Berliner Regelblatt für einen Lastenradstellplatz aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht
Die Stadt Berlin hat sich letztes Jahr mit ihrem Regelblatt für Lastenradstellplätzen für den Deutschen Fahrradpreis beworben, bevor dieser fertig war. Nun hat die Verwaltung diesen fertig gestellt.
Das verwendete Zusatzzeichen kommt erst mit der nächsten StVO-Novelle, so sie denn kommt. Vorher ist die Anordnung rechtlich nicht zulässig, es sei denn die oberste Landesbehörde hat diese (bereits) auf Landesebene zugelassen (s. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 46). Für NRW ist das auf jeden Fall nicht der Fall. Mit der Umsetzung müsste also gewartet werden. Nach meinem Kenntnisstand ist das neue Zusatzzeichen auch noch nicht lieferbar.
Auch unter Berücksichtigung der StVO-Novelle enthält der Regelplan drei Fehler, die Kommunen auf keinen Fall machen sollten:
- Die links abgebildete Leitbake ist linksweisend, obwohl der Verkehrs rechts dran vorbei geleitet werden soll. Die genaue Angabe der Nummer und Bezeichnung in Anordnungen und Regelplänen dient nicht nur der juristischen Klarheit, sondern auch der Vermeidung von Fehlern bei der Umsetzung. Hier wäre es sinnvoll links im Plan 605-20 <Leitbake Aufstellung links> vorzusehen und rechts im Plan 605-10 <Leitbake Aufstellung rechts>. Bei VZ 314 Parken wird das im Plan auch so gemacht.
- Aber auch bei den VZ 314 steckt der Fehler im Detail. Diese sind falsch ausgerichtet, denn Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen und eben nicht parallel zur Fahrbahn (s. VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Rn. 28).
- Leitbaken sind gemäß Anlage 4 der StVO zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen zu verwenden und nicht für die dauerhafte Verkehrslenkung. Richtig wäre hier VZ 626 Leitplatte. Die korrekte Verwendung ist auch deshalb wichtig, da von Bau- und Unfallstellen spezifische Gefahren ausgehen und durch die richtige Verwendung der Verkehrszeichen die Verkehrsteilnehmer*innen darüber informiert werden, ob mit spezifischen Gefahren von Unfall- und Arbeitsstellen zu rechnen ist.
Update 29.04.2020: Die Regeln zu Verkehrszeichen sind nicht gerade übersichtlich. Dieser Umstand führte dazu, dass ich VwV-StVO zu § 43 Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) Rn. 5 Satz 2 übersehen habe: „Statt Leitplatten können auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden.“ Warum das Durchbrechen der Systematik des StVO hier zulässig ist, weiß ich nicht. Somit ist die Leitbake dann doch wieder zulässig. In der Anordnung sollte der Verweis auf die Regelungder VwV-StVO aber rein. Das Ausrichtungsproblem bleibt aber bestehen.