Fußgänger sauer: Straßenverkehrsbehörde Dortmund macht seit Jahrzehnten den selben Fehler
Mit Beschluss vom 13.06.1980 – Aktenzeichen 7 C 32.77 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die hier in Betracht kommende Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörde in § 45 der […] StVO […], verkehrsregelnde Maßnahmen zu erlassen, auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner abstellt. […] Die hier fraglichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, die das Parken auf Gehwegen betreffen, [geben] nichts für die Annahme her, die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO eingeräumte Befugnis, das Gehwegparken durch entsprechende Verkehrszeichen zuzulassen, solle – zumindest auch – den schutzwürdigen Interessen der Straßenanlieger dienen.
Es ist entgegen der Praxis in Dortmund also unzulässig, das Gehwegparken anzuordnen, weil sich das die Anwohner wünschen.