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Pressestelle der Stadt Mainz auf rechtlichen Abwegen beim Gehwegparken

Nach der aktuell gültigen StVO gibt es eine klare Regelung, wo man parken darf (§ 12 Absatz 4 Satz 1 f. StVO).

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Auf dem Gehweg darf man nur parken, wenn das abweichend explizit erlaubt ist (§ 12 Absatz 4a StVO).

Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

Für die Anordnung von Verkehrszeichen gilt (§ 45 Absatz 9 Satz 1 und 3 StVO):

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. […] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Verkehr ist die die Ortsveränderung. Somit ist die Unterscheidung von fließendem und ruhenden Verkehr sinnfrei. Abgestellte Fahrzeuge nehmen gerade nicht am Verkehr teil. Mit dem Nebelbegriff wird unterschwellig suggeriert, das abgestellte Fahrzeug gehöre auf eine Verkehrsfläche. Es ist von Verkehr die Rede, nicht von Kraftfahrzeugverkehr. Sobald das Gehwegparken zu Beschränkungen des Fußverkehrs führen. bedarf es neben der zwingenden Notwendigkeit auch noch eine besondere örtliche Gefahrenlage, die das Gehwegparken erforderlich macht. Mir ist nicht mal ein theoretisches Beispiel dafür bekannt. Aber auch wenn der Fußverkehr nicht beschränkt wird, bedarf es einer zwingenden Erforderlichkeit. Ein Parkplatz für Menschen mit Behinderungen wäre hier vielleicht ein gesetzlich zulässiger Anwendungsfall. Lauffaulheit der Anwohnerschaft, Kundenattraktivität für den Einzelhandel und anderes sind keine zwingenden Erforderlichkeiten.

Was die Stadt Mainz daraus in einer Pressemitteilung macht:

Die Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrsordnung lässt Parken auf Gehwegen nur dann zu, wenn genügend Platz für unbehinderten Fußverkehr – auch mit Kinderwagen oder Rollstuhl – im Begegnungsfall bleibt.

In der VwV zu Zeichen 315 <Parken auf Gehwegen> werden nur absoluten Ausschlusskriterien formuliert.

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

Daraus zu lesen, dass Gehwegparken immer begründungsfrei zulässig wäre, wenn ein bestimmte Restbreite (schon der Begriff offenbart, von wo aus gedacht wird) = „genügend Platz“ übrig bleibe, ist nicht mehr als Ausdruck der Unfähigkeit, Rechtstext anzuwenden.

Weiter heißt es bei der Stadt Mainz:

Im Bereich der Mombacher Straße sowie am Fichteplatz werden in der kommenden Woche die Parkstände neu sortiert. Dis bisher gelebte – und nur geduldete – Praxis des mehrreihigen Parkens auf dem Gehweg wird hier künftig nicht mehr möglich sein. […] Durch die Anpassung des Verkehrsraums wird eine neue Flächenverteilung eingeführt, die den schwächeren Verkehrsteilnehmer:innen mehr Schutz bietet und nun auch eindeutig geregelt ist.

Illegales Parken als Parkstände zu zählen, halte ich für sinnfrei, weil der Begriff dann ein Synonym für Verkehrsfläche wird, weil man so ziemlich überall illegal parken kann. Was an der Durchsetzung geltender Regelungen eine eindeutigere Regelung oder eine neue Flächenverteilung ist, bleibt Geheimnis der Stadt Mainz, die zu den Hochburgen von Bündnis 90/Die Grünen gehört. Auch dort ist man weit von einer Praxis tatsächlicher Veränderung entfernt. Dies ist um so erstaunlicher, da neben der AfD genau diese Partei die größten politischen Veränderungen in der deutschen Politik in den letzten Jahren ausgelöst hat. Während die AfD die Transformation Leugnung der Einwanderungsgesellschaft in eine rassistische Exklusionspolitik nicht nur in der Sprache geschafft hat, bleiben die Erfolge von Bündnis 90/Die Grünen auf die Diskursagende und Symbolpolitik beschränkt. So bleiben uns bei zentralen „grünen“ Anliegen Rebound- und Backfireeffekte wie steigende illegale Migration erspart. Das Homöopathie, bekannt für teure Wirkungsfreiheit, bei Bündnis 90/Die Grünen weiterhin großen Rückhalt findet, passt gut zu Vorliebe zu Maßnahmen wie Fahrradstraßen. Genau die gibt es in Mainz inzwischen reihenweise.

Manche Sätze wirken auch wie schnell produziertes Füllmaterial für die Presseerklärung:

Die Multimodalität in der Fortbewegung führt mit Blick auf den Pkw in den letzten Jahren zu einer Verkehrsentwicklung, aus der vor allem in Wohnstraßen mit hohem Parkdruck die gelebte Praxis des Gehwegparkens resultierte.

Was mag eine Multimodalität außerhalb der Fortbewegung sein? Normalerweise meint das nur, die Möglichkeit, verschiedene Arten der Verkehrsteilnahme. Warum das zu mehr PKW führt, bleibt Geheimnis der Stadt.

Weiterhin unterstützt diese Maßnahme die Landeshauptstadt Mainz darin, den Ansprüchen als lebenswerte Stadt gerecht zu werden mit genug Raum für einen bunten Mobilitätsmix.

Spätestens bei „bunten Mobilitätsmix“ wird es begrifflich richtig abenteuerlich.

Der örtliche Copy-and-Paste-Journalismus übernimmt die Meldung, ohne kenntlich zu machen, das es eine Pressemitteilung der Stadt ist. Die Angabe „Redaktion“ als Autor, verschleiert das erst recht.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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