DortmundVerkehrsrecht

Unterlassene Verkehrsschau in Dortmund: Fußgänger, Reiter und getriebene Viehherden dürfen auf den DSW21-Betriebshof

In dem vorherigen Artikel ging es um Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörde. In dem Zusammenhang ist auch § 33 Absatz 2 Satz 1 StVO interessanten, um dem es ebenfalls kürzlich in einem Artikel ging:

Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

Dass bedeutet, dass Private keine Schilder aufstellen dürfen, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden können. Erst recht ist das Aufstellen von Schildern unzulässig, die identisch aussehen. Das Verbot kann natürlich nur im Geltungsbereich der StVO gelten, also nur da, wo sie sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken können, also wo man sie bei der Teilnahme am Straßenverkehr sieht und ein Schild potenziell Einfluss auf den Verkehr haben könnte. Kein Problem wäre folglich ein Schild, dass wie ein amtliches Verkehrszeichen aussieht, aber unstrittig auf einem abgeschlossenen Grundstück steht. Spannend ist der Übergang von Flächen mit öffentlichem Verkehr zu anderen Flächen. Da Schilder z. B. für Teilnehmende am öffentlichen Verkehr (auch auf nicht gewidmeten Flächen) z. B. ein Abbiegeverbot bedeuten können, wirken die sich auf den Verkehr aus, wenn sie optisch dem Verkehrszeichenkatalog entsprechen. Dann können Sie nur Verkehrszeichen sein und müssen in dem Fall gemäß § 45 StVO angeordnet werden von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (§§ 44 und 44a StVO). Da dies nicht eindeutig geregelt ist, lassen sich sicherlich auch andere Auffassungen in Urteilen und Literatur finden.

Im Forum Drehscheibe Online befindet sich ein Bild von genau so einer Stelle am Eingang zum Stadtbahnbetriebshof in Dortmund vom 12. August 2000.

Screenshot Drehscheibe Online

Hier fällt zuerst auf, dass das Zusatzzeichen nicht korrekt ist. Hier müsste VZ 1024-16 <Straßenbahn frei> verwendet werden.

Aber auch inhaltlich ist die Beschilderung nicht überzeugend. Aufgrund von Anlage 2 lfd. Nr. 28 StVO regelt VZ 250 hier, dass Fahrzeuge aller Art verboten sind mit Ausnahme – neben den durch das Zusatzzeichen ausgenommenen Straßenbahnen –  von Handfahrzeugen, Reitern, Führern von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. Fußgänger sind keine Fahrzeuge und somit ebenfalls zulässig. Explizit zulässig ist es, als Fußgänger Krafträder und Fahrräder zu schieben. Ein sachkundige Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde wäre also auch im Sinne von DSW 21.

Wenn man meiner Rechtsauffassung folgt, ergibt sich als Reflex aus § 33 Absatz 2 Satz 1 StVO, dass die Pflicht zur Verkehrsschau gemäß VwV-StVO auch diese Schilder umfasst.

Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. Das Fernstraßen-Bundesamt oder die Autobahn GmbH des Bundes führen auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes regelmäßig Verkehrsschauen durch. An den Verkehrsschauen haben sich die für die Autobahn örtlich zuständigen Länder-Polizeien zu beteiligen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen. […]

Zusammen mit einem weiteren Bild aus dem Form vom 26.01.2026 zeigt sich, dass dieser Verpflichtung über Jahrzehnte nicht nachgekommen wurde.

Screenshot Drehscheibe Online

Norbert Paul

Bin ohne Warnweste und unzulässigen sowie unsinnigen Blinklichtern unfallfrei mit dem Rad im Alltag unterwegs – auch in dunklen Sachen. Nach einschlägigem Studium folgten mehrere berufliche Stationen in der Verkehrsverwaltung. Dabei heute vor allem mit Rechtsfragen befasst. Mit meinem PGP-Schlüssel kann man mir an norbert.paul@velocityruhr.net verschlüsselte E-Mails schreiben.

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