watch?v=io2GcQPT6Jk
Zulassung wäre wohl als Kfz zumindest prinzipiell denkbar. Nicht mein Fachgebiet, ob da das Versicherungskennzeichen ausreicht für die Räder, das man zumindest an einem der Räder sieht.
Servicehinweis:
§ 70 Absatz 1 Nr. 2 Alternative 2 LFoG: Das Befahren des Waldes mit einem Kraftfahrzeug ist eine Ordnungswidrigkeit. Dürfte in den anderen Ländern ähnlich sein.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=3830&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683551
Wer versucht dabei maximal schnell zu fahren, macht sich zu dem womöglich strafbar:
§ 315d Absatz 1 Nr. 3 StGB
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html
Außerorts mehr als 15 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug gibt einen Punkt, ab 31 km/h drüber sind es 2 Punkte und ein Monat Fahrverbot. Jeweils zzgl. ein dreistelliger Eurobetrag jeweils. Je nachdem, wie das Rad eingeordnet wird, ist die Strafandrohung eventuell etwas milder.
https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/bkat_owi_22_08_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2 TBNr. 103716 ff.
Potenziell ein teurer Spaß, was die da machen und auch noch dokumentieren und dann auch noch verbreiten.
Paul, Das sehe ich genauso, auf abgesperrten (Renn-)Strecken mag es vielleicht noch zulässig sein, aber hier die Gefährdung anderer Personen fahrlässig in Kauf nehmen geht mir zu weit.