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Geänderte Verkehrszeichen für den Radverkehr – Neuer Verkehrszeichenkatalog in Kraft getreten

Am 30. Mai 2017 ist ein neuer Verkehrszeichenkatalog in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen für den Radverkehr im Überblick.

Nur bis zum 01.04.2017 gültig war VZ 1000-33 „Radverkehr im Gegenverkehr“.

Wer so ein Schild noch sieht, sollte die Straßenverkehrsbehörde um Entfernung bitten.

Neu aufgenommen wurden die VZ 357-50 „für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse“, 357-51 „für Fußgänger durchlässige Sackgasse“ und – ohne Abbildung hier im Artikel –  357-52 „für Radverkehr durchlässige Sackgasse“ (für das ich gerne mal einen Anwendungsfall wüsste).

 

Als allgemeine Zusatzzeichen mit Hinweis durch Sinnbild sind die VZ 1010-52 „Radverkehr“, 1010-65 „E-Bikes“, 1022-13 „E-Bikes frei“, 1022-14 „Radverkehr und Mofas frei“, 1022-15 „E-Bikes und Mofas frei“ und 1026-63 „E-Bikes frei“ hinzugekommen. Ein Zeichen für „Radverkehr, E-Bikes und Mofas frei“ scheint es nicht zu geben. Dann wäre es vielleicht auch aufgefallen, dass es wenig stringent ist, einmal eine Verkehrsart, zu der E-Bikes für viele wohl auch gehören, zu wählen und einmal ein Verkehrsmittel, obwohl es beides Mal um Fahrräder geht.

Außerdem haben sich Nummern geändert. VZ 244  ist nun 244.1 „Beginn einer Fahrradstraße“, VZ 244a ist nun 244.2 „Ende einer Fahrradstraße“ und die VZ 442-10/20/30 sind nun 442-13/23/53 „Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten Radverkehr“.




Update 09. 06. 2017 2:51

Zu den Dingen, die ich nicht verstehe ist, warum Leute lieber in den s. g. Sozialen Medien auf Artikel reagieren als direkt unter einem Artikel. So bekomme ich die Fragen höchstens zufällig mit. Das Glück hat Kirsten Haberer nun, die auf Facebook fragt:

Gibt es für den Radverkehr in zwei Richtungen nun kein Schild mehr?

Mir fällt spontan nur ein Verwendungszweck für das wegfallende Verkehrszeichen ein. Auch wenn ich mich nicht erinnern kann, dass irgendwo gesehen zu haben, könnte man das wegfallende Zeichen nutzen, um zusammen mit VZ 237, VZ 240 oder VZ 241 bei rechtsseitigen Radwegen auf die Benutzungspflicht oder -möglichkeit  auch in Gegenrichtung hinzuweisen. Da kann man dann auch VZ 1000-31 nutzen.

Alle vielleicht denkbaren anderen Einsatzzwecke mussten auch bisher schon anders gelöst werden. Im Zusammenhang mit Einbahnstraßen kommt ja VZ 1000-32 „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ zum Einsatz.

Die nicht benutzungspflichtige Freigabe linksseitiger Radwege erfolgt mit VZ 1022-10.

Benutzungspflichtige linksseitige Zweirichtungsradwege müssen mit den blauen Lollis beschildert werden.

Ergänzung 12. 06. 2017 1:30

Uli Korsch erläutert die Änderung bzgl. VZ 1000-33 auf seiner Webseite.

Norbert Paul

Norbert Paul ist per PGP-Schlüssel erreichbar (Testphase) über die E-Mail-Adresse norbert.paul@velocityruhr.net

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