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RVR: Markierungen sollen Planungsfehler Niederfeldsee entschärfen

(RVR) Bei schönem Wetter werden die Rad- und Fußwege im Ruhrgebiet wie die Rheinische Bahn wieder mehr genutzt. An manch stark frequentierten Stellen kommt es da auch zu Konflikten zwischen Radfahrern, Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern. Der Niederfeldsee in Essen ist ein solch viel besuchter Ort. Der Regionalverband Ruhr (RVR) und sein Eigenbetrieb Ruhr Grün haben daher jetzt auf Initiative der Essener Bezirksvertretung III Abhilfe geschaffen. Knapp 70 Bodenmarkierungen sollen alle Verkehrsteilnehmer sensibilisieren, ihre Geschwindigkeit anzupassen und gegenseitig Rücksicht zu nehmen.

Im Vordergrund ein blaues Piktogramm "Gemeinsam mit Rücksicht" mit verschiedenen Symbolen; dahinter links eine Fußgängerin und rechts ein Radfahrer; im Hintergrund eine Brücke
(Foto: RVR)

Dazu Stefan Kuczera, RVR-Bereichsleiter Planung: „Der Niederfeldsee ist ein wahrer Hot Spot im Ruhrgebiet für viele Menschen mit Rad, zu Fuß oder mit Roller. Um Unfälle zu vermeiden, haben wir jetzt Markierungen für mehr Sicherheit angebracht, die bereits von Weitem gut sichtbar sind.“

Im Vordergrund ein markiertes Verkehrszeichen 136 "Kinder"; Weg geht geradeaus.
(Foto: RVR)

Aufgebracht wurden:

  • 7 blaue Flächenmarkierungen „Gemeinsam mit Rücksicht“, Größe ca. 2 m x 1 m
  • 2 große Verkehrszeichen „Vorsicht Kinder“, Größe ca. 1,2 m x 2,4 m (auf dem Radweg)
  • 8 kleine Verkehrszeichen „Vorsicht Radverkehr, Größe ca. 1,2 m x 1,2 m (auf den Fußwegen)
  • 51 Haifischzähne = Verkehrszeichen 342 (VZ 342). Bedeutet im Sinn der StVO „Vorfahrt gewähren“

VeloCityRuhr.Net-Praxishinweis:
Gemäß VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Randnummer 55 dürfen Verkehrszeichen als Markierung nur zusätzlich zu einem Verkehrszeichen angebraucht werden und nicht eigenständig. Eine Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde ist gemäß gemäß § 44 Absatz 1 StVO erforderlich. Es handelt sich hier um das Gefahrzeichen VZ 136 <Kinder> (nicht: Vorsicht Kinder) und das Gefahrzeichen VZ 138 <Radverkehr> (nicht: Vorsicht Radverkehr).
VZ 342 schreibt kein Vorfahrt gewähren vor. In Anlage 3 lfd. Nr. 23.1 heißt es: „Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.“ Es ist also ein Richtzeichen, das besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs gibt (§ 42 Absatz 1 Satz 1 StVO), aber keins, das ein eigenständiges Ge- oder Verbot begründet (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 2 StVO). (NP)

 

 

Pressemitteilung

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