Dieser Schlenker kann für dich richtig teuer werden
Das LG Lüneburg (Urteil vom 23.03.2023 – 6 O 68/22) hat geurteilt, dass ein Radfahrer, der bei Nutzung eines linksseitigen, benutzungspflichtigen Geh- und Radweg im Kreuzungsbereich die den Radweg kennzeichnende Leitlinie überfährt, gegen die Benutzungspflicht verstoßen hat, was sich zu seinen Lasten auf die Haftungsverteilung auswirkt. Die Frage musste das Gericht beantworten, da der PKW in der von links kommenden Straße stehend zwar über die Haltlinie ragte, aber zwischen Fahrzeug und Furt war noch 50 cm Abstand. Der Radfahrer habe zudem gegen das Rechtsfahrgebot auf dem Geh- und Radweg verstoßen. Er hätte aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation auch seine Geschwindigkeit verlangsamen müssen aufgrund des Rücksichtnahmegebotes aus § 1 StVO. Die Betriebsgefahr des Kfz könne in der Situation gänzlich unberücksichtigt bleiben, da sie keinen Beitrag am Unfallhergang hatte.