DortmundSicherheitVerkehrsrecht

Fallbeispiel einer RSA-nahen Arbeitsstellenabsicherung in Dortmund

Seit ein paar Wochen beobachte ich eine Baustelle in der Kuithanstraße und Diedenhofener Straße, die positiv hervorsticht unter den Dortmunder Baustellen. Im Großen und Ganzen entspricht das dem Geist der RSA 95.

Wenn man aus dem Süden in der Kuithanstraße kommt, stehen gleich zwei VZ 123 <Arbeitsstelle>.

(Foto: Norbert Paul)

Das VZ vorne steckt in korrekt ausgerichteten Fußplatten – leider nicht üblich in Dortmund. Ich würde es aber weiter zum Rand aufstellen, damit es nicht von parkenden Autos verdeckt werden kann, und mit VZ 1000-11 <Richtung der Gefahrstelle, linksweisend> versehen.

Dann würde das auf den Teil in der Diedenhofener Straße hinweisen und das andere auf die Arbeitsstelle geradeaus.

(Foto: Norbert Paul)

Selbst nach einigen Tagen funktionieren alle Warnleuchten noch und haben korrekterweise gelbes Dauerlicht. Eine Seltenheit in Dortmund.

Alle Baken weißen in die richtige Richtung.  Hier würde eine Bake (VZ 605-10 <Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung rechts>) mehr nicht schaden, aber das hat sicherlich mit der Parkplatzzufahrt zu tun, die frei bleiben soll.

(Foto: Norbert Paul)

Ich bin mir noch nicht sicher, wie man das gut lösen könnte. Immerhin haben sie den Haufen gegenüber den Ausfahrenden gesichert.

(Foto: Norbert Paul)

Nochmal einen Schritt zurück. Auch der Gehweg ist fast korrekt gesperrt. Auf VZ 600 <Absperrschranke> gehören noch drei gelbe Warnleuchten mit Dauerlicht in gleichem Abstand. Von mir aus auch mindestens fünf rote. Da scheint es unterschiedliche Ansichten zu geben.

(Foto: Norbert Paul)

In die Gegenrichtung – auch das leider nicht selbstverständlich – steht die selbe Beschilderung.

(Foto: Norbert Paul)

Richtigerweise auf der Rückseite nicht schwarz-weiß schraffiert.

(Foto: Norbert Paul)

Ganz korrekt ist aber auch das nicht. Nach der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43″ Rn 24 Satz 2 sollen Pfosten, Rahmen und Schilderrückseiten grau sein. Dazu heißt es im RSA-Handbuch (Schönborn/Schulte 2014: 140-141):

Seit einigen Jahren werden unter Missachtung der Formulierungen in § 33 StVO und den zugehörigen Erläuterungen in der VwV-StVO (farbige Einrichtungen beeinträchtigen die Wirkung der Verkehrseinrichtungen) sowie den zuvor zitierten ZTV-SA sogenannte „mobile Schutzeinrichtungen“ komplett aus Kunststoff vermarktet. Rahmen und Verstrebungen im Zwischenraum zwischen Absperrschranke und Blindentastleiste werden dabei in Gelb, Weiß, Rot, Orange usw. gestaltet. Angeblich soll damit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erhöht werden. Dabei wird völlig übersehen, dass dadurch das eigentlich wichtige Verkehrszeichen Absperrschranke in den Hintergrund gerückt wird. Durch die aktuelle VwV-StVO wird nun auch klargestellt, dass die Farbe Grau für Pfosten und Rahmen die korrekte Gestaltung ist.

Das schrieb ich in Zusammenhang mit einer anderen Baustelle im Dezember auch mal der Straßenverkehrsbehörde Dortmund, die daraufhin den zugehörigen E-Mail-Verkehr abbrach.

Das Schild für das absolute Halteverbot ist übrings korrekt ausgerichtet (auch auf den Gegenseite – siehe Bilder unten), sodass man dies beim Vorbeifahren sehen kann. Der Gegenverkehr muss das nicht sehen können, denn der darf ja nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO gar nicht links halten. Das vermutlich weit über 90 % der Halteverbotsschilder falsch stehen und das Vollzugsdefizit beim Rechtsparkgebot, verstärkt, dass heutzutage geparkt wird, wie man will, ja es häufig gar nicht mehr möglich ist vor lauter Falschparkern nur korrekt zu halten oder gar zu parken.

In der Engstelle ist die Arbeitsstelle durch Baken gesichert.

(Foto: Norbert Paul)

Eine Bake sollte etwas weiter in Richtung Fahrbahnmitte gerückt werden. Die Regelpläne der RSA sehen vor, dass im Engbereich jede zweite Barke ohne Warnleuchte sein kann. Das wurde hier für die eine ohne Warnleuchte korrekt angewendet, auch wenn man erst einmal stutzt.

(Foto: Norbert Paul)

In die Gegenrichtung steht sogar ein Hinweis auf querende Fußgänger*innen (VZ 133 <Fußgänger>). Warum nicht in der Gegenrichtung auch? Auch hier ist die Beschilderung für Dortmunder Verhältnisse korrekt. Sie müssten eigentlich alle in einer Linie mit ausreichend Abstand zum Bordstein stehen oder – was ich bevorzugen würde bei so engen Gehwegen – auf der Fahrbahn und müssten dort durch eine Bake gesichert werden.

(Foto: Norbert Paul)

Die Vorfahrt wird in dieser Engstelle durch VZ 308 <Vorrang vor dem Gegenverkehr> bzw. VZ 208 <Vorrang des Gegenverkehrs> geregelt. Warum es in diese Richtung nur ein Exemplar gibt und nicht zwei wie in die Gegenrichtung?

(Foto: Norbert Paul)

Die nicht leuchtenden Warnleuchten bieten hier noch Verbesserungspotenzial. Hinter dem Bagger fehlen dann noch 2-3 Baken.  Eine Alternative wäre es, die Barken in Linie stehen zu lassen und mit zwei Absperrschranken (mit Warnleuchten) die Baustelle abzusichern.

(Foto: Norbert Paul)

Die Absperrschranken auf dem Gehweg auf der anderen Seite sind m. E. gar nicht nötig. Sie sind aber korrekt aufgestellt. Das VZ 123 <Arbeitsstelle> soll hier sicherlich auf die Baustelle in der Diedenhofener Straße verweisen und wäre um VZ 1000-21 <Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend> zu ergänzen und ich würde es vor den Engstellenbereich stellen, damit in diesem genug Platz bleibt.

(Foto: Norbert Paul)

In der Diedenhofener Straße hat man an den Pfeil gedacht. (Ob es ein VZ 123 <Arbeitsstelle> für diesen Baustellenteil gibt, habe ich leider nicht überprüft.)

(Foto: Norbert Paul)

Ohne es im Detail nachgemessen zu haben: So sieht ein korrekt aufgestelltes Schild auf: Es hat etwas Abstand zum Bordstein, steckt in Fußplatten, die in Windlastrichtung ausgerichtet sind. Als abnehmende Behörde müsste man noch prüfen, ob die Fußplatten genug Gegenkraft zum Wind bieten.

(Foto: Norbert Paul)

Auch hier beobachte ich seit Wochen, dass die Warnleuchten dauerhaft in Betrieb sind von einzelnen Ausfällen. Das kann passieren und ist, wenn es genug Warnleuchten gibt, auch kein fundamentales Sicherheitsproblem. Nur auf der Innenseite müssten es mehr sein und die absperrende Sperrschranke müsste mit drei gelben Warnleuchten bestückt sein.

(Foto: Norbert Paul)

Nicht optimal sind die Übergänge auf den Notweg, aber akzeptabel. Richtig ist übrings auch, dass die Warnbaken in eigenen Bodenplatten stecken.

(Foto: Norbert Paul)

Das – vermutlich Anwohner*innen* eine Absperrschranke beiseite gestellt haben, muss wieder rückgängig gemacht werden. Man weiß auch nicht so recht, wofür die das brauchen könnten.

(Foto: Norbert Paul)

Die verdrehte Bodenplatte übersehen wir nun diskret und freuen uns über den Beweis, dass eben noch mehr möglich ist, als man von vielen Baustellen in Dortmund gewohnt ist, auch wenn die von großen Spezialfirmen betreut werden.

Literatur:

Schönborn, Hans D.; Schulte, Wolfgang 2012 (4. Aufl.): RSA-Handbuch. Band: „RSA mit Kommentaren“. Bonn: Kirschbaum, 140-141.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

2 Gedanken zu „Fallbeispiel einer RSA-nahen Arbeitsstellenabsicherung in Dortmund

  • Philipp Nelles

    Die Vorfahrtsregelung einer Engstelle mit den Verkehrszeichen 208 und 308 ist noch ein Relikt aus dem Regelplan BI/5 der RSA95. Inzwischen regelt die VwV-StVO, dass die Zeichen nur dann anzuordnen sind, wenn der Verkehr wartepflichtig sein soll, der das Hindernis nicht auf seiner Seite hat. Ansonsten ist ohnehin derjenige wartepflichtig, der das Hindernis auf seiner Seite hat. Die Zeichen 208 und 308 geben dann – wie in dem gezeigten Beispiel – nur eine bereits bestehende Regelung wider und dürfen damit grundsätzlich nicht angeordnet werden. Das geschieht aber trotzdem immer dann, wenn die anordnende Behörde die Veränderungen der höherrangigen StVO nicht auf die Regelungen und insbesondere die Regelpläne der RSA 95 anwenden.

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    • Norbert Paul

      Danke für die Ergänzung. Es kann auch noch sein, dass die Firma das einfach so aufgestellt hat.

      Zu Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren.
      I.
      Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn
      1.
      bei einseitig verengter Fahrbahn dem stärkeren Verkehrsfluss abweichend von § 6 Vorrang eingeräumt werden muss oder
      2.
      bei beidseitig verengter Fahrbahn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge kein ausreichender Raum vorhanden und der Verengungsbereich aus beiden Fahrtrichtungen überschaubar ist. Welcher Fahrtrichtung der Vorrang einzuräumen ist, ist auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der beiderseitigen Verkehrsstärke zu entscheiden.
      II.
      Am anderen Ende der Verengung muss für die Gegenrichtung das Zeichen 308 angeordnet werden.
      III.
      In verkehrsberuhigten Bereichen ist auf die Regelung stets, in geschwindigkeitsbeschränkten Zonen in der Regel zu verzichten.

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