DortmundVerkehrsrecht

Wer durfte vor der Eröffnung schon auf den Hoesch-Hafenbahn-Weg?

Bauzaun hinter dem Verkehrszeichen stehen
(Foto: Norbert Paul)

Am Sonntag sah es an dem Ende des 1. Bauabschnitts des Hoesch-Hafenbahn-Weges so aus.

  1. Aus VZ 240 <Gemeinsamer Geh- und Radweg> sollte man schließen können, dass bis hierhin auch anderer Verkehr zulässig ist – mehr dazu später. Wenn dem so wäre, hätten hier legal Kfz fahren dürfen, denn:
  2. Die Beschränkung auf Fuß- und Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen (Anlage 2 lfd. Nr. 19 StVO und § 10 eKVF) ist durch aus-X-en des VZ 240 <Gemeinsamer Geh- und Radweg> aufgehoben. Somit handelt es sich um eine Straße ohne Verkehrsbeschränkungen. Dass dies mit Gewebeklebeband erfolgt ist unprofessionell, da es die reflektierende Oberfläche beschädigen kann.
  3. Jedoch wird temporär der Fuß- und Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen durch VZ 259 <Verbot für Fußverkehr> + VZ 254 <Verbot für Radverkehr> verboten (Anlage 2 lfd. Nr. 31 und 33 StVO).
  4. VZ 123 <Arbeitsstelle> richtet sich an den Verkehr (es gibt aufgrund der Definition von Verkehr als Ortsveränderung keinen ruhenden Verkehr, nur abgestellte Fahrzeuge) und wäre sinnlos, wenn sämtlicher Verkehr unzulässig wäre. Insoweit geht wohl auch die anordnende Behörde von zulässigem Verkehr aus. Sollte es sich nicht um angeordnete Beschilderung handeln, müsste die Straßenverkehrsbehörde hier eingreifen. Für entsprechende Kontrollen hat die Stadt Köln z. B. sieben Mitarbeitende.
  5. Der Bauzaun ist straßenverkehrsrechtlich nur als abzusichernde Gefahr von Relevanz. Mit ihm gegen keine straßenverkehrsrechlichen Geh- und Verbote einher.

Somit durfte man straßenverkehrsrechtlich gesehen, mit dem Kfz hier einfahren. Jedoch hat der Eigentümer mit dem Bauzaun klar zum Ausdruck gebracht, dass die Fläche nicht zum allgemeinen Verkehr freigegeben ist.

Und dann gibt es vor der zukünftigen Kreuzung noch ein VZ 240, das im April verdreht war, am Sonntag aber überraschenderweise wieder ausgerichtet war. Ein Foto habe ich leider nicht gemacht. Die Situation entsprach wieder der Situation, wie Google StreetView diese zeigt – links ist der abgesperrte Weg.

Baustellenschild. rechts davon VZ 240
(Foto: Norbert Paul)

Ich bin mal gespannt, wie die Beschilderung in Zukunft sein wird, zumal ja der Hoesch-Hafenbahn-Weg bevorrechtig werden sollte.

Richtig wären hier Absperrschranken (VZ 600) gewesen, die das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche (StVO Anlage 4 lfd. Nr. 1 und zu 1 bis 7 StVO), mit der auch der Bauzaun straßenverkehrsrechtlich als Gefahr abgesichert worden wäre, wenn die Abperrschranken korrekt davor und über die gesamte Breite gestanden hätten. Da es sich um eine Absperrung in Längsrichtung handelt in einer Flucht mit dem Straßenrand würde ich Warnleuchten hier für entbehrlich erachten, da die alte Bahntrasse auf der gegenüberliegenden Seite ja noch nicht zu einem offiziellen Weg ausgebaut wurde. Nach der Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2021 (RS 21) wären hier wohl Warnleuchten nötig (S. 22).

Bei Längsabsperrungen im Geh- und baulich angeleg­ten Radwegbereich dürfen nur Rundstrahler (WL8 nach den TL-Warnleuchten) mit gelbem Dauerlicht eingesetzt werden. Radfahrstreifen sind wie Fahrbahnen zu sperren.

Zu diesem Fall gibt es jedoch keinen Regelplan. Erst jetzt hat übrings die BASt das notwendige Verfahren entwickelt, um entsprechende Warnleuchten technisch prüfen zu können.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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