DortmundVerkehrsrechtVerwaltung

Dortmunder ÖWG-Flächen sind keine straßenverkehrsrechtlich bedeutsame Kategorie – zur Zuständigkeit in der Bolmke

In Dortmund ist immer wieder die Rede von ÖWG-Flächen, wenn es um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen geht, z. B. in der Bolmke. Die Abkürzung steht für öffentliche Wege und Gewässer (ÖWG). Es geht also um Flächen aus zwei unterschiedlichen Rechtsregimen – Straßen- und Wasserrecht. Das Wasserhaushaltsgesetz kennt den Begriff des öffentlichen Gewässers nicht. Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hingegen kennt die Kategorie der öffentlichen Straße. § 2 Absatz 1 LStrG:

Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Warum die Stadt Dortmund diese Flächen zusammen als Kategorie führt, erschließ sich rechtlich nicht, sondern allein aus der Perspektive der Organisation des Dienstbetriebes, zu dem es gehört, Flächen im Eigentum der Stadt zu verwalten. Straßenverkehrsrechtlich ist die Kategorie aber nicht von Bedeutung. Darauf stellen immer wieder auch Urteile ab, so das VG Augsburg –  Urteil vom 29.10.2002 Az. Au 3 K 02.813.

Das Straßenverkehrsrecht gilt auch für die öffentlichen Verkehrsflächen ohne wegerechtliche Widmung, also auch für den hier vorliegenden privaten Weg der Forstverwaltung Kühbach.

Etwas ausführlicher äußert sich zu der Thematik das VG Augsburg – Urteil vom 01.04.2014 Az. Au 3 K 13.1358.

Das Straßenverkehrsrecht geht auf Grund seiner sicherheitsrechtlichen Zwecksetzungen von einem umfassenderen Begriff der öffentlichen Verkehrsflächen aus als das Straßen- und Wegerecht […]. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen nach dem Straßenverkehrsrecht zählen nicht nur öffentlich gewidmete Verkehrsflächen, sondern auch Flächen, auf denen der Verfügungsberechtigte die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen hat und dementsprechend die typischen Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren sind. Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen im Sinne von § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 1 StVO sind demnach alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass sie mit Zustimmung bzw. zumindest mit stillschweigender Duldung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse dem Gemeingebrauch überlassen wurden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung vorliegt, wobei es nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt. […] Die fehlende Widmung bzw. Eintragung ins Bestandsverzeichnis und die vorgetragenen Eigentumsverhältnisse führen demgegenüber zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, denn maßgeblich ist allein, dass die Wege der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung stehen.

Diese Auffassung hat der BayVGH – Urteil vom 03.07.2015 Az. 11 B 14.2809 – bestätigt.

Bei den Wegen im „Bannwald“ handelt es sich um nicht gewidmete, aber tatsächlich-öffentliche Wege, die der Allgemeinheit seit langem zur Verfügung stehen und die daher den Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO […] unterliegen. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts […] Bezug. […] Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Wenn man sich § 45 StVO zusammen mit § 44 f. StVO anschaut, kann § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nur dahingehend verstanden werden, dass andere dieses Recht nicht haben. Dies sieht der BayVGH – Urteil vom 17.02.2003 Az. 11 B 99.3439 – auch so:

Die Beklagte ist insbesondere nach § 44 Abs. 1 StVO i. V. m. Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustGVerk) als örtliche Straßenverkehrsbehörde zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung zuständig, soweit sich die Maßnahmen ausschließlich auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sowie auf solche Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk).

Bei ihrer Entscheidung muss die Straßenverkehrsbehörde bei öffentlichen Straßen die Widmung beachten. So hält das VG Regensburg – Beschluss vom 10.08.2016 Az. RN 5 E 16.984 – fest:

Das Straßenverkehrsrecht ist keine geeignete rechtliche Grundlage zur Einschränkung des Widmungsumfangs durch die Straßenverkehrsbehörde (vgl. BVerwG vom 26.06.1981-7 C 27/ 79 Rn.14).Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung muss sich im Rahmen der Widmung halten.

Bei anderen öffentlichen Verkehrsflächen können ähnliche beschränkende Regelungen durch Satzungen bestehen und müssen ebenso beachtet werden, wie das OVG Rheinland-Pfalz ausführt – Urteil vom 17.11.2015 Az. 6 A 10825/15:

Da Wirtschaftswege […] keine öffentlichen Straßen sind, können Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise nicht […] im Rahmen einer Widmung festgelegt werden. Vielmehr entscheidet jede Gemeinde grundsätzlich durch eine Satzung oder durch einen Ratsbeschluss […], welchen Verkehr sie auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zulässt, wobei sie Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts zu beachten hat […]. Über Verkehrsbeschränkungen auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen entscheidet die Gemeinde nicht zwingend selbst. Vielmehr erfolgen solche häufig auch durch straßenverkehrsbehördliche Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen, die auf Antrag der Gemeinde aufgestellt werden.

Eine Gerichtsentscheidung dahingehend, dass auf Waldwegen die Straßenverkehrsbehörde unzuständig sei, habe ich nicht gefunden. Somit ist die Straßenverkehrsbehörde auch für Sperrungen in der Bolmke zuständig und alle anderen hingegen nicht hierzu befugt. Dies sieht der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 26.04.2022 Aktenzeichen 8 B 20.1655) auch so:

Liegt eine Wegefläche auf einem nicht gewidmeten Grund […] und hat der Verfügungsberechtigte – wie im vorliegenden Fall – aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Diese unterliegt nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO nur dem Straßenverkehrsrecht […]. Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf […].

Die straßenrechtlichen Regelungen in NRW unterscheiden sich nicht so, dass die Beurteilung anders ausfallen könnte.

Wenn jedoch die Straßenverkehrsbehörde und der Forstbetrieb verwaltungsorganisatorisch ein Amt sind, ist es eine innerorganisatorisch Regelung, das Mitarbeite des Forstbetriebs die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im Wald wahrnehmen. Nach Außen handelt dann immer das Amt als Ganzes.

Ergänzung 27.03.2026: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 26.04.2022 Aktenzeichen 8 B 20.1655 ergänzt.

Norbert Paul

Bin ohne Warnweste und unzulässigen sowie unsinnigen Blinklichtern unfallfrei mit dem Rad im Alltag unterwegs – auch in dunklen Sachen. Nach einschlägigem Studium folgten mehrere berufliche Stationen in der Verkehrsverwaltung. Dabei heute vor allem mit Rechtsfragen befasst. Mit meinem PGP-Schlüssel kann man mir an norbert.paul@velocityruhr.net verschlüsselte E-Mails schreiben.

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