InfrastrukturVerkehrsrecht

Nicht benutzungspflichtige Gemeinsame Geh- und Radwege kennzeichnen

Soll die Benutzungspflicht eines gemeinsamen Geh- und Radweges aufgehoben werden, muss Verkehrszeichen 240 aufgehoben werden.

Dann ist der Weg aber nicht mehr von einem reinen Gehweg zu unterscheiden. VZ 239 mit 1022-10 verändert die Situation aber dahin, dass der Radverkehr Schrittgeschwindigkeit fahren muss.

Werden Piktogramme „Radverkehr“ aufgebracht, wird das zu einem Radweg, den Fußgänger*innen nicht benutzen dürfen.

Durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wurde im  Rahmen der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses StVO im Mai dazu klar gestellt, dass  Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Radwegebenutzungspflicht rechtssicher gekennzeichnet werden können, indem eine Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen aufgebracht wird, die aus den Sinnbildern „Fußgänger“ (oben) und „Radverkehr (unten) gemäß § 39 Absatz 7 StVO mit einem trennenden Querstrich aber ohne umschließenden Kreis besteht.  Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ohne Radwegbenutzungspflicht kann nach Auffassung des Ministeriums auch für die Gegenrichtung als linker Radweg freigegeben werden, indem die Piktogramm-Kombination in regelmäßigen Abständen auch in linker Fahrtrichtung aufgebracht wird. Nach Auffassung des Ministeriums gelten die Verhaltensregeln für gemeinsamer Geh- und Radwege unabhängig von der Frage der Benutzungspflicht. Dazu gehört: Radfahrer müssen Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen und ihre Geschwindigkeit an Fußgänger anpassen.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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