Innovativer Ansatz in Bochum wegen Unfallzahlen aufgegeben
Auch Bochum gehört zu den Städten, in denen eine kleine Radentscheider-Szene erfolgreiche Lobbyarbeit macht. So experimentiert Bochum mit verschiedenen Formen von „protected“ bei „bikelane“. An der Universitätsstraße gibt es einen Ansatz, an der Hattinger Straße hat man eine andere Lösung ausprobiert, die überfahrbar ist. Ein 4 cm hoher Stein wurde verbaut.
Aus Gründen bin ich ja zurückhaltender als andere, wenn mal wieder Politik, Radaktivisten oder sonst wer innovative Experimente fordert. Die Stadt Bochum kann sich nicht vorwerfen lassen, sich hier zu verweigern. Der ehemalige Vorsitzende des ADFC Bochum, Klaus Kuliga, schreibt hierzu:
Dass das Bochumer Tiefbauamt zur Umsetzung dieser schrägen Idee der SPD dann auch noch einen speziellen Trennstein entwickeln ließ, um einen Radfahrstreifen für Autos und Fahrräder bauen zu können, schlägt dem Fass den Boden aus. Wenn man schon von der Politik keine Kompetenz in Sachen Radverkehr erwarten kann, das Tiefbauamt ist von Amts wegen zu Kompetenz verpflichtet.
Nun wurde die innovative Idee wieder entfernt.
Die Hattinger Straße erhielt bei der Umgestaltung im Abschnitt Königsallee bis Bessemer Straße / Yorckstraße zunächst einen Radbordstein zur Trennung zwischen Fahrbahn und Radweg. Dieser war aus beiden Richtungen überfahrbar, setzte dem motorisierten Verkehr aber einen gewissen Widerstand beim Überfahren entgegen. Es kam jedoch zu vereinzelten Unfällen wegen des Radbordsteins, sodass sich Politik und Verwaltung nun dazu entschlossen haben, diesen wieder auszubauen und durch eine haptische Fahrbahnmarkierung zu ersetzen.
Der Bochumer Kuliga lobt in dem oben verlinkten Artikel eine Lösung aus Herne. Auf dem Bild ist Verkehrszeichen 628 <Leitschwelle“ zu sehen (eventuell auch VZ 629 <Leitboard>, aber das macht hier keinen Unterschied). Gemäß Anlage 4 Abschnitt 1 StVO dient diese Verkehrseinrichtung zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen und somit nicht zur Abtrennung eines Sonderweges.
Genaugenommen müsste der untere Teil aber gelb statt weiß sein. Somit könnte man auch mit § 33 Absatz 2 Satz 1 StVO eine generelle Unzulässigkeit annehmen. Mal wird die Verwaltung für Einhaltung der StVO kritisiert, mal wird sie dafür gelobt. Für mich ist Artikel 20 Abs. 3 GG hier entscheidend. Die Verwaltung hat sich an das geltende Recht zu halten. Wenn das „nicht passt“ sind die Änderungswünsche an die Politik zu richten. So funktioniert ein demokratischer Rechtsstaat.
Davon abgesehen glaub ich nicht, dass diese Lösung mehr tut als Komforteinschränkungen (Falschparker) zu reduzieren (Profi-Falschparker fahren bei Einmündungen oder Einfahrten drauf und drunter und führen so zu noch mehr Einschränkung). Vor rumschleudernden Autos bei Unfällen und Rennen und Smartphone-fixierten Kfz-Lenkenden auf Abwegen schützt der Kunststoff eher nicht. Womöglich entstehen neue Gefahren durch hochgeschleuderte Teile und der Fahrtweg des Kraftfahrzeugs wird weniger abschätzbar in diesen Fällen.