DortmundVerkehrsrecht

Die Radverkehrsverbindung über den Hauptfriedhof: Offene verkehrsrechtliche Fragestellungen

In einem kürzlich erschienen Artikel hatte ich dargelegt, dass die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde nicht allein auf gewidmete Straßenverkehrsflächen beschränkt ist, sodass diese auch allein zuständig ist für verkehrsrechtliche Anordnungen zur Sperrung von Wegen in der Bolmke. Angesichts der als Parks angelegten Friedhöfe in Dortmund, könnte man auf die Idee kommen, hier sei die Situation genauso. Jedoch sind Friedhöfe fachrechtlich als solche gewidmet (§ 3 Absatz 2 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrhein-Westfalen), deren Nutzung durch die Friedhofsträger durch Satzung geregelt wird (§ 4 Absatz 1 BestG NRW). Somit konnte der Stadtrat am 26.09.2924 beschließen (Vorlage 34366-24):

Für die Friedhöfe Dortmund wird daher keine generelle Fahrradfreigabe erteilt. Lediglich der Hauptfriedhof ist angesichts seiner Größe von rd. 118 ha für Zufußgehende „herausfordernd“ und er stellt aufgrund seiner Lage eine hilfreiche Wegeverbindung zu den angrenzenden Gebieten dar. Auf dem Hauptfriedhof ist deshalb das Radfahren (nur) auf den breiten asphaltierten Wegen zulässig, aber ausdrücklich dem zu Fuß gehenden Verkehr untergeordnet. Eine entsprechende Beschilderung wird angebracht. Bei den anderen Friedhöfen sind mögliche Ausnahmen zu prüfen, ggf. sind Wege für die Nutzung durch Radfahrende entsprechend einzurichten bzw. zu beschildern.

Die Friedhofssatzung ist aber noch nicht angepasst. Dass heißt:  Weiterhin ist der Besuch – darunter sollte auch die Querung mit dem Fahrrad fallen – nur bei Tageslicht erlaubt (§ 5) und die Benutzung mit einem Fahrrad setzt eine schriftliche Genehmigung voraus (§ 6 Absatz 2). Durch die Ausweisung der Verbindung könnte jedoch eine konkludente Erteilung einer Ausnahme zum Befahren gemäß § 6 Absatz k Satz 2 erteilt worden sein – § 5 bleibt davon aber unberührt. Ansonsten droht nach § 34 Satz 2 eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro. Bei den Parkanlagen hingegen ist die Politik offener für Radverkehr.

Die rechtlichen Problematik hinsichtlich dieser Radverkehrsverbindung hatte ich in einem Artikel schon mal erläutert, was hier hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage ergänzt werden soll.

Die Nutzungsregelung durch Satzungen und die tatsächliche Nutzung viele Friedhöfe spricht erst einmal dafür, dass es sich eher nicht um tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen handelt. Die Bewertung würde bedeuten, dass die Straßenverkehrsbehörde dort keine Anordnungen treffen darf und dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Radverbindung über den Hauptfriedhof nicht straßenverkehrsrechtlich verfolgt werden könnten, sondern nur auf Grundlage der Friedhofssatzung, so diese dies vorsieht.

Jedoch sollen zumindest manche Wege auf dem Hauptfriedhof auch dem allgemeinen Verkehr dienen, sodass diese eher für tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen spricht. Dann wiederum dürfte die Friedhofsverwaltung nicht tätig werden, die Straßenverkehrsbehörde wäre einzig zuständig für die Verkehrsregelung. Wie das in einem Gerichtsverfahren bewertet würde? Dann jedoch wäre die politisch beschlossene Unterordnung wohl nur als Gehweg – Radfahrer frei mit dem damit einhergehenden Schrittfahrgebot umsetzbar (Anlage 2 lfd. Nr. 18 Spalte 3 Nr. 2).

In einer Antwort der Pressestelle (von 2024) an VeloCityRuhr.Net heißt es seitens der Stadt, dass es sich aus Ihrer Sicht um eine Privatfläche mit teilweise öffentlichem Zugang handele, da es sich um keine ÖWG-Fläche handelt, also um öffentliche Wege und Gewässer in öffentlichem Eigentum, also vor allem städtische Flächen in der Baulast der Stadt und anderer öffentlicher Baulastträger wie Straßen.NRW, RVR. Die Frage, ob der RVR Straßenbaulastträger im straßenrechtlichen Sinne sein kann, lasse ich hier unbeachtet. In dem eingangsverlinkten Artikel hatte ich dargelegt, warum die stadtinterne Kategorie straßenverkehrsrechtlich keine Bedeutung hat. Die Friedhofsfläche sei aus Sicht der Stadt, ähnlich wie Parks und Grünflächen oder der Phoenixsee, zwar ebenfalls eine städtische Fläche und auch öffentlich zugänglich, aber auf diesen Flächen gelten durch Parkordnungen oder Satzungen jeweils eigene Regeln. Es handele sich also – vereinfacht gesagt – um Privatflächen, die gleichzeitig öffentlich zugänglich sind, so die Pressestelle. Da es sich bei dem Friedhöfen um gewidmete öffentliche Einrichtungen handelt, sind sie jedoch eben keine Privatflächen im städtischen Besitz. Nach der Satzung des Phoenixsees handelt es sich ebenfalls um eine öffentliche Einrichtung, sodass es eine vorherige Widmung gab oder diese durch Beschluss der Satzung konkludent erfolgt ist (inwieweit das zulässig ist, soll hier ebenfalls offen bleiben). Folgerichtig geht die Stadt dann davon aus, dass amtliche Verkehrszeichen auf dem Friedhof unzulässig sind. Der Teil außerhalb des Friedhofs sei hingegen ÖWG-Fläche. Bei der Beurteilung ist aber nicht vom Eigentum auszugehen, sondern von den Verkehrsteilnehmenden (siehe den eingangs verlinkten Artikel). Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde wird vom VG Bayreuth (Urteil vom 14.12.2021 Aktenzeichen B 1 K 21.926) auch für im Rahmen eines Flurbereinigungsplans gewidmete öffentlichen Feld- und Waldwege bejaht. Dann sollte eine bestattungsrechtliche Widmung als öffentliche Radverkehrsverbindung (so der Ratsbeschluss formal umgesetzt wurde) ebenfalls einer Einordung als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht entgegenstehen.

Um eine neue Rechtsentwicklungen handelt es sich hierbei nicht. Bereits Mitte des 19. Jg. war in Preußen rechtlich anerkannt, dass zu den „öffentlichen Straßen“ im wegerechtlichen Sinne nicht nur Straßen im öffentlichen Eigentum gehören, sondern dass dies auch Straßen im Privateigentum sein können, und auf allen öffentlichen Straßen die ortspolizeilichen Vorschriften zur Verkehrsordnung gelten (Hering 1894, S. 11).  Neben den allgemeinen Gebrauch musste als Kriterium auch erfüllt sein, dass der Gebrauch nicht kraft Privatrecht entzogen werden könne. ((Hering 1894, S. 2).

Mit der straßenrechtlichen Einordung ist eine weitere Fragestellung verbunden. Bei Parkanlagen und Friedhöfen muss die Straßenverkehrsbehörde prüfen, ob diese straßenverkehrsrechtlich außerorts liegen.  Hierzu heißt es in der VwV-StVO zu Zeichen 410 Ortstafel:

Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.

Zur Erschließung gehört neben Abwasser-, Wasser- und Stromanschluss die Anbindung an den Straßenverkehr. Soweit es also offizielle Zugänge gibt, könnte es sich also um Teil der geschlossenen Bebauung handeln im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, anderseits fehlt es an einer Bebauung oder diese ist von deutlich untergeordneter Bedeutung zur Grundstücksgröße. Wie das in einem Gerichtsverfahren bewertet würde? Bei kleinen Friedhöfen und Parkanlagen, die keine Verkehrsbedeutung haben, wäre es im Ergebnis auch nicht überzeugend, hier Ortstafeln aufzustellen.

Wenn jedoch Wege in Parkanlagen und Friedhöfe nicht nur zu Nutzung als Friedhof oder Park genutzt werden und somit als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche einzuordnen sind, müssten diese Wege jeweils der Prüfung selbst unterzogen werden. Straßenrechtlich kann Straße sowohl Oberbegriff als auch Teilmenge sein (§ 3 Absatz 1 LStrG NRW), sodass hier eine gewisse begriffliche Unsicherheit besteht. Der Sinn und Zweck ist es, die Innerorts-Zone klar und eindeutig abzugrenzen, sodass auch Wege zu betrachten sind. Unter dem Gesichtspunkt könnte man in der Radverkehrsverbindung über den Hauptfriedhof eine Verbindung im Außerortsbereich sehen. Aber wo sind dann Ortstafeln aufzustellen, gerade wenn politisch gewollt in der Fläche zwischen einer Strecke des öffentlichen Verkehrs und den Wegen der eigentlichen Friedhofsnutzung unterschieden wird? Das ist erst einmal abstrakt, kann aber im Fall der Fälle von großer Bedeutung sein, z. B. wenn es zu einem schweren Unfall kommt mit einem Fußgänger, der auf einem breiten Weg rechts gegangen ist, denn das wäre außerorts unzulässig, innerorts jedoch zulässig (§ 25 Absatz 1 StVO).

Auch wenn man diese Fragestellung nicht sieht, verlässt der Weg das Friedhofsgelände und liegt dann unstrittig außerorts, sodass es auf jeden Fall einer Ortstafel bedarf, am Beginn/Ende der Bebauung in Brackel. Je nach Beantwortung der vorstehenden Fragen, kommt man zu unterschiedlichen Ergebnissen, ob und wo weitere Ortstafeln erforderlich sind.

Literatur:

Hering, Rudolf (1894): Die Rechte an öffentlichen Wegen vom Standpunkte des Preußischen Allgemeinen Landrechts, des Gemeinen Rechts, der Hannoverschen Wegegesetze und der Wegeordnung für die Provinz Sachsen unter Berücksichtigung der neuesten Entschiedungen des Reichs- und des Ober-Verwaltungsgerichts. Berlin: Franz Vahlen.

Norbert Paul

Bin ohne Warnweste und unzulässigen sowie unsinnigen Blinklichtern unfallfrei mit dem Rad im Alltag unterwegs – auch in dunklen Sachen. Nach einschlägigem Studium folgten mehrere berufliche Stationen in der Verkehrsverwaltung. Dabei heute vor allem mit Rechtsfragen befasst. Mit meinem PGP-Schlüssel kann man mir an norbert.paul@velocityruhr.net verschlüsselte E-Mails schreiben.

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