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Fußgänger sauer: Straßenverkehrsbehörde Dortmund macht seit Jahrzehnten den selben Fehler

Mit Beschluss vom 13.06.1980 – Aktenzeichen 7 C 32.77 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die hier in Betracht kommende Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörde in § 45 der […] StVO […], verkehrsregelnde Maßnahmen zu erlassen, auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner abstellt. […] Die hier fraglichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, die das Parken auf Gehwegen betreffen, [geben] nichts für die Annahme her, die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO eingeräumte Befugnis, das Gehwegparken durch entsprechende Verkehrszeichen zuzulassen, solle – zumindest auch – den schutzwürdigen Interessen der Straßenanlieger dienen.

Es ist entgegen der Praxis in Dortmund also unzulässig, das Gehwegparken anzuordnen, weil sich das die Anwohner wünschen.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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