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Gericht zum Pinkeln in der Natur: „Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als der Hase auf dem Feld“

Ein Urteil des AG Lübeck lässt sich nicht nur gut lesen, sondern kommt mit einer Prise Humor auch zu einer sehr lebenspraktischen Bewertung.

Der Vorgang des Wasserlassens unter freiem Himmel außerhalb von Bedürfnisanstalten ist unter Beachtung üblicher Rücksichtnahmen und ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine grob ungehörige Handlung […]. Auch wenn empirisch gefestigte Aussagen zur Haltung der Allgemeinheit in dieser Frage nicht zu erlangen sind, so lässt sich doch folgendes festhalten: Als Vorgang natürlich menschlichen Ursprungs wird er nach Geschlechtern getrennt in öffentlichen Bedürfnisanstalten nach Belegung und baulichen Vorrichtungen auch in Gesellschaft verrichtet. Bei Sanitäreinrichtungen für Männer findet dabei unter anderem an durchgehenden Pissoirs, an Rinnen oder sonstigen offenen Abtritten auch das gesellige Wasserlassen statt. Der Vorgang ist danach auch in Gesellschaft tendenziell eher nicht schambehaftet. Soweit Fragen der Scham beim Wasserlassen außerhalb von Bedürfnisanstalten insbesondere über Geschlechtergrenzen hinweg berührt sein können, entspricht es der Üblichkeit, sich soweit als es die Umgebung zulässt, den Blicken anderer zu entziehen, sich zumindest aber abzuwenden und diskret zu verhalten. Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlner und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen. […] Nachdem als Anknüpfungspunkt einer Belästigung der Allgemeinheit das Schamgefühl, die Verunreinigung durch Rückstände oder die Belästigung durch Gerüche ausgeschlossen werden kann, ist das Verhalten des Betroffenen eine nach der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikel 2 Absatz 1 GG geschützte und letztendlich wohl auch naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung. Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.

AG Lübeck Urteil vom 29.06.2023 – Az. 83a OWi 739 Js 4140/23 jug.

 

 

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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