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Radverkehrsnetz NRW am Möhnesee: Schieben ist Radfahren

Wer der Wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr folgt, stößt am Möhnesee auf folgendes Schild:

(Foto: Norbert Paul)

Lassen wir mal beiseite, dass VZ 239 <Gehweg> meines Erachtens nicht auf dieser Tafel mit humoristisch gedachten Hinweisen, Logo, Webadresse und Nutzungsbedingungen für die Staumauer angebracht sein darf, sondern selbstständig stehen sowie reflektierend ausgeführt sein müsste. Diese Lösung widerspricht z. B. den in der Rechtssprechung verfestigten Grundsatz, dass Verkehrszeichen mit einem flüchtigen Blick eindeutig erfassbar sein müssen.

Es handelt sich auch nicht um ein privat angebrachtes Verkehrszeichen sondern wurde straßenverkehrsbehördlich angeordnet, bestätigt der Radverkehrsbeauftragte des Kreises Soest, Stefan Hammeke gegenüber VeloCityRuhr.Net. Man muss es also beachten. An der Stelle kann man nun völlig zu Recht beklagen, dass das keine für die Radnutzung werbende Lösung ist. Unattraktiv ist rechtlich kein Problem. Ansonsten wären Warnwesten für Radfahrer*innen und blinkende Hundewesten auch verboten.

Viel problematischer ist, dass Schieben immer gesunde und kräftige Radfahrer*innen voraussetzt. Ein Rollstuhl mit Add-Bike würde ich immer straßenverkehrsrechtlich als Fahrrad einordnen – mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet aber eben auch, dass man auf Gehwegen eben kein Add-Bike nutzen darf und hier das Add-Bike neben dem Rollstuhl schieben müsste. Da man in Deutschland Rollstuhlfahrern lieber mit Mitleid begegnet als in ihnen ganz normale Menschen zu sehen, wird wohl kein Polizist ein Bußgeld vergeben, wenn man es dennoch macht … Anders gelagert ist das Problem bei vielen Liegerädern. Trikes lassen sich z. B. kaum vernünftig schieben. Auch bei vielen älteren Menschen ist es durchaus denkbar, dass sie zwar noch Rad fahren können, nicht aber unbedingt mehr ein Rad längere Strecken schieben können.

Da die Sperrmauer sowie die gewässerbegleitenden Bewirtschaftungswege dem Ruhrverband gehören, kann die Straßenverkehrsbehörde dort nicht einfach machen, was sie für richtig hält. Auch wenn es vielleicht juristische Winkelzüge gibt, es anders anzugehen, ist es aus meiner Sicht sinnvoll, dass kooperativ zu lösen, wenn man private Wege nutzen möchte ohne dass es grundbuchrechtliche Wegerechte für die Allgemeinheit gibt. Daher gibt es seit 2013 eine Gestattungsvertrag der Gemeinde Möhnesee mit dem Ruhrverband zur Inanspruchnahme von Grundstücken des Ruhrverbands als Eigentümer.

Es gibt noch zwei Aspekte zu bedenken. Zu bestimmten Zeiten bei schönem Wetter sowie an Wochenenden wird der Damm von vielen Passanten frequentiert. Der Ruhrverband befürchtet dann Konflikte. Ob Radfahrer*innen mit angepasster Geschwindigkeit oder Rad schiebende Fußgänger*innen mehr Konfliktpotenzial bieten, lässt sich nicht so leicht beantworten. Hier wäre durchaus eine zeitliche Differenzierung der Regelungen denkbar, also z. B. dass MO-FR zwischen 16 und 20 Uhr und SA/SO von 10-18 Uhr kein Radverkehr zulässig ist. Außerdem gibt es die Befürchtung, dass Radfahrer über die normal hohe Brüstung in die Tiefe stürzen könnten. Das Risiko könnte durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung substanziell gesenkt werden. Wer bei Tempo 15 mit 35 km/h fährt, ist dann selbst verantwortlich, wenn er über die Brüstung stürzt. Wer seinen Pflichten nachkommt und sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung hält, kann kaum dermaßen beschleunigt werden, dass er über die Brüstung fliegt. Und das Risiko müsste man mit dem Risiko gegenrechnen, beim Absteigen vom Rad tödlich zu stürzen, weil man z. B. mit dem Fuß am Rahmen hängen bleibt. Die Fahrt entlang der geparkten Autos der anderen Besucher*innen dürfte ein größeres Risikopotenzial haben. Und nur weil es theoretisch denkbar ist, dass Fußgänger*innen sich zu weit über die Brüstung beugen und abstürzen, verbietet man das Gehen auf dem Damm ja auch nicht.

Seitens des Kreises gab es großes Interesse, das Radnetz über den Damm zu führen, da es der ausdrückliche Wunsch von Radfahrer*innen, des ADFC und der Gemeinde war, die Dammkrone als touristisches Highlight für Radfahrer offen zu halten und in das Radnetz zu integrieren und da die Umwege um das Vorbecken mit einigen Höhenmeter ca. 4,5 km und über die nächste östliche Brücke 14 km betragen würde. Je nach Ziel wäre der Umweg durchaus deutlich kürzer oder nicht vorhanden. Das der Weg offen ist, hieß vor dem Vertrag, dass der Damm mit  VZ 239 und Umlaufsperren versehen war. Offen war er also nur für Fußgänger*innen die ein Rad schoben.

Der Ruhrverband setzte einen Gestattungsvertrag voraus, um den Radverkehr nicht gänzlich zu untersagen auf dem Damm (Im Vertrag ging es auch um weitere Wege, was an dieser Stelle nicht weiter von Bedeutung ist). Wobei mir nicht klar ist, was noch mehr untersagt werden kann, wenn er eh schon nicht erlaubt ist. Der Vertrag erlaubt nun Radverkehr, solange er ohne Radfahrer*innen und nur in Form von Fußgänger*innen daher kommt. Es bedeutet keinen praktischen Unterschied, ob nun Radfahrer*innen aufgrund des Gestattungsvertrags nur schiebend rüber dürfen oder ob Radfahrer*innen nicht drüber dürfen und absteigen müssen und dann als Fußgänger*innen ein Rad mitführend den Damm queren. An der Stelle sei daran erinnert, dass die Wegweisung primär an zielortientierte Radfahrer*innen gerichtet ist und eben nicht an touristische Nutzer*innen. Ich kann mir nicht vorstellen auf meinem Arbeitsweg jedes Mal ein paar hundert Meter zu schieben. Die „Lösung“ der Schiebestrecke ist für den Kreis, kein Widerspruch zu seiner Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW, so Hammeke.

Trotz dieser Einschränkung konnte mit der Vereinbarung das Bestmögliche für die Radfahrer erreicht werden. Radfahrer mit Sonderrädern, die ihr Fahrrad nicht schieben können, haben nun den Nachteil, dass Sie die Dammkrone nur als Fußgänger ohne Fahrrad überqueren können und müssen o. g. Umwege in Kauf nehmen. Sollte der großen Mehrheit der Radfahrer aber deshalb die Überquerungsmöglichkeit verwehrt bleiben?

Da ich Barrierfreiheit wichtig finde, würde ich die Frage mit Ja beantworten. Der breiten Masse stände ja weiterhin frei, das Rad über den Damm zu schieben von dem man viel mehr sieht, wenn man um das Vorbecken fährt.

Das ist die Logik (fast) aller deutschen Amtsstuben, wenn man auch immer wieder auf Mitarbeiter (bewusst mal ohne *innen, da dass doch eine Männerdomäne ist) trifft, die im Gespräch klar zum Ausdruck bringen, dass sie persönlich eher meine Meinung teilen als die, die sie beruflich vertreten müssen. Was wäre die Alternative? Eine den rechtlichen Ansprüchen genügende Wegweisung um das Vorbecken herum. Und wer sich Damm angucken will, kann ohne Probleme das Rad drüber schieben – in dem Sinne bliebe der Damm offen. Weitergehend wäre es möglich, VZ 239 mit 1022-10 zu verwenden. Dann hätten man die Wahl, außen rum zu fahren oder in Schritttempo mit Fußgängervorrang über den Damm.

Aus Sicht des Kreises Soest müsste ohne den Gestattungsvertrag die Wegweisung zurück genommen werden. Mit Vertrag ist sie genauso fraglich, da sie den Radverkehr auf einen Gehweg leitet, ein verkehrsplanerisches No-Go. Die Wegweisende Beschilderung für den Radverkehr ist in NRW eine Beschilderung nach StVO und unterliegt damit den Anforderungen an Verkehrszeichen und muss damit widerspruchsfrei sein. Man stelle sich eine Wegweisung zur Autobahn vor, die in eine Fußgängerzone führt. In der praktischen touristischen Nutzung müssen die Radfahrer*innen das Rad also schieben – egal ob mit oder ohne Vertrag, sodass von einer echten Einbindung in das Netz keine Rede sein kann. Nur aktuell steht für Menschen, die nicht absteigen können oder wollen keine Beschilderung zur Verfügung.

Ähnliche Verträge gibt es an Bigge- und Listertalsperre. Auch diese umfassen weitergehende Regelungen zu Bewirtschaftungswegen. Dort macht es einen großen Unterschied, so diese nicht auch als Gehweg ausgeschidert sind, ob aufgrund des Gestattungsvertrages Radverkehr zugelassen ist oder nicht, wobei zugelassen für mich nicht kompatibel mit VZ 239 ist.

Fazit: Das ein Gesttungsvertrag aufgesetzt wurde ist richtig und sinnvoll. Nicht überzeugen kann, dass eine hunderte Meter lange Schiebestrecke als „offen für den Radverkehr“ angesehen wird und Teil des Radverkehrsnetzes NRW ist. Ein No-Go ist Radwegweisung über Gehwege wie hier. Das Beispiel illustriert aber auch, wie schwierig es ist, eine überzeugende Lösung zu finden an manchen Stellen die dann auch noch juristisch tragfähig ist.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

9 Gedanken zu „Radverkehrsnetz NRW am Möhnesee: Schieben ist Radfahren

  • MatthiasO

    Es herrscht leider noch in vielen Amtsstuben und vor allem in vielen Köpfen allerorten die Denkweise, dass man „auch mal Kompromisse eingehen“ müsse und dass man nicht alles für Radverkehr umbauen könne und dass „Radfahrer dann halt auch mal schieben“ müssten. Die Anmerkung, dass es damit dann ja eben gerade keine Lösung für den Radverkehr gebe, wird allzu häufig völlig übergangen oder es wird versucht, mit Argumenten, die eigentlich gar nichts mit der Sache zu tun haben, dagegenzuhalten.

    Im Endeffekt bleibt es das Thema dann häufig im ebenfalls leider noch immer alltäglichen Zuständigkeitsgerangel hängen, geht in einer negativen Diskussionskultur unter oder wird schlichtweg wegen keiner Lust auf offenes Austragen eines Konfliktes lieber abgehakt. Und das ebenfalls häufig mit Aussagen wie „dann sollen die halt fahren, wenn sie wollen – offiziell schildern wir das aber nicht aus.“

    Das kann man jetzt auch auf alle anderen möglichen Probleme übertragen: Schlecht gepflasterte Radwege, hakelige oder teils sogar katapultartig wirkende Absenkungen, uralte Fußwegebeschilderungen in Waldgebieten,…

    Dazu kommen absurde Sicherheitsverordnungen, die offiziell keinen Radverkehr in Grünanlagen (was ist das?) zulassen, während gleichzeitig offizielle Radwege durch Grünanlagen neu gebaut werden und während auch ehemalige Bahntrassen teils wie oder sogar als Grünanlage behandelt werden; man sich dann aber auf diese Sicherheitsverordnungen zurückzieht, wenn der Wunsch entsteht, einen bestehenden und rege von Radfahrenden unkritisch genutzter Weg in einer Grünanlage offiziell für Radverkehr freizugeben…

    Aber auch hier: Teilweise liegt es an der fehlenden Diskussionskultur oder dem Willen, teils aber auch einfach an zu geringer Personalstärke. Es gibt ja durchaus Leute, die etwas verändern wollten und im Grunde engagiert sind, wenn sie nur die Zeit und Kraft dafür hätten oder zur Verfügung gestellt bekämen.

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    • Norbert Paul

      Was für eine Sicherheitsverordnung?

      Antwort
    • Norbert Paul

      Und das ebenfalls häufig mit Aussagen wie „dann sollen die halt fahren, wenn sie wollen – offiziell schildern wir das aber nicht aus.“

      … und schon hat man die Rüpelradler und weil Radfahrer sich ja eh nicht an die Regeln halten, sieht man nicht ein, zu ermöglichen, dass Radfahren regelkonform geht.

      Es gibt ja durchaus Leute, die etwas verändern wollten und im Grunde engagiert sind, wenn sie nur die Zeit und Kraft dafür hätten oder zur Verfügung gestellt bekämen.

      Nur sind die für Außenstehende sehr schwer zu identifizieren und es ist immer schwierig, diese von außen zu unterstützen.

      Antwort
  • MatthiasO

    In einer Stadt im mittleren Ruhrgebiet gibt es die „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bochum (Bochumer Sicherheitsverordnung – BOSVO) vom 9. März 2012 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung vom 15.11.2016“.

    Zu finden z.B. hier an 11. Stelle:
    https://www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W29CJBLE706BOCMDE?open&searchresult=yes&x=bosvo

    Das Teil kennt natürlich niemand, weswegen sich niemand jemals daran halten kann. Von den Widersprüchlichkeiten und uneindeutigen Formulierungen fange ich lieber gar nicht erst an. Nur so viel: „Anlagen“ und „Wege in Anlagen“ sind zwei paar Schuhe. Genauso Kleingartenanlagen und die Wege darin. Es wird aber vielfach anders gelesen bzw. verstanden. Bei wortgetreuer Auslegung der Verordnung darf man überall Fahrrad fahren. Gemeint ist dem Hörensagen nach aber etwas ganz anderes, was nach Lust und Laune als Hinderungsgrund für offizielle Freigaben von Wegen in Grünanlagen (was auch immer das sein soll) benutzt wird.

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    • Norbert Paul

      Interessant finde ich, dass nicht mal angegeben wird, welche §§ genau die Ermächtigungsgrundlage sein sollen („Aufgrund der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) …“).

      Irgendwie liest sich das Meiste wie Wiederholungen eh schon bestehender höherrangiger Normen. Dazu kommt ein paar spießbürgerliche Moralvorstellungen vor allem zu Lasten sozial wenig privilegierter Menschen und dem unvermeidlichen Begleiterscheinungen der Großstadt. Manche Regelungen lassen einen ratlos zurück. Einerseits fehlt es in Bochum an öffentlichen (kostenlosen) Toiletten, anderseits ist die Konsequenz Wildpinkeln verboten. Was soll man dann manchen, wenn man dringend muss? Dazu empfehle ich das Lied „Diese Stadt“ von „Christoph & Lollo“.

      Bei vielen Regelungen wie § 8 frage ich mich, wie die Stadt die durchsetzen will oder ist das nur eine Regelung, die man aus der Tasche zieht, wenn man unbeliebte Bürger*innen ärgern will? Zieht das Ordnungsamt durch die Stadt und misst Hausnummerngrößen nach? Regelungen, die man eh nicht durchsetzen will, sollte man auch nicht normieren finde ich.

      Freuen würde ich mich, wenn Bochum sich selber Bußgelder ausstellt nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 wegen Verstößen gegen § 9 Abs. 2.

      Ich finde direkt zum Radfahren gar nichts und Wege in Anlagen werden auch nicht wirklich definiert und thematisiert.

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  • Interessant, grade die Hintergrunddetails. Hier in der Gegend gibt es auch haufenweise HBR-Wege, die in Fußgängerbereiche führen. Da muss ich bei Gelegenheit auch mal einen Beitrag dazu verfassen.

    Der Weg über den Damm da dort dürfte doch locker doppelt so breit sein als das, was einem in der Regel neben Straßen per Z 240 so zugemutet wird. Von den haufenweise freigegebenen Gehwegen ganz zu schweigen. Ich persönlich finde ja, dass es generell aus Sicht des Radfahrers nix demütigenderes gibt, als ein „Radfahrer absteigen!“

    Warum man da nicht mit dem Rad (fahrend) drüber soll, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Zumal man ja schiebend generell wesentlich mehr Platz beansprucht, als (langsam) fahrend. Und es besteht immer die Gefahr, dass jemand unvorsichtig und eng vorbeilaufend dann sich das Schienbein an den Pedalen anschlägt bzw. dran hängenbleibt.

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    • Norbert Paul

      Warum man da nicht mit dem Rad (fahrend) drüber soll, ist überhaupt nicht nachvollziehbar.

      Auf der einen Seite geht es 40 Meter steil nach unten – komplett aus Stein.

      Wenn dann da nun zwei Kampfradler auf ihren Rennrädern ihren Balzkampf mitten auf dem Damm ausführen und dann einer über die Brüstung … Ist denkbar. Wäre man doch bei anderen denkbaren Problemlagen genau so vorsichtig, wäre in Deutschland schon der Besitz von Kfz. verboten.

      Aktuell läuft noch eine Anfrage ans Landesministerium bzgl. der Zulässigkeit solcher Lösungen. Ich werde dann berichten, wenn die Antwort da ist.

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      • Denkbar ist fast alles. Mich fasziniert ja, wie kreativ selbst dröge Straßenbauämtler werden, wenn es darum geht, „Gefahren“ zu erfinden, um Radfahrer von kaum befahrenen Landstraßen zu verbannen.

        Und überhaupt: Ich halte es für durchaus sinnvoll, dem Darwinismus hin und wieder auch mal eine Chance zu geben! :D Wie du schreibst – würde man angesichts der oftmals beschworenen Gefahren (um Radlern dies und das zu verbieten) auch nur annähernd passende Maßstäbe anlegen – dürften auf unseren Straßen eigentlich gar keine Autos mehr unterwegs sein…

        So konsequent wollen wir dann aber natürlich doch nicht sein…

        Antwort
        • Norbert Paul

          So konsequent wollen wir dann aber natürlich doch nicht sein…

          Da Radfahrer*innen sich eh nicht an Regeln halten, muss man die auch nicht gleich behandeln. So einfach ist das.

          Antwort

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