Die neue Diagonalsperre in der Fahrradstraße „Lange Straße“ aus rechtlicher Perspektive
In einer Pressemitteilung der Stadt Dortmund kündigt diese eine Diagonalsperre an.
Die Sperre besteht aus neun rot-weißen Pfosten in der Kreuzung mit der Friedrichstraße und verhindert Kfz-Schleichverkehr. Radfahrende können sie problemlos passieren. […] . Ziel ist es, die Sicherheit für die Radfahrenden zu erhöhen, weil die Lange Straße dann nicht mehr als Umgehung genutzt werden kann.
Erst einmal handelt es sich um eine Frage der Straßenraumgestaltung innerhalb der kommunalen Selbstverwaltung, eine Kreuzung so zu gestalten, dass Kraftfahrzeugverkehr nicht geradeaus fahren kann. Mit der Verwendung von „Pfosten“ kommt die Stadt Dortmund zu einer gegenteiligen Auffassung zum Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, das in einem Erlass zu Sperrpfosten festhält:
Die o. g. Einrichtungen bergen oftmals eine erhebliche Kollisionsgefahr, wenn sie sich auf Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, und somit umfahren werden müssen. Aufgrund ihrer begrenzten Sichtbarkeit gilt dies insbesondere ein schlechten Lichtverhältnissen und für Sperrpfosten und Poller. Wenn Radfahrende in Gruppen unterwegs sind, besteht die Gefahr, dass Sperrpfosten oder Poller übersehen werden und es zu Stürzen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden kommt.
Fahrradstraßen nennt der Erlass nicht explizit. Die Ausführungen sind bei Fahrradstraßen genauso korrekt, da die Gefahren sich aus dem Sperrpfosten nicht aus dem Straßenteil ergeben, auf dem er steht, sondern aus ihm selbst heraus. Ein Bild auf der Seite der Stadt Dortmund zeigt, dass man anders als andere Städte nicht die „Pfosten“ in engem, gleichmäßigen Abstand quer über die Kreuzung positioniert hat, was die Gefahrenrealisierungswahrscheinlichkeit reduzieren sollte.

Die rechtliche Bedeutung der Pfeile lasse ich hier aus. Die Aufmerksamkeit soll allein den Pfosten gelten. Man sieht, dass es sich um rot-weiße „Pfosten“ handelt. Nach dem Verkehrszeichenkatalog ist das Verkehrszeichen 600-60 Sperrpfosten rot-weiß gestreift.
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Als Variante des Verkehrszeichen 600 gelten logischer Weise die Regelungen für das Verkehrszeichen 600, solange dies nicht explizit anders geregelt ist.
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In Anlage 4 zu lfd. Nr. 1 bis 7 Spalte 3 i. V. m lfd. Nr. 1 StVO wurde durch politische Mehrheit als Regelungsgehalt festgelegt:
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.
Ein Sperrpfosten verbietet also das Befahren einer Straßenverkehrsfläche, wobei sich aus dem Normtext nicht ergibt, wie diese abzugrenzen ist. Da damit auch eine physische Sperrwirkung einhergeht, kann damit nur die dahinterliegende Fläche gemeint ist. In der Breite muss sich das Verbot zumindest in der Breite auf den sich als Einheit darstellen Teil der Straße darstellen oder auf die gesamte Straße. Eine andere sinnvolle Auslegung ist nicht erkennbar.
Eine andere Bedeutung als das Verbot der Befahrung einer dahinterliegenden Fläche ist ausgeschlossen, denn durch § 33 Absatz 2 Satz 1 1. Alternative StVO ist eine andere Verwendung diese Verkehrseinrichtungen – eine Untergruppe der Verkehrszeichen – im Geltungsbereich der StVO ausgeschlossen.
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen […], dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Auf dem Bild sieht man aber, dass die Sperrpfosten nicht den Vorgaben des Verkehrszeichenkatalogs entsprechen, da der untere rote Streifen fehlt. Wenn man die „Pfosten“ als Verkehrszeichen 600-60 mit nicht relevanten Abweichungen ansieht, führen sie zu einem Verbot, mit dem Fahrrad die Kreuzung zu queren, was hier wohl kaum beabsichtigt sein dürfte.
Man kann aber auch eine wesentliche Abweichung darin sehen, so dass unabhängig von dem Vorliegen einer Anordnung nach § 45 StVO keine rechtswirksame Bekanntgabe des Fahrverbots vorliegt. In dem Fall wäre eine Prüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 1 2. Alternative StVO erforderlich.
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) […] mit ihnen verwechselt werden können […], dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Diese Regelung ist sinnvoll, damit grundsätzlich erkennbar bleibt, was straßenverkehrsrechtliche Regelungen der zuständigen Behörde sind und was nicht. Hierbei ist auf am Verkehr teilnehmende Verkehrsteilnehmende abzustellen, da sich ein mögliches Ge- oder Verbot an diese richtet. Es darf als unstrittig angesehen werden, dass den meisten der Unterschied nicht auffällt, d. h. eine Verwechslung mit dem amtlichen Verkehrszeichen nicht ausgeschlossen werden kann. Also auch bei der Auffassung, dass es sich hier nicht um ein angeordnetes oder nicht angeordnetes Verkehrszeichen handelt, wäre die „Pfosten“ zumindest kritisch zu sehen, wenn nicht als unzulässig zu bewerten.
Diese unterschiedlichen Deutungen führen am Ende aber am Ende alle zum gleichen Ergebnis: Die Verwendung ist zumindest problematisch, wenn nicht gar unzulässig. Eine Anordnung von Verkehrszeichen 600-60 Sperrpfosten führt zum Verbot, der Fahrradstraße mit dem Rad zu folgen, müsste dann aber aber mit einem Pfosten nach amtlicher Vorgabe umgesetzt werden. Auf eine Verwendung als bauliches Straßenzubehör ist aufgrund der Unklarheit, ob es sich nicht vielleicht doch um ein amtliches Verkehrszeichen handelt, zu verzichten. Die Straßenverkehrsbehörde müsste aufgrund ihrer sich aus § 44 Absatz 1 Satz 1 StVO ergebenden Zuständigkeit auf die Entfernung hinwirken, insbesondere auch, da durch o. g. Erlass der Obersten Straßenverkehrsbehörden ermessenslenkende Vorgaben zum Verzicht gemacht wurden.
Und nun? Durch Bordsteine (keine Abrundung in den Ecken, Inseln) und andere Elemente der baulichen Gestaltung kann man das Abbiegen mit Kfz sicherlich unterbinden ohne in straßenverkehrsrechtliche Unsicherheiten zu kommen. Aber dann gibt es u. U. ein Problem bei Einsatzfahrten. In der Pressemitteilung heißt es:
Für Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst sind die Sperrpfosten kein Hindernis. Sie können sie umklappen.
Das wirft die Frage auf, ob ein Fahrweg nicht schneller ist, als auszusteigen und die Pfosten umzuklappen. Aber vor allem werden dass dann auch andere Menschen können, die sich daran stören, was an der Geeignetheit zweifeln lässt. Wenn man die nicht sogar umfahren kann – eventuell unter Mitnutzung des Gehweges.
Nochmal: Und nun? Ziel der Ausführungen ist es nicht, aufzuzeigen, dass es eine bessere Lösung gibt (also sich aufzuregen). Vielmehr wurde – gegen die „Einfach machen“-Forderungen – exemplarisch aufzeigen, was in einer solchen Maßnahme alles drin stecken kann, was also alles beachtet werden muss, um keine Folgeprobleme zu produzieren. Die Stadtverwaltung hat sich erkennbar mit der Positionierung der „Pfosten“ auseinandergesetzt, sodass man gerade bei Abbiegevorgängen nicht ständig Gefahr läuft, an einem der nicht weit auseinander stehenden Pfosten mit dem Fahrrad hängen zu bleiben und zu stürzen. Als Alleinunfälle dürften viele dieser Fälle gar nicht in die amtliche Unfallstatistik einfließen, sodass man aus dieser kein Lagebild hierzu bekommen kann. Das Grundrisiko von „Pfosten“ bleibt aber, zumal ein rot-weiße Fahrbahngestaltung nicht zu einer besseren Erkennbarkeit beiträgt.
