Westfalenhallenweg: Verkehrssicherungspflicht aus Sicht des Straßenrechts
Mich wundert, dass bisher keiner wirklich mal darauf besteht, die Straßenverkehrssicherungspflicht der Stadt Dortmund als Straßenbaulastträger (soweit gewidmet) bzw. privatrechtlichem Eigentümer einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche präzise abzugrenzen. Kompliziert ist das nicht. Notfalls hilft auch ein Blick in den Kodal als Standardwerk zum Straßenrecht .
Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich nämlich nur auf die Gefahren, „die von den Straßen selbst ausgehen, hingegen nicht auch auf Gefährdungen durch den Straßenverkehr als solchen.“ (S. 1772) Teil der Straße im Sinne von § 2 StrWG NRW ist der Lieferverkehr eindeutig nicht, somit kann er auch nicht von der Straßenverkehrssicherungspflicht erfasst werden. Ein LKW ist natürlich Teil des Straßenverkehrsrechts und da greift § 7 Absatz 1 StVG, also die Gefährdungshaftung beim Betreib eines Kraftfahrzeug, zu dem auch der Ladevorgang gehört. Das Problem muss der Halter lösen, so die gesetzliche Regelung, Auf Gefahrquellen, die der Straßenbaulastträger/Eigentümer nicht geschaffen hat, erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht natürlich nicht. Die Stadt Dortmund ist somit in dem Fall nicht straßenverkehrssicherungspflichtig und folglich kann auch kein Ratsmitglied gemäß § 43 Absatz 4 GO NRW haften müssen. Vielmehr steht eine Verletzung der Pflicht, nach dem Gesetz zu handeln (§ 43 Absatz 1 GO NRW) im Raum, da die Argumentation der Stadt offensichtlich unsinnig ist. Um das zu erkennen, muss man nicht einmal die als Gutachten verkaufte Stellungnahme einer privaten Überwachungsorganisation auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes kennen.
Weil dazu immer mal Rückfragen auftauchen: Herr Paul schreibt hier als Kooperationspartner seine Privatmeinung. Er spricht nicht für Aufbruch Fahrrad Dortmund oder VeloCityRuhr, und unsere Arbeit und Positionierung findet natürlich unabhängig von der Meinung von Dritten statt.
🙂